ECLI:DE:BGH:2016:070116U2STR100.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 100/15 vom 7. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Oktober 2015 , i n der Sitzung am 7. Januar 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel, Staa tsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als V erteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt in der Verhan dlung als Vertreter der Nebenklägerin K . W . , Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision des Ang eklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet ve r- worfen . D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuell en Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Sich - Verschaffens des Besitzes kinderpornograph i- scher Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die dagegen gerichtet e, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Der Angeklagte war ein guter Freund des Zeugen S . und häufig bei diesem zu Gast. Dabei lernte er auch Anfang des Jahres 2012 die damals zehn Jahre alte Geschädigte K . W . kennen, die den Zeugen S . zusammen mit dessen Tochter F . regelmäßig besuchte. Die beiden Kinder sind Töchter der früheren Lebensgefährtin des Zeugen S . , C . W . , von der dieser sich im Jahre 2011 getrennt h atte. 1 2 3 - 4 - Bei seinen Besuchen war der Angeklagte regelmäßig von seiner damal i- gen Verlobten E . und ihrem gemeinsamen Kind P . begleitet, die wie er auch und die "Besuchskinder" des Zeugen S . in dessen Wohnung übernachteten. Üblicherw eise schlief K . W . im Wohnzimmer auf dem dortigen Sofa. Der Angeklagte legte sich bei mehreren Gelegenheiten zu ihr auf das Sofa. a) Dabei kam es an drei nicht näher bestimmbaren Abenden im Zeitraum zwischen Februar und Oktober 2012 zu sexu ellen Übergriffen des Angeklagten, der sich - jeweils mit einer Jogginghose und einem T - Shirt bekleidet - zu K . legte und zunächst mir ihr redete. Anschließend berührte er in sexueller Absicht die Zeugin zunächst auf der Kleidung an ihrem Geschl echtsteil, um ihr sodann Schlafanzughose und Schlüpfer herunter zu ziehen und die Schamli p- pen des Kindes mit seiner Hand zu berühren und zu streicheln, ohne jedoch mit dem Finger einzudringen. Der Angeklagte beendete seine Berührungen ohne äußeren Anlass. b) Im Frühjahr bat der Angeklagte den Zeugen S . um Nacktfotos von K . W . . Daraufhin machte dieser am 11. Mai 2012 mit ihrem Einve r- ständnis mehrere Fotos von ihr, wobei auf diesen teils das unbedeckte G e- schlechtsteil, teils der unbedeckte Po und teils auch die unbedeckte Brust des Kindes zu sehen sind. Die von ihm gefertigten Aufnahmen übersandte der Ze u- ge per Skype an den Angeklagten, der diese zeitweise sowohl auf dem von ihm genutzten Laptop als auch auf seinem Handy abspeicherte. Am f olgenden Tag fertigte der Zeuge S . weitere Bilder von K . , die das Kind vollständig entkleidet und in eindeutig sexual bezogenen P o- sen mit Präsentation des unbedeckten Geschlechtsteils, der unbedeckten Brust und teilweise auch des ges amten Dammbereichs zeigen. Dabei spreizt K . auf mehreren Fotos ihre Vagina und führt zudem einen Kugelschreiber in 4 5 6 - 5 - ihre Scheide ein. Auch diese Fotos sandte der Zeuge S . an den Angekla g- ten , der sie abspeicherte . c ) Vom weitergehenden Vo rwurf eines schweren sexuellen Missbrauchs durch Vornahme eines Oralverkehrs bei dem Angeklagten sprach ihn das Landgericht frei. d ) Soweit der zu den Tatvorwürfen schweigende Angeklagte wegen s e- xuellen Missbrauchs verurteilt worden ist, hat sich das La ndgericht vor allem auf die Angaben der Zeugin K . W . gestützt, die durch den Zeugen S . und - was das gemeinsame Liegen auf dem Sofa anbelangt - durch die Zeugi n- nen E . und F . W . bestätigt worden seien. Sowohl die Zeugin K . W . als auch der Zeuge S . seien glaubhaft. Im Hinblick auf die Verurteilung nach § 184b Abs. 4 StGB beruhen die Feststellungen der Kammer vor allem auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bildern, die der Angeklagt e noch im Besitz hatte, als er diese mit einer Strafanzeige g e- gen den Zeugen S . am 7. Februar 2013 den Strafverfolgungsbehörden übe r- gab. 2. Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlich - rechtlicher Nachpr ü- fung stand. a ) Die Beweiswürdigung des L andgerichts in den Fällen II. 1 - 3 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung auf die Angaben der Zeugin K . W . g e- stützt, deren Angaben sie für glaubhaft betrachtet hat. Dageg en ist von Rechts wegen nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die Angabe n der Zeugen C . W . , E . und S . nicht von einer Aussage - gegen - Aussage - Konstellation auszugehen ist und deshalb die hierfür geltenden strengeren Maßstäbe bei der Übe rzeugu ngsbildung nicht zur Überprüfung der landgerichtlichen Entsche i- dung heranzuziehen sind. Das Landgericht hat in den Blick genommen, d ass es 7 8 9 10 - 6 - sich bei der Zeugin K . W . auch im Hinblick auf ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung u nd den Umstand, dass sie weitergehende belastende Angaben gemacht hat, die sie ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, um eine "problematische" Aussageperson handelt. Wenn die Strafkammer ihr mit Blick auf die Aussageentstehung und auch eine , wenn au ch knappe , Analyse ihrer Aussage gleichwohl (partiell) Glauben schenkt, weist dies keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. b ) Auch die Verurteilungen in den Fällen II. 4 und 5 sind rechtlich ohne Bedenken. Dass nicht sämtliche der von der Strafkammer in ihrem Urteil in Bezug genommenen Bilder kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB sind, berührt den Schuldspruch nicht und gefährdet im Übrigen auch - da die Strafkammer auf die Zahl der Bilder , die der Angeklagte s ich ve r- schafft hat, nicht abgestellt hat - den Tatumfang nicht. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 11 12
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