BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 100/10 vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im 334brigen - wegen Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bew344hrung und zur gesamtschuldnerischen Zahlung ei-nes Schmerzensgeldbetrages von 2.000 200 an das Tatopfer verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 27. Februar 2009 zu einem 334berfall eines Sonnenstudios in M. , bei dem die mas-kierten T344ter, die beiden Mitangeklagten S. und L. , das Tatopfer unter Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole zwangen, ihnen das Geld aus der Kasse, ca. 500 200, herauszugeben (UA S. 13). Der Angeklagte hatte die beiden Haupt- 2 - 3 - t344ter mit seinem Kraftfahrzeug von St. A. , dem Wohnort des Mitange-klagten S. , an dem er diesen und den weiteren Mitangeklagten L. abge-holt hatte, zum Tatort gebracht. Vorangegangen war zun344chst in B. eine erfolglose Suche nach Gelegenheiten zu einem 334berfall. Sp344testens w344hrend dieser Fahrt war dem Angeklagten klar geworden, dass seine beiden Mitfahrer einen 334berfall geplant hatten. Gleichwohl fuhr er sie weiter nach M. , wo er beide auf einem in der N344he des Sonnenstudios gelegenen Parkplatz aussteigen lie337 und dort auf ihre R374ckkehr nach dem 334berfall wartete (UA S. 12). Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf seine unterst374t-zenden Fahrdienste im Wissen um das Vorhaben der Mitangeklagten wegen Beihilfe zu einer schweren r344uberischen Erpressung verurteilt. Dass die Mitan-geklagten Mittel im Sinne von 247 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB bei sich hatten, um den 334berfall mit dem notwendigen Nachdruck ausf374hren zu k366nnen, sei ihm sicher bewusst gewesen. Jede andere, dem Angeklagten g374nstigere Annahme sei lebensfremd (UA S. 34). 3 2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpres-sung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. F374r die Annahme der Kammer, dem Angeklagten sei sicher bewusst gewesen, dass die Mitangeklagten Mittel im Sinne von 247 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB bei sich gehabt h344tten, fehlt es an einer tragf344higen Tatsachengrundlage. 4 Feststellungen dazu, dass 374ber den Einsatz der Gaspistole (als Mittel im Sinne von 247 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB) vor Tatbegehung im Auto gesprochen worden sei, fehlen genauso wie konkrete Hinweise darauf, dass der Angeklagte etwa bemerkt haben k366nnte, dass der Mitangeklagte S. eine Waffe mit sich gef374hrt hat. Die Kammer stellt deshalb bei ihrer W374rdigung auch gar nicht auf 5 - 4 - die konkret mitgef374hrte Gaspistole, sondern allgemein darauf ab, ihm sei be-wusst gewesen, dass die Mitangeklagten - um die Tat mit dem notwendigen Nachdruck ausf374hren zu k366nnen - Mittel im Sinne von 247 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB einsetzen w374rden. Diese Schlussfolgerung w344re zwar dann nicht zu be-anstanden, wenn nach der Lebenserfahrung tats344chlich eine Tatbegehung wie im vorliegenden Fall ohne den Einsatz von Mitteln im Sinne von 247 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nicht vorstellbar w344re. Dies ist aber nicht der Fall. Sowohl ein Vorgehen unter blo337er Anwendung von Gewalt oder Drohungen gem344337 247 249 StGB als auch unter Verwendung eines nicht von 247 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB erfassten offensichtlich ungef344hrlichen Gegenstandes (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 247 250, Rdn. 10a) kommt bei einer mit Nachdruck ausgef374hrten Tat in Betracht. Soweit das Landgericht dar374ber hinaus noch anf374hrt, eine andere, dem Angeklagten g374nstigere Annahme sei lebensfremd, entbehrt dies jeglichen greifbaren Tatsachenkerns. Damit erweist sich die landgerichtliche W374rdigung letztlich als eine blo337e Vermutung, auf die eine Verurteilung des Angeklagten nicht gest374tzt werden darf. 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren r344ube-rischen Erpressung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie muss - auch so-weit darin eine an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Bei-hilfe zur r344uberischen Erpressung enthalten ist - insgesamt aufgehoben und neu verhandelt werden, da der Senat nicht ausschlie337en kann, dass noch wei-tere Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten vom Einsatz der Gaspistole getroffen werden k366nnen. 6 - 5 - 4. Die Aufhebung erfasst auch den Adh344sionsausspruch, den die Kam-mer lediglich floskelhaft hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Schmer-zensgeld und in Bezug auf die ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung eines weitergehenden Schadens gar nicht begr374ndet hat (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 2 StR 100/10 gegen den Mitangeklagten S. ). 7 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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