Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 681/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 Ca 1789/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 17. Juni 2016 - 16 Sa 1711/15 - Entscheidungsstichwort e : Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot atz : Der Einsatz eines Software - Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt t- sachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiege n- den Pflichtverletzung besteht. ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 681/16 16 Sa 1711/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Ric h- ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Löllgen und Dr. Niebler für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm v om 17. Juni 2016 - 16 Sa 1711/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit Juli 2011 als Webentwickler tätig. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verpflichtete er sich schriftlich, Hard - und Sof t- ware aus Gründen der informationstechnischen Sicherheit ausschließl ich zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zu nutzen. Im Zusammenhang mit der Anbindung eines neuen Netzwerks richtete die Beklagte am 19. April 2015 (Sonntag) eine E - Mail folgenden Inhalts an ihre Mitarbeiter: Team, es ist soweit, die Telekom hat es endlich geschafft, uns einen schnellen Internet Anschluss bereitzustellen. Dieses möchte ich Euch natürlich nicht vorenthalten, aus diesem Grund erhaltet Ihr freien Zugang zum WLAN. Da bei Missbrauch, zum Beispiel Download von illegalen Filmen, etc. der Betreiber zur Verantwortung gezogen wird, muss der Traffic mitgelogged werden. Da ein rechtl i- cher Missbrauch natürlich dann auch auf denjenigen z u- rückfallen soll, der verantwortlich da für war. Somit: Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Inte r- net Traffic und die Benutzung der Systeme (der Bekla g- ten) mitgelogged und dauerhaft gespeichert wird. Solltet Ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich Euch mir di e- ses inne rhalb dieser Woche mitzuteilen. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 4 - Bitte be nutzt dieses Netzwerk für alles wie Spotify, YouTube, etc. um unser Hauptnetzwerk zu entlasten. In einer Unterweisung am 20. April 2015 wandte sich kein Arbeitnehmer gegen die Absicht der Die Beklagte installierte sodann auf dem Dienst - PC des Klägers eine Software, die ab dem 21. April 2015 alle Tastatureingab en protokollierte und regelmäßig Screenshots fertigte (Keylogger). Nachdem die Beklagte die vom Keylogger erstellten Dateien ausgewertet hatte, fand am 4. Mai 2015 ein G e- spräch mit dem Kläger statt, in dem dieser einräumte, seinen Dienst - Rechner während de r Arbeitszeit privat genutzt zu hab en. Er gab an, ein Computerspiel programmiert und E - Mail - Verkehr für das Logistikunternehmen seines Vaters abgewickelt zu hab en. Auf die Programmierung des Spiels habe er am Arbeit s- platz in der Zeit von Januar bis April 2 015 ca. drei Stunden verwendet. Für die Firma seines Vaters sei er - vorwiegend in seiner Freizeit - höchstens etwa zehn Minuten täglich tätig gewesen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 19. Mai 2015 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstz u- lässigen Termin. Hiergegen hat sich der Kläger fristgerecht mit der vorliegenden Klage gewandt. Er hat behauptet, die privaten Verrichtungen meist in den Pausen und in Zeiten erledigt zu haben, in denen er kei nes der ihm zugewiesenen Projekte habe bearbeiten können. Die Beklagte habe durch den Einsatz eines Keylo g- r- mationelle Selbstbestimmung eingegriffen. In der E - Mail vom 19. April 2015 habe sie den Eindruck vermittelt, es sollten nur die Internetaktivitäten über das neue Netzwerk kontrolliert werden. 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 5 - Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentlic he Kündigung der B e- klagten vom 19. Mai 2015 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2015 aufgelöst worden ist; 3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Fes t- stellungsanträgen die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigung s- schutzverfahrens als Webentwickler weiterzub e- schäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Aus den vom Ke y- logger ers tellten Dateien ergebe sich, dass der Kläger am 21. April 2015 wei t- aus länger mit der Entwicklung des Computerspiels beschäftigt gewesen sei, als er eingeräumt habe. Die Einträge in den Log d ateien widerlegten zudem se i- ne Behauptung, höchstens zehn Minuten täglich mit Aufgaben für die Firma seines Vaters befasst gewesen zu sein. Ausweislich von Screenshots der auf seinem Dienst - PC befindlichen Ordner habe der Kläger für dessen Unterne h- men 5.221 E - Mails empfangen und 5.835 Nachrichten versandt. Der Einsatz ei nes Keyloggers sei ohne W eiteres rechtmäßig gewesen, weil dem Kläger jede außerdienstliche Nutzung der IT - Systeme untersagt und damit seine Pr i- vatsphäre nicht betroffen gewesen sei. Im Übrigen habe gegen ihn der Ve r- dacht des Arbeitszeitbetrugs bestanden. A m 9. Februar 2015 habe eine Arbei t- Kläger gehe während seiner Arbeitszeit in erheblichem Umfang privaten Aktiv i- täten nach. Zudem habe er sich zu einem sehr unproduktiven Mitarbeiter entw i- ckelt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 8 9 10 - 5 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die dem Senat allein zur Entscheidung anfallenden Feststellungsanträge sind begründet. Die Kündigungen der Beklagten vom 19. Mai 2015 sind unwirksam. Nach dem verfahrensrechtlich verwertbaren Sachvortrag der Beklagten fehlt es sowohl an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) als auch an einer sozialen Rechtfertigung für die unter Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1) erklärte ordentliche Kündigung ( § 1 Abs. 2 KSchG) . I. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die vom Kläger zugestandenen Sachverhalte r echtfertigten die beiden Kündigungen nicht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe in der Zeit von Januar bis April 2015 an seinem Dienst - Rechner ca. drei Stunden auf die Programmierung des Computerspiels verwendet, dies aber überwiegend während der Pausen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, der Kläger habe während der Arbeitszeit täglich zehn M i- nuten mit Tätigkeiten für die Firma s eines Vaters verbracht. Damit habe er se i- ne vertraglichen Pflichten in erheblicher Weise verletzt. Allerdings rechtfertigten die Pflichtverletzungen mangels vorheriger Abmahnung keine - außer - ordentliche oder ordentliche - Kündigung. Zwar habe der Kläger Hard - und Software der Beklagten entgegen der von ihm zu Beginn des Arbeitsverhältni s- i- Gesamtdauer von 36 ,66 Stunden summiert. Jedoch sei schon der E - Mail der Beklagten vom 19. April 2015 zu entnehmen, dass tatsächlich kein absolutes Verbot der privaten Nutzung betrieblicher IT - Einrichtungen gelebt worden sei. Die unzulässige Privatnutzung habe auch nur einen minimalen Bruchteil 11 12 13 - 6 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 7 - (2,08 vH ) der täglichen Arbeitszeit des Klägers ausgemacht. Die Beklagte habe schließlich nicht substantiiert dargetan, dass seine Arbeitsleistung durch die außerdienstlichen Aktivitäten beeinträchtigt worden sei. Insgesamt liege keine derart schwere Pflichtverletzung vor, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen gewesen sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, d ass sich der Kläger in Zukunft nach einer Abma h- nung in gleicher oder ähnlicher Weise pflichtwidrig verhalten hätte. 2. Mit dieser Würdigung hat das Berufungsgericht, dem bei der Prüfung und Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSc hG ein Beurteilungsspielraum zukommt, alle vernünftigerweise in Betracht zu zi e- henden Umstände widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt. Entgegen der Annahme der Revis i- on hat das Landesarbeitsgerich - möglicherweise - veru r- Arbeitszeit auf einen Zeitraum von einem Jahr hochgerechnet hat. Zu einem über die Vergütung der nicht bestimmungsgemäß verbrachten Arb eitszeit hi n- ausgehenden Schaden hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Kläger nicht um E r- laubnis gefragt habe, obgleich er nur ausnahmsweise am Arbeitsplatz für die Firma seines Vate t- zung des Berufungsgerichts, es sei zumindest nicht ausgeschlossen gewesen, dass sie eine geringfügige Privatnutzung ih rer Betriebsmittel während der A r- beitszeit hinnehmen würde. II. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, es müsse bei seiner Entscheidung den Sachvortrag der Beklagten unberücksichtigt la s- sen, den sie nur aufgrund des von ihr eingesetzten Keyloggers in das Verfahren einführen konnte. Die Verwertung dieses Vorbringens bei der Urteilsfindung wäre mit dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar. 14 15 - 7 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 8 - 1. Ein Sachvortrags - oder Bewei sverwertungsverbot wegen einer Verle t- zung des gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 EMRK) kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus der Notwendigkeit einer verfas sungskonfo r- men Auslegung des Prozessrechts - etwa von § 138 Abs. 3, § 286, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ergeben. Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG bestehenden Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Ver fahrensgestaltung ( BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93 , BVerfGE 117 , 202 ) hat das Gerich t zu prüfen, ob die Verwe r- tung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des B e- troffenen vereinbar ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 21; 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 18; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 2 3 , BAGE 156, 370 ; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 21) . D a s Grundr echt schützt n eben der Privat - und Intimsphäre und seiner speziellen Ausprägung als Recht am eigenen Bild auc h das R echt auf informationelle Selbstbesti m- mung, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden (BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - Rn. 67, BVerfGE 120, 378 ; 23. Februar 2007 - 1 Bv R 2368/06 - Rn. 37, BVerfGK 10, 330; 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 ua. - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 65, 1 ) . 2. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) über die Anforderungen an eine zulässige D atenverarbeitung konkretisieren und aktual i- sieren de n Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild ( § 1 Abs. 1 BDSG ) . Sie regeln, in welchem Umfang im Anwe n- dungsbe reich des Gesetzes Eingriffe durch öffentliche oder nicht - öffentliche Stellen iSd. § 1 Abs. 2 BDSG in diese Rechtspositionen zulässig sind . Sie or d- nen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewo n- nene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tatbestands im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften ( BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 17 ; 22. September 2016 - 2 AZ R 848/15 - Rn. 2 2 , BAGE 156, 370 ) . Ist allerdings die Datenverarbeitung gege n- 16 17 - 8 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 9 - über dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Vorschriften des BDSG zulässig, liegt insoweit keine Verlet zung seines R echts auf informationelle Selbstbesti m- mung und am eigenen Bild vor ( BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 22 ) . 3. In Anwendung dieser Grundsätze hat sich das Landesarbeitsgericht zu Recht gehindert gesehen, seiner Entscheidung den streitigen Sachvortrag der Beklagten über die Nutzung des Dienst - PC durch den Kläger am 21. und 23. Apri l 2015 zugrunde zu legen. Hierdurch hätte das Landesarbeitsgericht eine d urch die Beklagte begangene Grundrechtsverletzung perpetuiert und ve r- tieft. Die Datenerhebung durch den Keylogger griff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung e in. Der Kläger hat in die Maßnahme nicht eingewilligt. Der Eingriff war nicht aufgrund überwiegender Interessen der B e- klagten nach § 32 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt. Ebenso lagen keine weiteren, über das schlichte Beweisinteresse der Beklagt en hinausg e- hende n Aspekte vor, die gerade die in Frage stehende verdeckte Information s- beschaffung durch einen Keylogger als gerechtfertigt erscheinen lassen kön n- ten. a) Die Aufzeichnung und Speicherung der Tastatureingaben am Dienst - PC des Klägers sowie das Fertigen von Screenshots durch den Keylo g- ger stellten Datenerhebungen iSv. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 7 BDSG dar. Die Beklagte hat sich dadurch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimm ten natürlichen Person, nämlich des Kl ä- gers als dem Nutzer des ihm zugeordneten Rechners, verschafft. b) Der Kläger hat in die Datenerhebungen nicht dadurch gemäß § 4a BDSG eingewilligt, dass er der Ankündigung der Beklagten nicht widersprochen hat. Alle in in der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer einer ihm mitgeteilten Ma ß- nahme nicht entgegen tritt, liegt keine Einverständniserklärung in die Informat i- onserhebung. Das Unterlassen eines Protests kann nicht mit einer Einwilligung gleichgesetzt werden (für die Videoüberwachung im öffentlichen Raum : vgl. BVerfG 23. Febru ar 2007 - 1 BvR 2368/06 - Rn. 40 , BVerfGK 10, 330; BVerwG 25. Januar 2012 - 6 C 9/11 - Rn. 25 , BVerwGE 141, 329 ) . Das gilt insbesond e- re, wenn - wie vorliegend - 18 19 20 - 9 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 10 - noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen hatte die Beklagte dem Kläger nicht eröf f- net, es sollten alle Tastatureingaben an seinem Dienst - e- gelmäßig Screenshots gefertigt werden. Auch konnte der Kläger nicht erke n- nen, zu welc hem Zweck er überwacht wurde. Die E - Mail der Beklagten vom 19. April 2015 legte den Schluss nahe, dass allein eine etwaige Internetaktivität n- halte kontrolliert werden sollte. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, in der mündlichen Unterweisung am 20. April 2015 seien anderslautende oder weiter gehende Aussagen getroffen worde n. Dementspr e- chend ließ die Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2015 ledi g- Vermeidung eines etwaigen Missbrauchs die Onlineaktivitäten, die über diesen Anschluss lauf en, kontrolliert und diese Kontrolle im Vorfeld sowohl per E - Mail als auch im Rahmen einer Ansprache an die gesamte Belegschaft angekü n- c) Mit der ohne Einwilligung des Klägers erfolgten Datenerhebung durch den Keylogger hat die Beklagte in dessen durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. aa) Für einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrecht s ist es ohne Bedeutung, ob die Datenerhebung in verdeckter Form oder für den Arbe itne h- mer erkennbar erfolgt. (1) Bei dem verdeckten Einsatz eines Keyloggers wird der betroffene A r- beitnehmer in der Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persö n- licher Daten zu befinden, beschränkt, indem er zum Ziel einer nicht erkennb a- ren - systematischen - Beobachtung durch den Arbeitgeber gemacht wird und dadurch auf sich beziehbare Daten über sein Verhalten preisgibt, ohne die Überwachung oder gar den mit ihr verfolgten Verwendungszweck zu kennen ( für die automatisierte Erhebung öffentlic h zugänglicher Informationen vgl. BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - Rn. 67, BVerfGE 120, 378 ; für die 21 22 23 - 10 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 1 1 - Observation durch einen Detektiv außerhalb des Betriebsgeländes vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 24 ) . (2) Wird der Keylogger offen eingesetzt, liegt ein Ein griff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, weil die Aufzeichnung und Speicherung sämtlicher Tastatureingaben und bestimmter Bildschirminhalte der Vorbereitung möglicher belastender Maßnahmen (Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) di e- nen und zu gleich abschreckend wirken und insoweit das Verhalten des B e- troffenen lenken soll (für die offene Videoüberwachung im öf fentlichen Raum : vgl. BVerfG 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - Rn. 38, BVerfGK 10, 330; BVerwG 25. Januar 2012 - 6 C 9/11 - Rn. 24 , BVerwGE 141, 329 ) . bb) Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen am Arbeitsplatz e r- fasst werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Sc hutz der Privat - und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen desjenigen Rechnung, der sich in die (Betriebs - )Öffentlichkeit begibt (für die V ideoüberwachung vgl. BVerf G 23. Febru ar 2007 - 1 BvR 2368/06 - Rn. 39 , BVerfGK 10, 330; BVerwG 25. Januar 2012 - 6 C 9/11 - Rn. 25 , BVerwGE 141, 329 ; für die Observation durch einen Detektiv vgl. BAG 29. Jun i 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 24 ) . cc) Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung setzt nicht voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer das informationstechnische System, über das Daten erhoben werden, als eigenes nutzt und deshalb den Umständen nach davon ausgehen darf, dass er allein oder zusammen mit a n- deren zur Nutzung berechtigten Personen über das System selbstbestimmt ve r- füge. Diese Einschränkung betrifft allein das ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informati onstechnischer Systeme, dem ggf. eine lückenfüllende Funktion zukommt (BVerfG 27. Februar 20 08 - 1 BvR 370/07 ua. - Rn. 201 und Rn. 206, BVerfGE 120, 274) . 24 25 26 - 11 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 12 - d) Der Einsatz des Keyloggers war der Beklagten nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt. Es fehlte ber eits an dem insoweit erforderlichen , durch konkrete Tatsachen begründeten Anfangsverdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung. Eine Maßnahme, die hinsichtlich der Intensität des durch sie bewirkten Eingriffs in das allgemeine Persö nlichkeitsrecht des Arbei t- nehmers mit einer (verdeckten) Videoüberwachung vergleichbar ist, stellt sich als unverhältnismäßig dar, wenn sie aufgrund bloßer Mutmaßungen ergriffen wird. aa) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines B eschäftigten f ür Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ua. dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für d essen Durchführung oder B e- endigung erforderlich ist . Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbei t- nehmer seinen Pflichten nachk ommt (Gola/Schomerus BDSG 12. Aufl. § 32 Rn. 16 ; Grimm JM 2016, 17, 19 ) , zur Beendigung iSd. Kündigungsvorbereitung ( dazu Grimm, aaO ) die Aufdeckung einer Pflichtverletzung , die die Kündigung des Arbeitsverhältnis ses rechtfertigen kann (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 26) . Sofern nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BDSG zulässig erhobene Daten den Verdacht einer solchen Pflichtverletzung begründen, dü r- fen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG auch verarbeitet un d genutzt werden ( BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - aaO ; 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 40; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 37 f. , BAGE 156, 370 ) . D er Begriff der Beendigung u m- fasst dabei die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses (BT - Drs. 16/13657 S. 21). Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speic hern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs - und Beweislast in einem potentiellen K ündigungsschutzprozess zu erfüllen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - aaO ; Stamer/Kuhnke in Plath BDSG § 32 Rn. 149 ; HWK/Lembke 7. Aufl. § 32 BDSG Rn. 15 ) . bb) § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG erlaubt die Datenerhebung, - verarbeitung und - nutzung in Fällen, in denen - unabhängig von den in § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG näher bestimmten Zwe cke n - An haltspunkte für den Verdacht einer im Beschä f- 27 28 29 - 12 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 13 - tigungsverhältnis begangenen Straftat bestehen. Der Gesetzgeber g eht davon aus, dass Maßnahmen, die vom Arbeitgeber ergriffen werden, um strafbares Verhalten eines Arbeitnehmers aufzudecken, in der Rege l be sonders intensiv in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen (BT - Drs. 16/13657 S. 21) . Da s ist insbesondere bei einer zu diesem Zweck erfolgenden (verdeckten) Überwachung von Beschäftigten der Fall, weshalb die - von der Gesetzesb e- gründung in Bezug genomme nen - restriktiven Grundsätze der hierzu ergang e- nen Rechtsprechung in § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gesondert kodifiziert w urden . Die Vorschrift soll hinsichtlich der Eingriffsintensität damit vergleichbare Ma ß- nahmen erfassen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 27; 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 75, BAGE 151, 1) . Diese sollen allenfalls dann z u- r- dacht ( Anfangsverdacht, BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 25) einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat besteht. cc) § 32 Abs. 1 Satz dass eine anlassbezogene Datenerhebung durch den Arbeitgeber ausschlie ß- lich zur Aufdeckung von Straftaten zulässig wäre und s ie nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein könnte (ausführlich BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 28 ff.) . Allerdings muss der mit einer Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG einer Abwägung der beiderseitigen Int e- ressen nach dem - dort gleichfalls verankerten - Grundsatz der Verhältnism ä- ßigkeit standhalten ( BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 32; 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 30; 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 81, 15 ; 22. Oktober 1986 - 5 AZR 660/85 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 53, 226 ) . Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte ange messen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen ( BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - aaO ; 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - aaO; 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 41 , BAGE 148, 26 ; 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 111, 173 ) . Es dürfen keine anderen, zur Zielerre i- chung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer wen i- 30 - 13 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 14 - ger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) ist gewahrt, wenn die Schwere d es Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfer tigenden Gründe steht ( BVerfG 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - zu B I 2 b dd der Gründe, BVerfGE 115, 320 ; BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - aaO ; 15. April 2014 - 1 ABR 2/1 3 (B) - aaO) . Die Datenerhebung, - verarbeitung oder - nutzung darf keine übermäßige Belastung für den Arbei t- nehmer darstellen und muss der Bedeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen. Danach muss im Falle einer der (verdeckten) Vide o- üb erwachung vergleichbar eingriffsintensiven Maßnahme, die auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gestützt werden soll , der auf konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer schwerwiegenden, jedoch nicht strafbaren Pflichtverletzung b e- stehen. Eine entsprechende verdeckt r- beitnehmer sich pflichtwidrig verhält, ist auch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG unzulässig (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - aaO ) . Sie ist, ohne dass es noch darauf ankäme, ob mildere, gleich effektive Mittel vorhanden waren, j e- denfalls unangemessen (nicht verhältnis mäßig im engeren Sinne) . dd ) A us Vorstehendem folgt zugleich, dass weniger intensiv in das allg e- meine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifende Datenerhebungen nach § 32 Abs. 1 BDSG ohne Vorliegen ein es durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts - zumal einer Straftat oder anderen schweren Pflichtverle t- zung - zulässig sein können . Das gilt vor allem für nach abstrakten Kriterien durchgeführte, keinen Arbeitnehmer besonders unter Verdacht stellende offene Überwachungsmaßnahmen, die der Verhinderung von Pflichtverletzungen di e- nen sollen. Solche präventiven Maßnahmen können sich schon aufgrund des Vorliegens einer abstrakten Gefahr als verhältnismäßig erweisen, wenn sie ke i- nen solchen psychi schen Anpassungsdruck erzeugen, dass die Betroffenen bei objektiver Betrachtung in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbesti m- mung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt sind (dazu BAG 25. April 2017 - 1 ABR 46/15 - Rn. 20 und Rn. 28 ff.) . Dementsprechend kann die vorübergehende Speicherung und stichprobenartige Kontrolle der Verlauf s- daten eines Internetbrowsers zulässig sein, um die Einhaltung eines vom A r- 31 - 14 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 15 - beitgeber aufgestellten kompletten Verbots oder doch einer Beschränkung der Privatnut zung von IT - Einrichtungen zu kontrollieren. Dabei werden lediglich die Adressen und Titel der aufgerufenen Seiten und der Zeitpunkt des Aufrufs pr o- tokolliert und damit nicht mehr Daten gespeichert, als benötigt werden, um e i- nen möglichen inhaltlichen oder zeitlichen Missbrauch der Nutzungsrechte fes t- zustellen (LAG Berlin - Brandenburg 14. Januar 2016 - 5 Sa 657/15 - zu B I 4 a aa (8) (d) der Gründe) . Würden die gespeicherten Verlaufsdaten nicht zumi n- dest stichprobenartig überprüft, könnten Zuwiderhandlungen g egen das Verbot oder die Beschränkung der Privatnutzung von IT - Einrichtungen des Arbeitg e- bers nicht geahndet werden und könnte die Datenerhebung ihre verhaltensle n- kende Wirkung nicht entfalten. ee) Mit diesem Inhalt steht § 32 Abs. 1 BDSG im Einklang mit den Vorg a- ben der eine umfassende Harmonisierung (zur Begrifflichke it EuGH 6. November 2003 - C - 101 /01 - [Lindqv ist] Rn. 96 f. , Slg. 2003, I - 12971 ) vors e- henden Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung pers o- nenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (RL 95/46/EG - ABl. L 281 vom 23. November 1995 S. 31) . Einerseits wird mit dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten Erfordernis des auf konkret e Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Straftat oder anderen schweren Pflichtve r- letzung für besonders eingriffsintensive Maßnahmen nicht entgegen Art. 5 der Richtlinie ein zusätzlicher, die Datenerhebung erschwerender Grundsatz eing e- führt oder durch eine zusätzliche Bedingung die Tragweite eines der in Art. 7 der Richtlinie vorgesehenen Grundsätze verändert ( dazu EuGH 19. Oktober 2016 - C - 582/14 - [Breyer] Rn. 57 ff. ; 24. November 2011 - C - 468/10 und C - 469/10 - [ASNEF] Rn. 33, 34 und 36 ) . Andererseit s genügt der vom Senat herangezogene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem durch die Richtlinie sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (dazu EuGH 11. Dezember 2014 - C - 212/13 - [Ryne Rn. 28) und Art. 8 EMRK (dazu EuGH 9. November 2010 - C - 92/09 und C - 93/09 - [Volker und Markus Schecke] Rn. 52, Slg. 2010, I - 11063 ; BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 20 f. ) garantierten Schutzniveau für die von einer Datenerhebung Betroffenen (BAG 32 - 15 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 16 - 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 38; EGMR 5. Oktober 2010 - 420/07 - EuGRZ 2011, 471) . ff) Bei dem (zeitlich nicht begrenzten) verdeckten Einsatz eines Keylo g- gers an einem Dienst - PC handelt es sich um eine Datenerhebung, die hinsich t- lich der Intensität des mit ihr verbundenen Eingriffs in das allge meine Persö n- lichkeitsrecht des Betroffenen mit einer - verdeckten - Videoüberwachung am Arbeitsplatz vergleichbar ist. Zwar berührt der Einsatz eines Keyloggers grun d- sätzlich nicht das Recht am eigenen Bild, insbesondere ist er regelmäßig nicht geeignet, V erhaltensweisen optisch zu erfassen, die von dem Betroffenen als peinlich empfunden werden. Jedoch wird mit der Datenerhebung durch einen Keylogger massiv in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstb e- stimmung eingegriffen. Es werden - für den B enutzer irreversibel - alle Eing a- ben über die Tastatur eines Computers einschließlich des Zeitpunkts der Ei n- gabe sowie des zeitlichen Abstands zwischen zwei Eingaben erfasst und g e- speichert. Die auf diese Weise gewonnenen Daten ermöglichen es, ein nahezu u mfassendes und lückenloses Profil sowohl von der privaten als auch dienstl i- chen Nutzung durch den Betroffenen zu erstellen. Dabei werden nicht nur g e- speicherte Endfassungen und ggf. Zwischenentwürfe bestimmter Dokumente sichtbar, sondern es lässt sich jede r Schritt der Arbeitsweise des Benutzers nachvollziehen. Darüber hinaus können besondere Arten personenbezogener Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG oder - so im Streitfall - andere hochsensible Daten wie zB Benutzernamen, Passwörter für geschützte Bereiche, Kredit kartendaten, PIN - Nummern etc. protokolliert werden, ohne dass dies für die verfolgten Ko n- troll - und Überwachungszwecke erforderlich wäre. Ebenso hat der betroffene Arbeitnehmer weder Veranlassung noch die Möglichkeit, bestimmte Inhalte als privat oder gar höchstpersönlich zu kennzeichnen und damit ggf. dem Zugriff des Arbeitgebers zu entziehen. Dieser ohnehin schon weit überschießende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen wird noch verstärkt, wenn - wie hier - regelmäßig Screenshots gefertigt werden. gg) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Tats a- chen dargelegt, die vor dem Einsatz des Keyloggers den Anfangsverdacht einer 33 34 - 16 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 17 - Straftat oder schweren Pflichtverletzung begründet hatten, ist revisionsrech tlich nicht zu beanstanden. (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe lediglich einen Vorfall konkret beschrieben. Das von einer Arbeitnehmerin mitgeteilte cht geeignet, den konkreten Verdacht ein er exzessiven Privatnutzung des Dienst - PC zu begründen. Im Weiteren sei der Vortrag der Beklagten substan z- los geblieben. Das gelte zum einen für die einer Beweisaufnahme nicht zugän g- liche Behauptung, auch andere Mita rbeiter hätten angegeben, der Kläger gehe während seiner Arbeitszeit in erheblichem Umfang außerdienstlichen Aktivitäten nach. Zum anderen habe die Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass die Leistungen des Klägers erheblich nachgelassen hätten. (2) Diese Ausführungen lassen keinen materiellen Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt auch keinen Fehler bei der Anwendung des Prozessrechts auf. (a) Das Berufungsgericht hat es - stillschweigend - zu Recht als unma ß- geblich angesehen, dass die Beklagte die tatsächlichen Anhaltspunkte, die aus ihrer Sicht den Verdacht strafbaren Verhaltens des Klägers begründeten, nicht iSv. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dokumentiert hat. Ein solches Versäumnis führt weder zu einer Präklusion mit Vortrag zu den Verdachtsmomente n im Prozess noch begründet es für sich genommen die Unverwertbarkeit der aus der Ma ß- nahme gewonnenen Erkenntnisse. Die Vorgabe, die Tatsachen zu dokumenti e- ren, auf die sich ein Anfangsverdacht gründet, verfolgt den Zweck, dem hiervon erfassten Personenkre is die nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle zu erleic h- tern. Aus ihr kann ein prozessuales Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht abgeleitet werden, wenn der Arbeitgeber den Verdacht von Straftaten späte s- tens im Rechtsstreit durch konkrete Tatsachen unte rmau ert und dadurch eine Rechtmäßigkeitskontrolle gesi chert ist (BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 33 ) . 35 36 37 - 17 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 18 - (b) Das Landesarbeitsgericht hat die Darlegungslast der Beklagten nicht überspannt. Auch bei vermeintlich kreativ tätigen Arbeitnehmern lässt s ich a n- hand objektiver Tatsachen feststellen, inwieweit sie die ihnen übertragenen Aufgaben fristgerecht und entsprechend den inhaltlichen Vorgaben erledigt h a- ben. Keinesfalls reicht es aus, sich im Rechtsstreit auf einen nicht näher b e- gründeten Eindruck ei nes Vorgesetzten oder des Geschäftsführers zurückz u- ziehen. (c) Die von der Beklagten erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sie gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass ihr Vortrag zum Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten Anfangsverdachts unzureichend sei, ist unzulässig. Die Revision legt nicht dar, warum die Vorinstanz einem g e- wissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten in der konkreten Lage des Pr o- zesses, insbesondere nach den Einlassungen des Klägers den von ihr vermis s- ten Hinweis hätte erteilen müssen. Überdies fehlte es nach dem eigenen Vo r- bringen der Beklagten an der Entscheidungserheblichkeit einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Sie räumt selbst ein, es sei ihr nicht möglich gew e- sen, ihr Vorbringen zu ergänzen. e) § 28 Abs. 1 BDSG schied als Erlaubnisnorm aus. Die Vorschrift findet im Beschäftigungsverhältnis nur Anwendung, wenn nicht - wie hier - die Zwecke des § 32 Abs. 1 BDSG betroffen sind (BT - Drs. 16/13657 S. 20 f.) . Demgege n- über kann eine Datenerhebung, die weder der Aufdeckung von Straftaten iSd. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG noch sonstigen Zwecken des Beschäftigungsverhäl t- nisses iSv. § 32 Abs. 1 Satz s- 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig sein (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 25; Gola/Schomerus BDSG 12. Aufl. § 32 Rn. 2, 45 f. ) . f) Es kann dahinstehen, ob Erkenntnisse, die der Arbeitgeber im Anwe n- dungsbereich des § 32 Abs. 1 BDSG unter Verletzung des Rechts auf inform a- tionelle Sel bstbestimmung gewonnen hat, ausnahmsweise im Rechtsstreit ve r- wertet werden dürfen. Das könnte nur dann in Betracht kommen, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzutre ten und diese besonderen Umstände gerade die in Frage stehende Informationsb e- 38 39 40 41 - 18 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 - 19 - schaffung als gerechtfertigt ausweisen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 24 , BAGE 156, 370 ; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 29, BAGE 145, 278) . Im Streitfall fehlt es schon an erstem. Ein Arbeitgeber, der - wie hier die Beklagte - befindet sich weder in einer Notwehr - oder notwehrähnlichen Situation gemäß § 227 BGB bzw. § 32 StGB noch in einer Notstandslage iSv. § 34 StGB (dazu BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 36 ; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 23 f. ) . 4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Kündigungen seien auch als Verdachtskündigungen unwirksam. Es musste den Sachvortrag der Beklagten, mit dem sie die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse in den Rechtsstreit eingeführt hat, auch bei der Würdigung außer Acht lassen, ob gegen den Kläger der dringende Verdacht eines Verhaltens bestand, das, wäre es erwiesen, eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hä t- te ( dazu, dass dies auch für eine ordentliche Verdachtskündigung erforderlich ist, BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 22) . III. Die Sache ist nicht deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen, weil es Sachvortrag der Beklagten übergangen hätte, der möglicherweise keinem Verwertungsverbot unterläge. Die dahingehende Rüge der Beklagten greift nicht durch. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die von der Beklagten in Bezug genommenen Screenshots der E - Mail - Ordner auf dem Dienst - Rechner des Klägers seien vom Keylogger gefertigt worden. Einen Tatbestandsbericht i- gungsantrag der Beklagten ( § 320 ZPO) , mit dem sie geltend gemacht hatte, ihr erst instanzlicher, auf Seite 10 des amtlichen Umdrucks des Berufungsurteils wiedergegebener Vortrag sei dah in gegangen, dass diese Bildschirmfotos bei einer vom Keylogger unabhängigen Einsichtnahme in das E - Mail - Programm auf dem Dienst - PC des Klägers gemacht worden seien, hat es als unbegründet zurückgewiesen. 42 43 44 - 19 - 2 AZR 681/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0 2. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist unzul ässig. a) Es kann dahinstehen, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil die B e- klagte sich mit dieser Rüge gegen die nicht mit einem Berichtigungsantrag a n- gegriffene tatbestandliche Feststellung wendet, ihr zweit instanzli cher - - Vortrag sei dahin gegangen, dass die Screenshots vom Inhalt der E - Mail - Ordner auf dem Rechner des Klägers vom (Seite 12 und 22 des amtlichen Umdrucks) . Auch bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte nach abgelehnter Ta tb e- standsberichtigung mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erfolgreich allenfalls hätte geltend machen können, das Ber u- fungsgericht habe ihr Vorbringen bewusst missverstanden und damit überga n- gen, oder es habe den Vortrag z umindest als missverständlich ansehen mü s- sen und deshalb die angegriffene tatbestandliche Feststellung nicht ohne vo r- herigen Hinweis gemäß § 139 ZPO treffen dürfen. b) e- nen Vorbringen s nach der maßgeblichen Begründungslinie der angefochtenen Entscheidung nicht dar. Sie zeigt nicht auf, dass das Landesarbeitsgericht a n- hand der bloßen Anzahl der in den E - Mail - Ordnern befindlichen Nachrichten zu der Überzeugung gelangt wäre, der Kläger se i in einem exzessiven, eine vorh e- rige Abmahnung entbehrlich machenden Umfang während seiner Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachgegangen. Solchen Vortrags hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil unstreitig zumindest ein Teil der E - Mails betreffend die Firma seines Vaters automatisch und ohne aktives Zutun des Klägers generiert worden ist. Koch Berger Niemann Niebler Löllgen 45 46 47
Full & Egal Universal Law Academy