BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 100/10 vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bonn, soweit es ihn betrifft, im Adh344sionsaus-spruch (Ziff. II IV des Tenors) und im Kostenausspruch, soweit er zur Tragung der besonderen Kosten des Entsch344digungsver-fahrens verurteilt ist, aufgehoben. Von einer Entscheidung 374ber den Entsch344digungsantrag der Adh344sionskl344gerin wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adh344sionsverfahren entstandenen ge-richtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen tr344gt jeder Beteiligte selbst. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer r344uberi-scher Erpressung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zus344tzlich hat es den Angeklagten zusammen mit den Mitangeklagten L. und T. als Gesamtschuldner verurteilt, ei- 1 - 3 - nen Schmerzensgeldbetrag von 2.000 200 und zusammen mit dem Mitangeklag-ten L. einen weiteren Betrag von 1.000 200 an die Adh344sionskl344gerin zu zah-len. Dar374ber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, der Adh344sionskl344-gerin jeglichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden, der entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen. Die auf die Verletzung materiel-len Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersicht-lichen Erfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1. Das Landgericht hat der Adh344sionskl344gerin konkret bezifferte Schmer-zensgeldbetr344ge, der H366he nach differenziert hinsichtlich der Tatbeteiligten, zugesprochen und zugleich festgestellt, dass jeglicher weiterer materieller und immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die H366he des Schmerzensgeldes hat es unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften aus dem BGB und dem StGB mit der gegen das Tatopfer eingesetzten kriminellen Energie, dem Unrechtsge-halt der Tat sowie den durch die Tat verursachten k366rperlichen und seelischen Folgen begr374ndet (UA S. 45). 2 Diese Begr374ndung tr344gt den Adh344sionsausspruch nicht. Sie zeigt ledig-lich formelhaft allgemein g374ltige Kriterien f374r die Bemessung von Schmerzens-geldbetr344gen auf, ohne im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat auch nur ansatzweise deutlich zu machen, warum dies zu den ausgeurteilten Betr344-gen, zudem noch unterschiedlich hinsichtlich einzelner Tatbeteiligter, f374hrt. Dar-374ber hinaus wird nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelm344337ig erforder-lich, die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Tatbeteiligten be-r374cksichtigt hat. Mit einer solch floskelhaften Begr374ndung hat eine Adh344sions-entscheidung keinen Bestand. 3 Ausf374hrungen zu der weiter ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstat-tung eines weitergehenden Schadens finden sich in den Urteilsgr374nden nicht. 4 - 4 - Verletzungen der Nebenkl344gerin, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahr-scheinlich machen, sind den Urteilsgr374nden nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage w344re es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gleichwohl gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03). Eine Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein 374ber den Adh344sionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237). Von einer Entscheidung hier374ber war deshalb abzusehen. 5 2. Die Erstreckung der Aufhebung des Adh344sionsausspruchs auf den Nichtrevidenten L. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des 247 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei An-wendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH StV 2004, 61) und es nicht wie bei BGH NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu pr374fende Verfahrensvor-aussetzung geht. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1, 247 472a Abs. 2 StPO. 7 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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