Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. August 2016 Zweiter Senat - 2 AZB 26/16 - ECLI:DE:BAG:2016:220816.B.2AZB26.16.0 Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort : Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch den ersten Bürgermeister Bestimmungen : BayGO Art. 38 Abs. 1; BayL Kr O Art. 35 Abs. 1; RsprEinhG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3 Hinweis des Senats: Antwortbeschluss zur Anfrage des Fünften Zivilsenats des Bundesg e- richtshofs vom 18. März 2016 - V ZR 266/14 - ECLI:DE:BAG:2016:220816.B.2AZB26.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZB 26/16 V ZR 266/14 Bundesgerichtshof BESCHLUSS In Sachen Beklagte und Revisionsklägerin , p p. Klägerin und Revisionsbeklagte , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22 . August 2016 beschlo s- sen: Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hält an der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 1959 - 3 AZR 348/56 - geäußerten Rechtsauffassung zur Vertretung einer ba yerischen Gemeinde durch ihren e rsten Bürgermeister nicht fest. - 2 - 2 AZB 26/16 ECLI:DE:BAG:2016:220816.B.2AZB26.16.0 - 3 - Gründe I. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1959 im Rahmen eines Rechtsstreits über die Kündigung des le i- tenden Arztes eines städtischen Krankenhauses in Bayern entschieden, dass eine gem. Art. 38 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) abgegebene Willenserklärung des e rsten Bürgermeisters nur dann für die Gemeinde bindend ist, wenn diese r aufg rund eines Gemeinderatsbeschlu s- ses, eines Beschlusses eines sonst zuständigen Ausschusses oder im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit gehandelt hat (BAG 8. Dezemb er 1959 - 3 AZR 348/56 - zu 3 der Gründe) . Mit Beschluss vom 18. März 2016 ( - V ZR 266 /14 - ) hat der Fünfte Zivi l- senat des Bundesgerichtshofs beim Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der g e- me indeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche B e- schlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist. II. Der Zweite Senat hält an der vom Dritten Senat im Urteil vom 8. Dezember 1959 ( - 3 AZR 348/56 - ) vertretenen Rechtsauffassung nicht fe st. 1. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts ist für die Beantwortung der Anfrage zuständig. a) Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlic h- keit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) ist eine Vorlag e an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bu n- des nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen we r- den soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Na ch § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 RsprEinhG obliegt die Beantwortung der Anfrage dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat, wenn bei Eingang des Vorlegungsb e- 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZB 26/16 ECLI:DE:BAG:2016:220816.B.2AZB26.16.0 - 4 - schlusses der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung der anfr agende Senat abweichen will, für die Rechtsfrage nicht mehr zuständig ist. b) Danach obliegt die Beantwortung der Anfrage dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts. aa) Seine Zuständigkeit folgt allerdings nicht bereits aus § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinhG . In seiner im Anfragebeschluss genannten Entscheidung vom 18. Oktober 1990 ( - 2 AZR 157/90 - ) hat der Senat nicht tragend über die Au s- legung von Art. 38 Abs. 1 BayGO entschieden. Die streitgegenständliche Kü n- digung war durch den Landkreis erfolgt. Ebenfal ls nicht entscheidungserheblich und als solches ausdrücklich hervorgehoben waren die Ausführungen in dem nicht im Anfragebeschluss a ngeführten Senatsurteil vom 19. Oktober 1981 ( - 2 AZR 538/79 - zu A II 2 der Gründe) zur Kündigung eines Gemeindeang e- stellten in Schleswig - Holstein. bb ) Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich jedoch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 RsprEinhG. Die dem Anfragebeschluss zugrunde liegende Rechtsfrage ist in der Entscheidung vom 8. Dezember 1959 ( - 3 AZR 348/ 56 - ) vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts beantwortet worden. Dieser Rechtsstreit betraf die Kü n- digung des leitenden Arztes eines städtischen Krankenhauses. Für die gege n- ständlic he Rechtsfrage ist nach Buchst. A Nr. 1, Buchst. B Nr. 2.1 des G e- schäf tsverteilungsplans des Bundesarbeitsgerichts für das Jahr 2016 (GVP 2016) der Zweite Senat zuständig. Diese betrifft die Beendigung des A r- beitsverhältnisses durch Kündigung. Eine Zuständigkeit de s Sechsten Senats (nach Buchst. B Nr. 6.2 GVP 2016) oder des Achten Senats (nach Buchst. B Nr. 8.1.3 GVP 2016) für die Entscheidung des Ausgangsfalls besteht nicht. 2. Der Senat hält an der vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgeri chts in der Entscheidung vom 8. Dezember 1959 ( - 3 AZR 348/56 - ) geäußerten Rechtsauff assung zur Vertretung einer bay e rischen Gemeinde durch ihren e r s- ten Bürgermeister nicht fest. 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZB 26/16 ECLI:DE:BAG:2016:220816.B.2AZB26.16.0 Die vom Fünften Zivilsenat als vorzugswürdig angesehene Auslegung ist - wie im Anfragebeschluss ausgeführt - mit Wortlaut, Systematik und Entst e- hungsgeschichte d es Art. 38 Abs. 1 BayGO vereinbar. Für de ssen Rechtsau f- fassung sprechen insbesondere das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und a n- gemessenem Verkehrsschutz. Entgegenstehendes Gewohnheitsrecht besteht nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Auslegung von Recht snormen durch die Rechtsprechung überhaupt Gewohnheitsrecht begründen kann oder eine Rechtsprechungsänderung - was näher liegt - nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu beurteilen ist. Einem solchen Gewohnheitsrecht stünde sch on entgegen, das s die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeis ters nach Art. 38 Abs. 1 BayGO nicht auf der Bildung einer Rechtsüberzeugung in den beteiligten Kreisen beruht. Zu diesen gehören auch Dritte, die in rechtsgeschäf t- liche Beziehungen zu den bay e rischen Kommunen treten. Schon wegen des Umfangs und der Unbestimmtheit dieses Personenkreises dürfte eine einhei t- lich als richtig angesehene Rechtsüberzeugung nicht feststellbar sein . 3. Soweit dem zu Art. 35 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern ergangenen Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 ( - 2 AZR 157/90 - ) en t- nommen werden könnte, der Senat hätte dieser Entscheidun g die vom Dritten Senat zu Art. 38 Abs. 1 BayGO vertretene Rechtsauffassung zugrunde gelegt und auf die Vertretungsmacht des Landrats übertragen, hält er hieran aus den vorstehend genannten Gründen nicht fest. Koch Berger Niemann 11 12
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