- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 490/13 2 Sa 489/12 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungskläger in und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2 . Mai 2014 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 4. März 2013 - 2 Sa 489/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. - 2 - 2 AZR 490/13 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung . Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Der Kl ä- ger war bei ihr seit August 1987 1. Sachbearbeiter in der Abteilung IT - Services. Ihm oblag die Fachplanung für die Infrastruktur bei der Beklagten . Dazu zählte die Vergabe von Leistungen an Drittunternehmen auf der Grundlage bestehender Rahmenvereinbarungen . Sein Aufgabenbereich erstreckte sich auf zwölf Außenstudios außerhalb des Sitzes der Beklagten, drei Korrespondentenbüros sowie Auslandsstudios der Beklagten in P aris und B rü s- sel. G emäß einer Dienstanweisung dürf en Besch äftigte der Beklagten keine Zuwendungen und Geschenke annehmen, fordern oder vereinbaren, die sich auf ihre Tätigkeit oder Position beziehen. Außerdem besteht die Verpflichtung, alle Bewirtungen und Zuwendungen schriftlich anzuzeigen. Anfang Juli 2010 wur den die Arbeitsplätze von Kollegen des Klägers auf richterliche Anordnung wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im g e- schäftlichen Verkehr, des Betrugs und der Untreue durchsucht. D ie Innenr evis i- on der Beklagten nahm eigene Ermittlungen auf. Am 27./28. Ju li 2010 führten die Revisoren mit dem Kläger ein Gespräch , das sich hauptsächlich auf andere Mitarbeiter und diese betreffende Vorgänge und Vorwürfe bezog. Anfang August 2010 gab der Kläger eine dienstliche Erklärung zu dem Vorwurf ab, auch er habe im ges chäftlichen Verkehr Zuwendungen und G e- schenke angenommen. Er räumte ein, in den Jahren 2009 und 2010 Einladu n- g en einer beauftragten Firma zu Herrensitzung an genommen zu h a- ben; der Wert der Eintrittskarten habe je 55,00 Euro be tragen . Anlässlich se ines Geburtstags im Juni 2010 habe ihm ein Mitarbeiter der Firma ein en Umschlag mit einem Restaurantgutschein im Wert von 100,00 E uro über reicht ; er habe den Gutschein zurückgeben wollen, habe das Vorhaben allerdings wegen dri n- gend zu erledigender anderer Angelegenheiten wieder aus den Augen verloren . 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 490/13 - 4 - Weitere Einladungen seitens der Firma stellte er - teils mit wechselnden Ang a- ben - in Abrede. Kurz darauf sandte er den Restaurantgutschein zurück. Die fragliche Auftragnehmerin der Beklagten erstellte zur Ab rechnung ihrer Leistungen zunächst Aufmaße mit offener Rechnungssumme. Aufgabe des Klägers war es, die Angaben zu überprüfen und ggf. deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die auf dieser Grundlage erstellten Rechnu n- gen hatte der Kläger e rneut zu prüfen und - soweit zutreffend - als sachlich ric h- tig abzuzeichnen. Auf einen solchen Vermerk hin wurden sie von der Beklagten beglichen. Mitte Oktober 2010 dehnte die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen auf den Kläger aus . Am 9. November 2010 l ieß sie die Geschäftsräume der Bekla g- ten erneut durchsuchen. Anfang März 2011 wurde der Kläger im Rahmen pol i- zeilicher Zeugen befragungen beschuldigt, die fragliche Firma zu Falschabrec h- nungen aufgefordert und entsprechende Fakturen toleriert zu haben. Die B e- klagte wurde hierüber am 8. März 2011 unterrichtet. Ihre Revisoren überprüften daraufhin eine Vielzahl von Rechnungen aus dem Arbeitsbereich des Klägers. Am 28. März 2011 führten sie mit dem Kläger ein weiteres Gespräch . Sie hie l- ten ihm verschiedene Pfli chtverletzungen im Rahmen der Auftragsabwicklung und d ie bewusste Begünstigung der Kundenfirma vor. Der Kläger erklärte , an mehreren Bau stellen besprechungen aus Zeitgründen nicht teil genommen und einen Mitarbeiter der Firma gebeten zu haben, die Termine statt seiner wahrz u- nehmen ; zur Vergütung des Zeitaufwands seien - wie mit ihm vereinbart - in den Rechnungen der Auftragnehmerin Fachmonteurstunden für tatsächlich nicht geleistete Arbeiten in Außenstudios der Beklagten ausgewiesen worden . I n acht bis neun Fällen habe er der Firma zugestanden, je eine Fachmonteu r- stunde zusätzlich abzurechnen , da die im Rahmenvertrag vereinbarte Anfahrt s- pauschale nicht auskömmlich gewesen sei. Die Revisoren setzten ihre Untersuchungen fort. Am 24. Mai 2011 fe r- tigten sie ein en schriftlichen Bericht , den sie an die Personalabteilung übermi t- telten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 lud die Beklagte den Kläger zu eine r mündlichen Anhörung für den 30. Mai 2011. Zugleich bot sie ihm an, sich g e- 6 7 8 - 4 - 2 AZR 490/13 - 5 - mäß einem beigefügten Fragenkatalog schr iftlich zu äußern. Am 30. Mai 2011 gab der Kläger eine schriftliche Erklärung ab. Den Gesprächstermin nahm er nicht wahr. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 hörte die Beklagte den Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Tat - und Verda chtskündig ung des Klägers an. D ieser nahm am 3. Juni 2011 Stellung. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fris t- los. Der Kläger hat mit seiner fristgerecht erhobenen Klage geltend g e- macht, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor. Er habe d er betre f- fenden Kundenfirma im Rahmen des geschäftlichen Kontakts nicht bewusst Vorteile auf Kosten der Beklagten verschafft. S oweit ihm Fehler bei der Übe r- prüfung der Aufmaße unterlaufen seien, beruh e dies auf seiner permanenten Arbei tsüberlastung. In einem Fall seien die in der Rechnung ausgewiesenen Mengenangaben nach seiner Unterschrift gefälscht worden. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt. Bereits im Jahr 2010 habe die Beklagte Kenntnis von den an ihn erfolgten Zuwendungen gehabt. Spätestens am 28. März 2011 habe sie das Ausmaß der vermeintlichen Pflichtverletzungen gekannt. Die we i- teren Ermittlungen hätten nichts Neues erbracht. Unabhängig davon sei die Kündigung wegen unzureichender Unterricht ung des Personalrats unwirksam. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 6. Juni 2011 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe die Falschabrechnungen initiiert und bewusst toleriert. Außerdem habe er bewusst auf die Vorlage von Kabel - Messprotokollen und von Stundenzetteln verzichtet und dadurch die Nachprüfbarkeit von Leistungen der beauftragten Firma vere i- telt, zumindest d eren Kontrolle erheblich erschwert. Im Gegenzug habe er d i- verse Vergünstigungen erhalten. D ie Zweiwochenfrist sei eingehalten. Diese habe jedenfalls nicht vor dem 24. Mai 2011 zu laufen begonnen. Die Beteiligun g 9 10 11 12 - 5 - 2 AZR 490/13 - 6 - des Personalrats sei nicht zu beanstanden. Sie habe diesem die Erklärung des Klägers vom 3 0 . Mai 2011 noch während des laufenden Verfahrens zugeleitet. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben . Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger , die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. II. Die Revision des Klägers ist mangels ausreichender Begründung unz u- lässig . Sie war nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ve r- werfen. 1. Zur ordnungsgem äßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. a) Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Ric h- tung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils gezielt auseinande r- zusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Revisionskläger das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage g e- nau durchdenkt. Die Kritik des angefoch tenen Urteil s soll außerdem zur richt i- gen Rechtsfindung beitragen (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 11; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119) . Die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit den Grü n- den des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnung s- gemäße Revisionsbegründung (BAG 18. M ai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 16 mwN) . b) Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Z PO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfa h- rensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden ( vgl. BAG 13 14 15 16 - 6 - 2 AZR 490/13 - 7 - 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 12; 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 19 mwN) . 2. Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Der Kläger hat binnen der zweimonatigen Frist des § 7 4 Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine zulässige Sach - oder Verfahre nsrüge erhoben. Nach deren Ablauf kann er eine entsprechende Rüge nicht mehr wirksam anbringen ( vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - Rn. 24, BAGE 109, 145) . a) Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2011 für wirksam er achtet. Es hat einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB im Zusammentreffen mehrerer Pflichtverletzungen des Klägers g e- sehen . Es hat zum einen angenommen, dieser habe im Zusammenhang mit Baustellenbesprechungen vorsätzlich über von ihm erbrachte Arbeitsl eistungen getäuscht. Außerdem habe er der beauftragten Firma bewusst zugestanden, Leistungen abzurechnen, die sie entweder gar nicht erbracht oder auf die sie nach dem mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrag keinen Anspruch gehabt habe . Der Kläger ha be zu m anderen Mehrfachabrechnungen sog. Patch - und Rangierkabel zu verantworten . Er habe die Abrechnungen entweder vorsätzlich nicht geprüft oder e ine finanzielle Begünstigung der Firma bewusst toleriert. Anders seien die Fehler nicht zu erklären. Sie sei en bei einer relativ einfachen Kontrolltätigkeit aufgetreten und anhand einer dem Kläger zur Verf ü- xc erkenn bar gewesen. Hinzu komme die pflichtwidrige Entgegennahme von Zuwendungen in Gestalt der Karten für zwei Herrensit zungen und eines Restaurantgutscheins. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Der Kläger habe erkennen müssen, dass es d er Beklagte n nicht zumutbar sei, die Pflichtverletzungen auch nur einmal hinzunehmen. Die Int e- ressenabwägung gehe zu seinen Las ten aus. Zwar habe der Kläger nur relativ geringfügige materielle Vorteile erlangt. In der Gesamtschau sei dies aber u n- beachtlich. Die für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensbasis sei auch dann zerstört, wenn es ihm vorrangig um immaterielle Vortei le wie die Möglic h- keit gegangen sei n sollte , sich gegenüber der Auftragnehmerin als wichtige Persönlichkeit darzustellen , oder er die bequeme Zusam menarbeit habe pfl e- 17 18 - 7 - 2 AZR 490/13 - 8 - gen wollen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Die Bete i- ligung des Pers onalrats sei ordnungsgemäß erfolgt . b) Demgegenüber verweist d er Kläger (unter I. der Revisionsbegründung) zunächst auf sein gesamtes erst - n- schlie ß lich des nicht erledigten Beweis an . Dies stellt keinen Angriff auf die anzufechtende Entscheidung dar . Entsprechendes gilt für seine Ausfü h- rungen (unter II. der Revisionsbegründung) zu m Inhalt der Entscheidung des Arbeitsgerichts und zu einer Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlung s- verfahrens nach § 1 53a StPO . c) Seinem Vorbringen (unter III. der Revisionsbegründung) , das Lande s- arbeitsgericht habe im Termin der letzten mündlichen Verhandlung zur Einha l- tung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB Rechtsauffassung vertreten als in der vorangegangen en Verhandlung , ist alle n- falls eine nicht näher begründete und damit unzulässige Verfahrensrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG zu entnehmen. Der Kläger behauptet nicht, er habe keine Möglichkeit gehabt , dem Gericht mit Blick auf dessen geände rte Rechtsauffa s- sung bestimmte Tatsachen oder rechtliche Argumente zu unterbreiten . d) Soweit der Kläger (unter IV. der Revisionsbegründung) geltend macht, Tatbestand nicht zutref ebenso wenig eine z u- lässige Verfahrens - oder Sachrüge . aa) Soweit sie sich gegen tatbestandliche Darstellungen iSv. § 559 Abs. 1 ZPO richtet , ist die Rüge unstatthaft . (1) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Gegenstand eines mit dem Kläger geführten Gesprächs vom 27./28. Juli 2010, zu seinen Behau p- tung en, dass er an Bau stellen besprechungen wegen Überlastung nicht teilg e- nommen habe und es sich bei den in einer Abrechnung ausgewiesenen Fac h- monteurstunden um Nach tarbeitsstunden gehandelt habe, sind ebenso wie die Feststellungen zur Anzahl der abgerechneten Patch - und Rangierkabel und zur 19 20 21 22 23 - 8 - 2 AZR 490/13 - 9 - ursprünglichen Einlassung des Klägers, sog. Kabel - Messprotokolle seien nicht erforderlich gewesen, tatbestandliche Feststellunge n dieser Art. (2) D as nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Tatsachenvorbringen in der Ber u- fungsinstanz . Er kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Zum Tatbestand im Sinne dieser Vorschrift und iSd. § 320 ZPO gehören auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen über Parteivo r- bringen (BAG 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 - zu I 2 a der Gründe) . Solche Fes t- stellungen können nicht mit einer Verfahrensrüge i n der Revision, sondern nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO bekämpft we r- den (BAG 21. Januar 1982 - 2 AZR 759/79 - zu II 3 b der Gründe; BGH 8. Janu ar 2007 - II ZR 334/04 - Rn. 11, jeweils mwN) . Das gilt auch, soweit der Kläger e ine n Widerspr uch zwischen den Feststellungen und seinem schriftsät z- lichen Vorbringen behauptet. Der gerichtliche Tatbestand geht dem Schriftsat z- vorbringen vor, weil es möglich ist, dass dieses im letzten Verhandlungstermin fallen gelassen wurde (BAG 21. Januar 1982 - 2 AZR 759/79 - aaO) . D er Kläger hat einen Antrag nach § 320 ZPO nicht gestellt . Der Senat ist deshalb gem. § 559 ZPO an die tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts gebunden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Sat z 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt zur Richtigstellung etwaiger Mängel nicht in Betracht. bb) Soweit sich der Kläger gegen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts betreffend die Wahrnehmung von Terminen zu Baubesprechungen und eine hierauf bezogene Abrechnung v on Fachmonteurstunden durch die beauftragte Firma wendet, macht er der Sache nach eine Verletzung von § 286 ZPO und /oder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung außer Ach t gela s- sen, dass es sich nicht um von ihm frei gewählte Termine gehandelt habe, so n- dern um solche, die durch die jeweiligen Projektleiter festgelegt worden seien und deren Verschiebung er nicht habe erre ichen können. Die Begründung der Rüge genügt nicht de n gesetzlichen Anforderungen . Das gilt auch für d ie Rüge , 24 25 - 9 - 2 AZR 490/13 - 10 - das Landesarbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass er seine Vorgeset z- ten mehrfach mündlich über die prekäre Lage informiert habe. (1) Wird beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe Vortrag od er B e- weisangebote übergangen, muss im Einzelnen unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl dar gestellt we r- den, wo der übergangene Vortrag und/oder der Beweisantritt zu finden sein soll (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 277/11 - Rn. 30; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 39 mwN ) . An solchen Darlegungen fehlt es. (2) S oweit es sich möglicherweise um neues Vorbringen handel t , sind die Rüge n deshalb unzulässig, weil es an der Darlegung von Umständen fehlt, u n- ter denen neue Tatsachen ausnahmsweise in der Revisionsinstanz noch B e- rücksichtigung finden können (vgl. dazu BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 34 mwN; BGH 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - zu I 2 der Gründe) . (3) Soweit der Kläger die Würdigung des Lande sarbeitsgerichts, das V e r- halten im Zusammenhang mit der von Baustellenb e- sprechungen sei nicht abmahnungswürdig , als beanstandet , liegt auch darin keine zulässige Verfahrensrüge. Der Einwand nimmt Bezug auf die in der Revisionsbegründung dargestellten, v ermeintlich nicht berücksichti g- te n tatsächlichen Umstände. cc) D ie Rügen, das Landesarbeitsgericht habe nicht davon ausgehen dü r- fen, er - der Kläger - habe entweder bewusst Nachprüfungen der Rechnungen unterlassen oder aber d ie Falschabrechnungen vorsätzlich toleriert und Nac h- prüfungen verhindert, sind gleichermaßen unzulässig. Dasselbe gilt, soweit der Kläger die Annahme des Landesarbeitsgerichts, er habe den Restaurantgu t- schein ursprünglich nicht zurückgeben wolle e- wertet und soweit er meint, das Gericht habe nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe sich mit s einer zwischenzeitlich erfolgten Weiterbeschäftigung nur dem Urteil des Arbeitsgerichts beugen wollen. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich seine Rügen nicht gegen tatbestandliche 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 490/13 - 11 - Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, sondern gegen den Weg richten, auf dem dieses seine Überzeugung gewonnen hat. (1) Soweit der Kläger Verfahrensfehler des Landesarb eitsgerichts - etwa die Nichtberücksichtigung gehaltenen Sachvortrags - beanstanden will, fehlt es an einer ausreichenden Bezeichnung des geltend gemachten Mangels und der Darlegung seiner Entscheidungserheblichkeit . (2) Der Kläger legt keine Verstöße des Landesarbeitsgerichts gegen Erfa h- rungs - und/oder Denkgesetze oder eine Widersprüchlichkeit der Beweiswürd i- gung dar . Er setzt lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle derer des Lan desarbeitsgerichts. Das reicht nicht aus (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - zu II 5 der Gründe , BAGE 104, 358) . dd) Der Kläger erhebt keine zulässige Verfahrens - und/ oder Sachrüge, s o- weit er sich gegen die (vermeintliche) e- richts wendet, er habe mit seinen Fehlleistungen im Rahm en der Kontrolltäti g- keit entweder Seine Ausführungen beschränken sich auf den Einwand, die Annahmen seien der Luft ge . Mit der vom La n- desarbeitsgericht gegebenen Begründung setz t sich der Kläger nicht auseina n- der. Andernfalls wäre ihm nicht entgangen, dass das Gericht die betreffenden Vorteile nur beispielhaft für mögliche immaterielle Vorteile genannt hat, die er sich aus der Zusammenarbeit mit der betreffenden Firma erhofft ha ben mag . ee) Auch d ie Rüge, das Landesarbeitsgericht habe es versäumt, den Sac h- verhalt durch inweis - und Auflagenbeschlüsse aufzuklären, ist unzulässig . Erneut fehlt es an der Darl e- gung , wo erhebliche Beweisangebote zu finden sei n sollen bzw. welche konkr e- ten Auflagen das Landesarbeitsgericht dem Kläger hätte erteilen müssen und welchen maßgebende n Vortrag er daraufhin gehalten hätte ( vgl. dazu BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d und e der Gründe, BAGE 109, 145) . 30 31 32 33 - 11 - 2 AZR 490/13 - 12 - e) Der Kläger behauptet (unter V. der Beschwerdebegründung) , er sei vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden . Dazu verweist er auf Ausführungen des Arbeitsge richts und macht geltend, auf diese sei das La n- desarbeitsgericht nicht eingegangen. Das reicht als Revisions begründung nicht a us. Es fehlt an einer inhaltliche n Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entsc heidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung womöglich nicht schon wegen des bloßen Ve r- dachts auf pflichtwidriges Verhalten für gerechtfertigt gehalten hat. Seine Au s- führungen können ebenso gut dahin v erstanden werden, dass es aufgrund der vorliegende n Indiztatsachen von schwere n Pflichtverletzungen des Klägers im Sinne nach gewiesene r Taten ausgegangen ist. Der Kläger hätte deshalb a n- hand der Begründungslinie des Gerichts darlegen müssen, weshalb es d ie sem auf die Anhörung hätte ankommen müssen. f) Im Weiteren (unter VI. der Revisionsbegründung) verweist der Kläger auf seine bereits in der Klage schrift dargelegte Ansicht einer Verfristung der Kündigung insoweit auf zwei t- scheidungen des Bundesarbeitsgerichts Bezug. Anschließend weist er auf die Feststellung des Landesarbeitsgerichts hin , nach der die Beklagte am 8. März 2011 Kenntnis von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erlangt habe , und fü . Die Ausführungen lassen nicht erke n- nen, worauf der Revisionsangriff zielt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten, im Wesentlichen damit begründet, dass die Ermit t- - und Entlastungsmomente bis zu m Ablauf der dem Kläger gesetzten Äußerungsfrist am 30. Mai 2011 noch nicht abgeschlossen gewesen sei . Da vor seien der Beklag ten nur bestimmte Elemente des Kündigungssac h- verhalts bekannt gewesen. Sie sei nicht gehindert gewe sen , nach d en G e- ständnissen des Klägers w eitere Nachforschungen anzustellen, um einen Überblick über das Ausmaß des Schadens und die Häufigkeit des möglichen Fehlverhaltens zu gewinnen und um die zuletzt ermittelten Fehlabrechnungen 34 35 36 - 12 - 2 AZR 490/13 - 13 - mit den zuvor einge räumten Sachverhalten in ein Gesamtbild einzustellen. Die gsam recherchiert. bb) Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht auseinander . Er zeigt nicht auf, in welchem Punkt die Erwägungen des Gerichts fehlerhaft sein sollen. Das gilt auch für seinen Einwand, soweit man ihm anlaste, dass die A b- rechnungsfehler leicht erkennbar gewesen se ien, müssten sich dies auch die R evisoren der Beklagten entgegen halten lassen. Damit stellt der Kläger nur seine eigene Rechtsmeinung dar, ohne auf die Begründung des Landesarbeit s- gerichts einzugehen. Diesem kam es gerade nicht auf die Kenntnis von einze l- ne n Pflichtverletzungen , sondern auf die Möglichkeit an, ein von dem Fehlverhalten zu erhalten . cc) Beginnend mit dem zweiten Absatz auf Seite 19 der Revisions begrü n- dung setzt sich der Kläger nicht mit der angefochtenen Entscheidung, sondern mit Behauptungen der Beklagten auseinander, die er für unzutreffend und wahrheitswidrig hält. Damit verkennt er erneut , dass das Revisionsgericht an den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist und es zulässige r Verfahrensrüge n beda rf, soweit er gegen tatrichterliche Feststellu n- gen vor gehen will . g) Der Kläger , warum seine schriftliche Erklärung , wenn sie dem Personalrat doch - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - zugeleitet mit Eingangsstempel mit de r Angabe der entsprechenden Uhrzeit vorgelegt [wor ie darin liegende Rüge ist unzulässig. Sie wird der Doppelbegründung des Landesarbeitsgericht s nicht gerecht. Dieses hat seine Entscheidung nicht nur darauf gestützt, dass dem Personalrat die fr agl i- che Erklärung des Klägers mit einem zweiten Anhörungsschreiben der Bekla g- ten r echtzeitig zugeleitet worden sei (Erstbegründung). Es hat die Unterrichtung des Personalrats - selbständig tragend - auch dann für ordnungsgemäß erac h- tet, falls diesem der Inhalt der Erklärung nicht durch die Beklagte, sondern durch den Kläger zur Kenntnis gebracht worden sein sollte (Zweitbegründung). Die Revisionsrüge bezieht sich nur auf die erste Begründung. Das reicht nicht 37 38 39 - 13 - 2 AZR 490/13 aus. Stützt das Landesarbeitsgericht sein Erge bnis auf mehrere voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sie sich nur mit einer auseinander, ist das Rechtsmittel unzulässig. Sie ist dann selbst im Falle ihrer Berechtigung nicht gee ignet, die gesamte Entscheidung in Frage zu stellen (bspw. BAG 15. November 20 06 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14; 12. Mai 1999 - 7 AZR 1/98 - zu I der Gründe) . III . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner unzulässigen Revision zu tragen. Kreft Racho r Berger 40
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