Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 864/12 - I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 19. August 2011 - - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. August 2012 - 13 Sa 1408/11 - die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht Bestimmungen: ArbGG § 68; ZPO § 261 Abs. 3, §§ 301, 308 Abs. 1, §§ 321, 538 Abs. 2; EuGVVO Art. 19 Nr. 1; EGBGB (aF) Art. 27 Abs. 1, Art. 30 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 864/12 13 Sa 1408/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2014 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und die ehrenamtl i- che Richterin Nielebock für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 864/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 1408/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- d ung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen und Gehaltsansprüche des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit etwa 30 Jahren beschäftigt. Ab 1983 erbrachte er seine Tätigkeit in Kuwait, z u- letzt als General Manager . Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag von S eptember 2004 zugrunde. Dort w ar ua. bestimmt, dass der Vertrag au s- schließlich dem Arbeitsgesetz und den anderen relevanten Gesetzen in Kuwait Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhä ltnis der Parteien außerordentlich mit der B e- gründung, der Kläger habe gezielt Auftragsvergaben zu ihren Lasten beei n- flusst. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Am 2. April 2008 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten vo r- sorglich erneut außerordentlich. Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 hat sich der Kläger auch gegen diese Kündigung gewandt und darüber hinaus Anspr ü- che aus Annahmeverzug geltend gemacht. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 864/12 - 4 - Er hat zuletzt beantrag t 1. festzustellen, dass das Arbei tsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Oktober 2007 nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch ni cht durch die Kündigung der Beklagten vom 2. April 2008 beendet worden ist; 3 . die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.039,30 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus jeweils 13.337,70 Euro seit dem j e- weils Ersten der Monate Ja nuar 2008 bis einschlie ß- lich September 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Künd i- gungen für wirksam gehalten. Ansprüche aus Annahmeverzug best ä nden nicht. Am 7. Oktober 2008 hat der Kläger in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der Parteien auch vor einem kuwaitischen Gericht Klage erhoben. Mit Urteil vom 9. Januar 2012 hat die dortige erste Instanz zu seinen Gunsten entschi e- den. Die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt. Im vorliegenden Verfahren h at d as Arbeitsgericht die Klage abgewi e- sen. Es hat angenommen, Gegenstand des Rechtsstreits sei ein - deutsche m Recht unterliegendes - Arbeitsverhältnis gewesen, da s neben demjenigen b e- standen habe, welches durch Vertrag vo m September 2004 begründet worden sei und kuwaitischem Recht unterliege . Es sei durch die außerordentliche Kü n- digung vom 26. Oktober 2007 wirksam beendet worden. Den Fortbestand des dem kuwaitischen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses habe der Kläger - ausschließlich - bei den kuwaitischen Gerichten geltend gemacht. Auf die B e- rufung des Klägers hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsg e- richt zurückverwiesen. Mit der Re vision begehrt die Beklagte , das Berufungsu r- teil aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen . 5 6 7 8 - 4 - 2 AZR 864/12 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und d ie Sache an das Land esarbeitsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . D iese s musste in der Sache entscheiden und durfte d en Rechtsstreit nicht seinerseits an das Arbeitsgericht zurückve r- weisen. Der Senat selbst kann über die Klageanträge nicht abschließend befi n- de n . Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht an das A r- beitsgericht zurückverwiesen. 1. Gem äß § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung des Rechtsstreits weg en eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig. a) Die Vorschrift schränkt die in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für den Fall eines Verfahrensmangels vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz ein (vgl. GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 1) . Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das Berufungsgericht grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden. Die Vorschrift dient der Prozessbeschleunigung (BAG 4. Dezember 1958 - 2 AZR 282/57 - zu 3 der Gründe, BAGE 7, 99) . Si e gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern (GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 2; ErfK/Koch 14. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 1) . b) Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt - neben den in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ArbGG genannten Fällen - ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann ( BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - ; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 68 Rn. 4; GK - ArbGG/Vossen § 68 Rn. 12; Düwell/Lipke/ M aul - Sartori ArbGG 3. Aufl. § 68 Rn. 10; Hauck/Helml/Biebl A r- bGG 4. Aufl. § 68 Rn. 4; ErfK/Koch 14. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 2) . Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht erster Instanz eine Entscheidung getroffen hat, ohne 9 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 864/12 - 6 - dass - wirksam - Sachanträge gestellt worde n w ä ren (BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 478/07 - Rn. 20) oder wenn ein Urteil gegen eine in Wahrheit nicht beklagte Partei ergangen ist (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - ) . 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts leidet das Urteil des Arbeitsg erichts im Streitfall nicht an einem solchen nicht korrigierbaren Ve r- fahrensmangel. a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das Arbeitsgericht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen , weil es dem Kläger etwas abgesprochen ha be, was nicht beantragt worden sei. aa) Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei e t- was zu - oder abzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Regelung ist Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf nur über den geltend gemachten Anspruch und Streitgegenstand entscheiden. Die A n- tragsbindung besteht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Das Gericht darf (Zöller/ Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 308 Rn. 2; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 308 Rn. 7) . bb) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zwe i- gliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand änd ert sich, wenn der entweder gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liege n- de Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16; 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21 mwN) . cc) Danach hat das Arbeitsgericht über einen Anspruch entschieden, den der Kläger nicht geltend gemacht hat te , und gegen § 308 Abs. 1 ZPO verst o- ßen. Es hat zwar, indem es die Wirksamkeit der Kündigung vom 26. Oktober 2007 angenommen und die Klage abgewiesen hat, über den gestellten Klag e- antrag entsc hieden. Es hat seiner Entscheidung jedoch einen anderen als den 14 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 864/12 - 7 - vom Kläger geltend gemachten Klagegrund und Lebenssachverhalt zugrunde gelegt. (1) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, zwischen den Parteien habe nur ein Arbeitsverhältnis besta nden. Dieses sei Anfang der ach t- ziger Jahre begründet und durch den Vertrag vo m September 2004 lediglich auf eine neue Grundlage gestellt worden. Für die Auffassung des Arbeitsgericht s, neben das seinerzeit begründete habe im September 2004 ein weiteres - nunmehr kuwaitischem Recht unterliegendes - Arbeitsverhältnis treten sollen, gibt es nach dem Vortrag der Parteien keine tatsächlichen Anhaltspunkte. (2) Auf der Grundlage seiner Annahme, es be stünden zwei - das eine deutschem, das andere kuwaitischem Recht unterstehende - Arbeitsverhältni s- se , hat das Arbeitsgericht über einen vom Kläger nicht vorgebrachten und auch tatsächlich nicht existenten Lebenss achverhalt entschieden. Zugleich hat es eine Entscheidung über den maßgeblichen Streitgegenstand unterl assen. b) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO erlaubt gleichwohl nicht die Z u- rückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht. Es handelt sich nicht um einen Verfahrensfehler, der nicht vom Landesarbeitsgericht korrigiert we r- den könnte. aa) Gem äß § 528 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG unterliegen der En t- scheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge. Das Berufungsg e- richt ist danach nur insoweit zur Entscheidung befugt, wie ihm der Rechtsstreit zur Entscheidung angefallen ist. Dies setzt vo raus, dass das Eingangsgericht über den erstinstanzlich rechtshängig gemachten Streitgegenstand entschieden hat und die Entscheidung angefochten worden ist. Ob und inwieweit über einen Anspruch erstinstanzlich entschieden wurde, ist im Einzelfall durch Aus legung des angefochtenen Urteils zu ermitteln (vgl. MünchKomm ZPO /Rimmelspacher 4. Aufl. § 528 Rn. 7) . (1) Hat das Gericht erster Instanz ein Endurteil erlassen, da bei aber über einen Streitgegenstand oder einen abtrennbaren Teil desselben bewusst nicht 19 20 21 22 23 - 7 - 2 AZR 864/12 - 8 - en tschieden, liegt ein Teilurteil iSv. § 301 ZPO vor. Der von ihm nicht erfasste Streitgegenstand bleibt beim Eingangsgericht anhängig. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Teilurteil unzulässig ist . In diesem Fall kann das Rechtsmittelgericht den nicht von der Entscheidung erfassten Teil des Streitgegenstands an sich ziehen und so den unzulässig geteilten Streitgegenstand wieder zusammenfü h- ren (BAG 24. November 2004 - 10 AZR 169/04 - zu B I 4 c der Gründe, BAGE 113, 21; BGH 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - zu III der Gründe) . (2) Hat das Gericht erster Instanz über einen von mehreren Streitgege n- ständen versehentlich nicht entschieden, bleibt dieser Teil ebenfalls zunächst bei ihm anhängig. Der Kläger kann die Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO beantragen . Versäumt er die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO, erlischt die Recht s- hängigkeit des betreffenden Streitgegenstands. (3) Etwas anderes gilt, wenn das Gericht erster Instanz über einen Strei t- gegenstand deshalb nicht entschieden hat, weil es das Klagebegehren un z u- treffend ausgelegt hat (vgl. Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 528 Rn. 12) . In einem solchen Fall hat es aus seiner Sicht - wenngleich objektiv rechtsfehlerhaft - über das ganze Klagebegehren und damit über den gesamten Streitstoff entschi e- den. Zum Inhalt se iner Entscheidung gehört auch die Frage, welcher Anspruch erhoben und beschieden worden ist (vgl. BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe) . Legt die beschwerte Partei gegen die Entscheidung Ber u- fung ein, gelangt der Streitge genstand folglich insgesamt in die zweite Instanz (vgl. MünchKomm ZPO /Rimmelspacher 4. Aufl. § 528 Rn. 8; Prü t- ting/Gehrlein/Oberheim ZPO 5. Aufl. § 528 Rn. 6) . Der Rechtsfehler des ersti n- stanzlichen Gerichts kann damit durch das Berufungsgericht korrigier t werden . Für einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsurteils nach § 321 ZPO ist de m- entsprechend kein Raum (BGH 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - zu II 2 b der Gründe) . bb) Hier ist dem Landesarbeitsgericht der Gegenstand des arbeitsgerichtl i- chen Verfahrens volls des dem Kündigungsschutzantrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalts 24 25 26 - 8 - 2 AZR 864/12 - 9 - durch das Arbeitsgericht hat nicht bewirkt, dass ein Teil des Streitgegenstands noch in erster Instanz anhängig geblieben wäre. (1) Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Parteien stritten lediglich über den Fortbestand eines dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältni s- ses. Ein Streit über das mit Vertrag von September 2004 begründete weitere Arbeitsverhältnis sei bei ih m nich t anhängig. Damit hat es sowohl nach de m formellen Antrag als auch inhaltlich über den gesamten ihm aus seiner Sicht unterbreiteten Lebenssachverhalt entschie den. Sein Rechtsfehler besteht nicht darin, dass es über einen Teil des geltend gemachten Begehren s nicht en t- schieden hätte, sondern darin, dass es das Begehren des Klägers un zutreffend ausgelegt hat. D iesen Rechtsfehler hat der Kläger mit seiner Berufung gerügt. Auf diese Weise ist der gesamte Streitstoff in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Über ihn k onnte und musste das Berufungsgericht mit Blick auf § 68 ArbGG selbst entscheiden. (2) in diesem Fall eine Instanz. Den Verlust einer (Tatsachen - )Instanz hat der G e- setzgeber bewusst in Kauf genommen (Bader/Creutzfeldt/Friedrich ArbGG 5. Aufl. § 68 Rn. 1; Däuber/Hjort/Schubert/Wolmerath ArbGG 3. Aufl. § 68 Rn. 1) . Er wird durch die Beschleunigung des Verfahrens aufgewogen (BAG 4. Dezember 1958 - 2 AZR 282/57 - BAGE 7, 99 ) . Das Rechtsstaatsprinzip ve r- langt nicht zwingend einen mehrstufigen Instanzenzug. Es ist Aufgabe des G e- setzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der betroffenen Interessen zu en t- scheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll, ob mehrere Instanzen bereitg e- stellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden kö n- nen (vgl. BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - [Fachgerichtlicher Recht s- schutz] zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 107, 395; BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 30, BAGE 138, 9) . II. Ob die Klage zulässig und begründet ist, vermag der Senat nicht a b- schließend zu beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat dies - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden E rwägungen nachzuholen haben. 27 28 29 - 9 - 2 AZR 864/12 - 10 - 1. Die deutschen Gerichte sind - wie das Landesarbeitsgericht im Erge b- nis zu Recht angenommen hat - international zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO) . Der für ihre Anwendung erforderliche Au s- landsbezug ist gegeben. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 8 reicht es in soweit aus, dass der fragliche Rechtsstreit einen Bezugspunkt zum Hoheitsgebiet e i- nes Mitgliedstaats au f weist (vgl. HK - ZPO/Dörner 5. Aufl. VO (EG) Vorbem. zu Art. 1 Rn. 3; Musielak/Stadler ZPO 10. Aufl. VO (EG) Art. 2 Rn. 2; zur Rechtslage nach dem EuGVÜ EuGH 13. Juli 2000 - C - 412/98 - ) . b) Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitglied staats verklagt werden, in dem er seinen Woh n- sitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem O rt, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO) . Der Sitz der Beklagten liegt in Deutschland. 2. In prozessualer Hinsicht wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen h a- ben, ob die En tscheidung der kuwaitischen Gerichte einer eigenen Sachen t- scheidung entgegensteht. a) Gem äß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO darf die Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Ist die Sache bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig, ist die zweite Klage als unzulässig abzuweisen (zB MünchKomm ZPO /Becker - Eberhard 4. Aufl. § 261 Rn. 42) . Das gilt grundsätzlich auch für die Rechtshängigkeit im Ausland, sofern mit der Anerkennung der vom ausländischen G ericht zu tre f- fenden Entscheidung zu rechnen ist (BGH 10. Oktober 1985 - I ZR 1/83 - zu I 1 der Gründe) . Hat ein Gericht die bereits bestehende anderweitige Rechtshä n- gigkeit übersehen und rechtskräftig in der Sache entschieden, muss das andere Gericht die Rechtskraft d ieses Urteils seinerseits beachten und muss die bei 30 31 32 33 34 - 10 - 2 AZR 864/12 - 11 - ihm anhängige Klage als unzulässig abweisen (BGH 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - zu II 2 a der Gründe; MünchKomm ZPO /Becker - Eberhard , aaO ) . b) Die Rechtskraft eines Urteils steht der Sachentscheidung in einem a n- deren Verfahren allerdings nur entgegen, wenn die G egenstände beider Stre i- tigkeiten identisch sind. Eine Identität ist gegeben, wenn Klageantrag und L e- benssachverhalt übereinstimmen (vgl. BGH 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 - zu A I 1 der Gründe) . Dies ist nicht der Fall, wenn sich entweder der Antrag oder der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt nicht deck t (MünchKom m- ZPO /Becker - Eberhard 4. Aufl. § 261 Rn. 56) . c) Die anderweitige Rechtshängigkeit sowie die entgegenstehende Rechtskraft sind Prozesshindernisse, die grundsätzlich von Amts wegen zu b e- rücksichtigen sind. Amtsprüfung bedeutet dabei keine Amtsermittlung, sondern verlangt nur, ein en Sachverhalt, der ein solches Hindernis ergibt, auch ohne entsprechende Rüge zu berüc ksichtig en . D as Gericht kann zu eine m Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet sein , wenn Anlass zu der Annahme besteht, es könnte ein Verfahrenshindernis vorliegen (BGH 20. Januar 1989 - V ZR 173/87 - zu 2 der Gründe) . d) Im Streitfall ist der Rechtss treit in Kuwait - entgegen der Feststellung des Landesarbeitsgerichts - nicht vor, sondern nach de r hier zu be scheidenden Klage rechts hängig ge worden. Eine dortige Entscheidung in der Sache bildete daher - abgesehen von ihrer Anerkennungsfähigkeit - nur dann ein Prozesshi n- dernis im hiesigen Verfahren, wenn d ie Entscheidung des kuwaitischen G e- richts schon rechtskräftig und die Streitgegenstände identisch wären . Dies hat bislang keine der Parteien geltend gemacht. 3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob auf den Streitfall das kuwaitische mater ielle Recht anzuwenden ist, hat das Landesarbeitsgericht d ie entspr e- chende Prüfung nac h Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen. a) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Ju ni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse a n- 35 36 37 38 39 - 11 - 2 AZR 864/12 zuwendende Recht (Rom I - VO) findet gem äß ihrem Art. 28 auf den Streitfall keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen. b) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EG BGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Im Streitfall haben diese für die arbeitsrechtl i- chen Streitigkeiten ausdrücklich die Geltung kuwaitischen R echts vereinbart. Allerdings darf die Rechtswahl g em äß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF ) n icht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Be s timmungen des gem äß Art. 30 Abs. 2 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährlei s- ten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich Rechts entzogen wird (BT - Drs. 10/504 S. 81) . Für die Annahme, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien da nach deutsche s Recht oder gar das Recht e i- nes anderen Staates anzuwenden wäre, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Kreft Berger Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rinck ist wegen Krankheit verhi n- dert, ihre Unterschrift beizufügen. Kreft Sieg Nielebock 40
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