Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 304/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 25. Juni 2014 - 1 Ca 86/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 22. Januar 2015 - 4 Sa 1072/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : - Auslegung des Klageantrags Bestimmung en : ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1, § 133, 157; KSchG §§ 4, 7, 8 Leits a tz: Ordnet der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege des Direktionsrechts an und spricht er zusätzlich eine darauf bezogene Änderungskündigung für den Fall aus, dass die Maßnahme nicht ohne eine Änderung des Arbeitsvertrags zulässig ist, k ann der Arbeitne h- mer - falls er zugleich die einseitige Maßnahme gerichtlich angreift - se i- nen Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG unter die Bedingung stellen, dass über diesen nur befunden wird, wenn es nach Auffassung des Gerichts für die streitg egenständliche Maßnahme einer Vertragsä n- derung bedarf. ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 304 /1 5 4 Sa 1072 /1 4 Landesarbeitsgericht N iedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 7 . Dez ember 201 5 URTEIL Radke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revision sklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17 . Dez ember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht R achor , den - 2 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie d e n ehrenamtlichen Ric h- ter Prof. Dr. Sieg und die ehrenamtliche Richterin Schipp für Rec ht erkannt : 1 . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts N iedersachsen vom 22 . Januar 201 5 - 4 Sa 1072 /1 4 - aufgehoben. 2 . Auf die Berufung der Klägerin wird das U rteil des A r- beitsgerichts Lüneburg vom 25. Juni 2014 - 1 Ca 86/14 - im Kostenausspruch abgeändert und festg e- stellt, dass die Entscheidung über die Änderung s- schutzklage gegenstandslos ist. 3 . Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 4.046,24 Euro die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼ zu tragen. Die Kosten des Ber u- fungs - und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änd e- rungskündigung. Die Klägerin war seit Januar 2008 als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt. Sie war zuletzt in einem Objekt in N eingesetzt. Mit einem Schre i- ben vom 26. Februar 2014 forderte die Beklagte sie auf, zukünftig in W tä tig zu werden. Das Versetzungsschreiben lautete auszugsweise: GmbH hat uns gegenüber ein Hau s ve r bot für Sie ausgesprochen. Die Firma hat uns mitg e teilt, dass sie in den dortigen Geschäftsräumen nicht mehr tätig we r den dür fen. Ich kann sie deshalb leider in diesen G e schäft s- räumen nicht mehr einsetzen. Unser Reinigungsauftrag bei der Fa. N r de zum 21. 02. 14 gekündigt. Hier kann ich Sie leider auch nicht mehr einsetzen. Ich habe deshalb vorsorglich die ihnen ebenfalls mit gleicher Post zugestellte Änd e rung s- 1 2 - 3 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 4 - kündigung zum 0 1. 05. 2014 ausgesprochen. Ich fordere Sie allerdings bereits jetzt auf, ab Genesung (derzeit sind Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben), Ihre Tätigkeit in W zu erbringen. Bitte finden Sie sich am er s ten Werktag nach Ablauf Ihre Arbeitsunfähigkeit in u n s e ren 00 Uhr ein, damit ich mit Ihnen den weiteren Einsatz in W Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Februar 2014 kündigte die B e- k l- tung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. 04. Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, 0 1. 05. 2014 zu geänderten Bedingungen weite r- zuarbeiten. Ab dem 0 1. 05. 2 014 haben Sie Ihre Arbeitsleistung in W zu erbringen. Im Übrigen bleibt der Arbeitsve r trag in se i nem Umfang auch nach dem 0 1. 05. 2014 best e Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2014 nahm die Klägerin das unterbreitete Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die r- bundene Kündigung des bisherigen Arbeitsverhält nisses nicht sozial ungerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen Die Klägerin hat rechtzeitig die vorliegende Änderungsschutzklage e r- hoben. Sie hat gemeint, die Änderungskündigung sei schon deshalb unwir k- sam, weil als milderes Mittel die Ausübung des Direktionsrechts in Betracht g e- kommen sei. Die Kündigung sei überdies sozial ungerechtfertigt. Zuvor hatte die Klägerin gesondert Klage gegen die einseitige Weisung erhoben, in W tätig zu werden, und beantragt, die Bekl agte zu verurteilen, sie als Reinigungskraft im Betrieb der Firma A GmbH in N we i te r z u b e schä f- tigen; hilfsweise 3 4 5 6 - 4 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 5 - festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 2014 ausgesprochene Versetzung nach W unwirksam ist. In dem Verfahren über die Änderungsschutzklage hat die Kläge rin b e- antragt 1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedi n- gung en durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2014 sozial ungerechtfertigt oder aus sonstig en Gründen rechtsunwirksam ist; 2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen auch nicht durch andere Tatbestände eing e- treten ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, sie im Betrieb der Firma A zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage n abzuweisen. Sie hat die Au s- übung des Direktionsrechts bzw. die Änderungskündigung für wirksam geha l- ten. Das Arbeitsgericht hat nach Verbindung des Verfahrens über die Änd e- rungsschutzklage zu dem Verfahren gegen die einseitige Weisun g, in W tätig zu werden, festgestellt, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 2014 ausgesprochene Versetzung der Klägerin nach W unwirksam ist. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Klägerin in ein anderes Re i n i g ung s- o b jekt, auch an einem anderen Ort zu versetzen. Die Versetzung nach W en t- spreche jedoch nicht billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 G e wO. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesa r beitsgericht hat die au s schließlich gegen die Abweisung ihrer Änderung s schutzklage eingelegte Ber u fung der Klägerin zurückgewiesen. D agegen we n det sich die Klägerin m it ihrer Revision. 7 8 9 - 5 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte die En t- scheidung des Arbeitsgerichts über den Änderungsschutzantrag für gege n- st andslos erklären müssen. I. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt , dass das Arbeitsgericht mi t der Abweisung der Änderungsschutzklage gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verst o- ßen hat . D ies hat d er Senat auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge der Parteien von Amts wegen zu berücksichtigen ( vgl. BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 18; 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 8 ) . 1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht dem Kläger einen Anspruch aberkennt, den dieser nicht zur Entsche i- dung gestellt hat (st. Rspr. , zuletzt BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 20 ; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN; BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe ) . 2. So liegt der Fall hier. Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass die Klägerin den Änderungsschutzantrag nur hilfsweise, nämlich auflösend bedingt gestellt hat . Dieser sollte nicht zur Entscheidung anfallen, sofern das Gericht im Zusammenhang mit der Entscheidung über den gegen die einseitige Weisung gerichteten Feststellungsantrag zu der Auffassung gelangt, es habe für die von der Beklagten angestrebte Versetzung keiner Vertragsände rung bedurft. a) Klageanträge sind der Auslegung durch den Senat zugänglich. Es ge l- ten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) . Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäbl i- chen Wortlaut zu haft en. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 14) . Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ver nünftig ist und der richtig ve r- 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 7 - standenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - aaO; 26. März 2013 - 3 AZR 77/11 - Rn. 17) . b) Danach ist der Änderungsschutz antrag hier so zu verstehen, dass er unter einer auflösenden Bedingung gestellt war . Er sollte für den Fall , dass es nach Auffassung des Gerichts für die von der Beklagten angestrebte Verse t- zung der Klägerin keiner Vertragsänderung bedurfte , nicht zur Entscheidung anfallen . Die Klägerin hat den Antrag zw ar nicht ausdrücklich in dieser Weise bedingt gestellt. I hr Prozessziel bestand auch erkennbar darin, sich sowohl g e- gen die einseitige Weisung der Beklagten, in W tätig zu werden, als auch g e gen die Änderung ihres Arbeitsorts im Wege der Änderungsk ündigung zu we h ren. Für die zutreffende Einschätzung der Interessenlage ist aber auße r dem in den Blick zu nehmen, dass d g erklärt hatte . Das gebietet es , die Änderungsschutzklage als für den Fall nicht erh oben anzusehen, dass die Änderungskündigung gar nicht zum Tragen kommt. a a ) Zur Änderung des Orts, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringen soll, sind die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers eine r- seits und eine Änderungskündigung andererseits einander ausschließende G e- staltungsmittel. Die Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts ist nur zulässig innerhalb der durch den Arbeitsvertrag bestimmten Grenzen, die Änd e- rungskündigung ist dagegen gerichtet auf eine Veränderung der ar beitsvertra g- lichen Bedingungen (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 21; 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14 , BAGE 140, 328 ) . Ist, wie häufig, nicht sicher, ob nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Versetzung an einen and e- ren Arbeitsor t im Wege des Direktionsrechts möglich ist oder nicht, kann der Arbeitgeber vorsorglich von beiden Gestaltungsmitteln Gebrauch machen, ggf. von der Änderungskündigung nur für den Fall, dass die einseitige Versetzung im Wege des Direktionsrechts nicht mögli ch ist g- Versetzung einer Änderung der Vertragsbedingungen nicht bedarf. Der Arbei t- geber, der erklärt, er spreche die Änderungskündigung vorsorglich im Sinne von 15 16 - 7 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 8 - hilfsweise nur für den Fall aus, dass seine Rechtsauffassung, er könne die b e- absichtigte Änderung auch ohne Kündigung herbeiführen, in einem Rechtsstreit von den Arbeitsgerichten nicht geteilt werden sollte, bekundet damit, die Künd i- gung solle nur gelten, wenn er nicht schon einseitig zu der von ihm beabsichti g- t en Veränderung berechtigt ist, es dazu vielmehr einer Vertragsänderung bedarf (BAG 11. März 1998 - 2 AZR 325 /97 - zu II 3 der Gründe; 27. März 1987 - 7 AZR 527 /85 - zu I der Gründe ; AnwK - ArbR/Nübold 2. Aufl. § 2 KSchG Rn. 62; ErfK / Oetker 16. Aufl. § 2 KSchG Rn. 7; KR/Rost/Kreft 10. Aufl. § 2 KSchG Rn. 54) . In diesem Fall soll die Kündigung nicht etwa in für die Au s- übung eines einseitigen Gestaltungsrechts unzulässiger Weise von einem kün f- tigen ungewissen Ereignis abhängen, sondern von der bereits beim Zugang der Kündigungserklärung objektiv bestehen den Rechtslage; di e Kündigung ist ledi g- lich an eine auflösende sog. Rechtsbedingung geknüpft, was zulässig ist (BAG 3. April 2008 - 2 AZR 500/0 6 - zu B II 1 der Gründe ; 27. März 1987 - 7 AZR 527 /85 - aaO ; Hromadka NZA 2008, 1338, 1340; Hunold NZA 2008, 860 , 863 ; AnwK - ArbR/Nübold aaO ; KR/Rost/Kreft aaO ; Löwisch/Spinner /Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 2 Rn. 122; Kittner/Däubler/Zwanziger/ Zwanziger KSc hR 8. Aufl. § 2 KSchG Rn. 113 ) . b b ) Die Beklagte hat die Änderungskündigung vom 26. Februar 2014 unter einer solchen Rechtsbedingung erklärt . Sie hat mit zwei Schreiben vom selben Tag die Klägerin sowohl einseitig und mit sofortiger Wirkung nach W ve r setzt s g e spr o- chen zwar nicht aus dem Änderungskündigungsschreiben, aber aus dem en t spr e- chenden Hinweis in dem Versetzun gsschreiben vom selben Tag, welches der Klägerin mit gleicher Post übermittelt wurde. Sie lässt erkennen, dass die Kü n- digung nach dem Willen der Beklagten nur gelten sollte, wenn es für die ang e- strebte Versetzung der Klägerin einer Vertragsänderung bedurft e. c c ) Wendet sich der Arbeitnehmer in einem solchen Fall gerichtlich sowohl gegen die - einseitige - Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber i- 17 18 - 8 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 9 - gung, hat ein zutreffend es Antragsverständnis in den Blick zu nehmen, dass die Änderungskündigung vom Arbeitgeber unter der auflösenden Rechtsbedingung erklärt wurde, dass es für die angestrebte Versetzung des Arbeitnehmers keiner Vertragsänderung bedarf. (1) Der Arbeitnehmer mu ss sich zwar einerseits , will er nicht riskieren, dass die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eintritt , innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gegen die Änderungskündigung gerichtlich zur Wehr setzen. Andere r- seits bedarf es dieses Antrags nicht, wenn die nur vorsorglich erklärte Änd e- rungskündigung nicht zum Tragen kommt, weil es einer Änderung der vertragl i- chen Bedingungen nicht bedurfte. Für diesen Fall soll die nur vorsorglich erklä r- te Änderungskündigung schon nach dem Willen des Arbeitgebers keine Rechtswir kungen entfalten , ein gegen sie gerichtete r Klageantrag wäre abz u- weisen. (2) Dem kann der Arbeitnehmer dadurch begegnen, dass er den Änd e- rungsschutzantrag - neben einem Antrag auf Feststellung, dass die einseitige Ausübung des Direktionsrechts unwirksam ist - in der Weise auflösend bedingt stellt, dass seine Rechtshängigkeit entfallen soll, sofern es nach Auffassung des Gerichts keiner Vertragsänderung für die vom Arbeitgeber angestrebte Versetzung bedurfte. Wäre danach über den Änderungsschutzantrag nich t mehr zu entscheiden , träte auch nicht die Fiktionswirkung des § 7 KSchG ein . Die Änderungskündigung hätte vielmehr v on Anfang an keine Rechtswirkungen entfaltet. Dies stünde mit der Entscheidung des Gerichts - nach Ein tritt ihr er formellen Rechtskraft - auch materiell rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 ZPO) . So, wie bei einem klageabweisenden Urteil d ie darin enthaltene Feststellung in Rechtskraft erwächst , der erhobene Anspruch bestehe nicht (vgl. dazu Stein/Jonas/ Leipold ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 103 ff. mw N ) , liegt in der Entsche i- dung, die auflösende Bedingung für den Hilfsantrag sei eingetreten, zugleich die der Rechtskraft fähige Feststellung, es habe für die vom Arbeitgeber mit der Änderungskündigung angestrebte Versetzung keiner Vertragsänderung bedurft. Dieses Verständnis der materiellen Rechtskraft einer entsprechenden En t- scheidung ist schon deshalb geboten, weil es zwischen den Parteien andere n- 19 20 - 9 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 10 - falls mit Blick auf die Klageobliegenheit des Arbeitneh mers gem. §§ 4, 7 KSchG und den Umstand , dass das Gericht keine Feststellung iSv. § 8 KSchG trifft , erneut zu Streit über die Wirksamkeit der Änderungskündigung kommen kön n- te. Für den Fall, dass das Gericht nicht zu der Beurteilung gelangt , es habe für die angestrebte Versetzung keiner Vertragsänderung bedurft, f ällt der Änd e- rungsschutzantrag hingegen zu r Entscheidung an . d d ) Die Antragstellung unter einer entsprechenden innerprozessualen B e- dingung ist zulässig. (1 ) Die Klageerhebung selbst kann allerdings nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses muss vielmehr feststehen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 253 Rn. 1 sowie vor § 128 Rn. 20) . Zulässig ist es aber, einen e inzelnen Klageantrag zB hilfsweise zu stellen, also von dem Ergebnis einer Sachentscheidung des Gerichts über einen anderen Anspruch abhängig zu machen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 253 Rn. 1 ; Musielak/Voit /Foerste ZPO 12. Aufl. § 253 Rn. 29 ) . Bei einer s o l- chen Antragstellung in Abhängigkeit voneinander handelt es sich um eine nach § 260 ZPO zulässige Eventualklagehäufung (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 2 60 Rn. 4 ) . Der Hilfsantrag begründet die auflösend bedingte Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs mit der Folge, dass eine Sachentscheidung über ihn nicht zu ergehen hat, wenn die innerprozessuale Bedingung eintritt (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 2 60 Rn. 4a; R osenberg/ Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 97 Rn. 20 ) . Seine Rechtshängigkeit endet ggf. ohne besonderen Ausspruch rückwirkend mit Eintritt der auflösenden Bedingung (Zöl ler/Greger aaO; St ein/Jonas /Roth ZPO 22. Aufl. § 260 Rn. 17 ) . (2 ) Ein Antrag darf demnach nur unter eine innerprozessuale Bedingung gestel lt werden. Dies muss aber nicht notwendigerweise das Unterliegen oder Obsiegen mit dem Hauptantrag sein, also eine bestimmte Entscheidung des Gerichts über den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch. Es ist ebenso z u- lässig, über einen Antrag nur für den F all eine Sachentscheidung zu begehren, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt ( vgl. auch BAG 19. November 2015 - 6 AZR 21 22 23 - 10 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 11 - 559/14 - Rn. 18; 19. November 2015 - 6 AZR 674/14 - Rn. 17 ; BGH 10. No - vember 1983 - VII ZR 72/83 - zu I und I 3 der Gründe; 10. Juli 1961 - VIII ZR 64/60 - zu I 1 der Gründe ) . (3 ) D anach kann auch ein Änderungsschutzantrag unter der auflösenden Bedingung gestellt werden , dass das Gericht im Zusammenhang mit dem (Haupt - )An trag gegen eine auf dasselbe Ziel gerichtete einseitige Versetzung zu der Rechtsauffassung gelangt, die angestrebte Versetzung habe keiner Ve r- tragsänderung bedurft. Es verbleibt ein unbedingter Hauptantrag , und der Ä n- derungsschutzantrag ist nur unter eine innerprozessuale auflösende Bedingung gestellt . e e ) Der von der Klägerin im Streitfall angekündigte Änderungsschutzantrag ist als in dieser Weise auflösend bedingt zu verstehen. Nur dies wird dem U m- stand gerecht, dass die Klägerin es einerseits für erford erlich hielt, sich auch gegen die Änderungskündigung zur Wehr zu setzen, es aber andererseits nicht ih rem Interesse entsprach , das Kostenrisiko dafür zu tragen, dass die Änd e- rungskündigung wegen Eintritts der auflösenden Bedingung, unter die sie als stellt war, gegenstandslos war . Das Verständnis des Antrags in diesem Sinne ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Ä n- derungsschutzantrag und den Antr ag auf Feststellung, dass die - einseitige - Versetzung unwirksam war, zunächst in getrennten Verfahren a n- hängig gemacht hat. Zwar konnte der Änderungsschutzantrag isoliert - also o h- ne einen anderweitigen (Haupt - )Antrag - nicht in zulässiger Weise auflösend bedingt durch eine - in diesem Fall außerprozessuale - Bedingung gest ellt we r- den. Das Arbeitsgericht hat aber die zunächst getrennten Verfahren zu Recht nach § 147 ZPO verbunden. Dies war schon deshalb geboten, um einander widersprechende Entscheidungen über das Erfordernis einer Vertragsänderung für die von der Beklagten a ngestrebte Versetzung der Klägerin zu vermeiden. Es hat lediglich verkannt, dass dies auch ein Antragsverständnis erforderte, nach welchem der Änderungsschutzantrag unter der bezeichneten auflösenden Bedingung stand. 24 25 - 11 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 - 12 - c) D ie auflösende Bedingung, unter de r der Änderungsschutzantrag g e- stellt war, ist eingetreten. D as Arbeitsgericht hat angenommen , dass eine Ve r- setzung der Klägerin nach W durch Ausübung des Direktionsrechts der B e kla g- ten an sich möglich war, es also einer V ertragsänderung nicht b e dur fte. D er Änderungsschutzantrag ist ihm daher nicht zur Entscheidung ang e fallen. II. Auf die Berufung der Klägerin hätte das Landesarbeitsgericht d ie En t- scheidung des Arbeitsgerichts über den Änderungsschutzantrag , um eine sonst eintretende Rechtskraft zu verhindern , für gegenstandslos erklären müssen ( vgl. BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 23 ) . Dies war im Entsche i- dungsausspruch aus Gründen der Klarstellung festzustellen ( vgl. BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - aaO; 7. August 2012 - 9 AZR 189/11 - Rn. 8 ) . 1. Der Verfahrensverstoß des Arbeitsgerichts ist nicht dadurch geheilt worden , dass die Klägerin den Änderungsschutzantrag im Berufungsverfa h- ren - anders als nach der zutreffenden Auslegung ihrer Antragstellung in erster Instanz - unbedingt gest ellt hätte . Es gibt keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Antragsänderung. D ie Frage, wie die Klageanträge richtigerweise zu ve r- stehen waren, ist weder vom Arbeitsgericht noch vom Landesarbeitsgericht problematisiert worden . Die Klägerin selbst hat daz u ebenfalls nicht ausdrüc k- lich Stellung genommen. Auch spricht d as Ziel ihrer Berufung, sich gegen eine kostenpflichtige Abweisung ihres Änderungsschutzantrags zur Wehr zu set zen, gegen eine Antragsä nderung. 2. Es ist keine Korrektur des Wortlauts des Ent scheidungsausspruchs des Arbeitsgerichts veranlasst , soweit dieses hat . D ieser bleibt bezogen auf die w eiteren, rechtskräftig abgewiesenen K lag e- anträge zutreffend . Zur Klarstellung war lediglich festzustellen, dass die dar in enthaltene Entscheidung über den Änderungsschutzantrag gegenstandslos ist . 26 27 28 29 - 12 - 2 AZR 304/15 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.2AZR304.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht für das erstinstanzliche Verfahren dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Insoweit war der Änderungsschutzantrag nicht zu b e- rücksichtigen, da über ihn nicht zu entscheiden war (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) . Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeit Kreft ist infolge seiner Versetzung in den Ruh e- stand mit Ablauf des 31. Januar 2016 an der Unterschriftsleistung verhindert. Rachor Niemann Rachor Sieg B. Schipp 30
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