BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 10/02 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Marburg (Lahn) vom 11. Oktober 2001 im Rechtsfo l - genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht sowohl bei der Frage, ob die vom Angeklagten begangenen drei Fälle der Ve r - gewaltigung seiner Ehefrau als minder schwere Fälle anzusehen seien (UA S. 28), als auch erneut bei der Zumessung der Einzelst rafen von drei Jahren, - 3 - zwei Jahren und sechs Monaten und zwei Jahren (UA S. 30) und erneut bei der Bemessung der Gesamtstrafe (UA S. 31) zu Lasten des Angeklagten berc k - sichtigt, daß es diesem "nicht ausschließlich um eine Demtigung und die D e - monstration seines Alleinanspruches auf die sexuelle Hingabe seiner Frau, sondern auch um seine sexuelle Befriedigung (ging), die er ohne Rcksicht auf die Wnsche seiner Partnerin durchsetzen wollte". Diese Erwgung ist recht s - fehlerhaft. Die Formulierung des Urteils legt die Annahme nahe, das Landgericht habe die (gewaltsame) Durchsetzung der sexuellen Wnsche des Angeklagten gegen den Willen des Tatopfers als besonders erschwerenden Umstand ang e - sehen. Es handelt sich hierbei aber um Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, deren strafschrfende Bercksichtigung nach § 46 Abs. 3 StGB unzulssig ist (vgl. Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 78 m.w.N.). Soweit das Landgericht eine ber die Tatbestandserfllung hinausg e - hende Demtigung des Opfers sowie die Motivation des Angeklagten stra f - schrfend gewertet hat, seinen "Alleinanspruch" zu demonstrieren, hat es nicht bercksichtigt, daß diese Umstnde ihre Ursache hier gerade in der schweren Persnlichkeitsstrung des Angeklagten in der Form eines "Eifersuchtswahns" haben knnen, welche zur Annahme einer erheblichen Einschrnkung seiner Steuerungsfhigkeit (§ 21 StGB) gefhrt hat. Das Landgericht hat insoweit festgestellt (UA S. 25), beim Angeklagten liege eine schizotype Persnlic h - keitsstrung mit schizoid-egozentrischen und bizarr-sonderlingshaften Pers n - lichkeitszgen vor; er sei von seiner Eifersucht in einer psychopathologischen Dimension bestimmt gewesen; dieser Eifersuchtswahn gehe hufig mit sexual- sadistisch getnten "Bestrafungsritualen" einher. Es liegt daher nahe, daß g e - - 4 - rade der psychopathologische Zustand des Angeklagten, der zur erheblichen Minderung seiner Schuldfhigkeit fhrte, Ursache der vom Landgericht als schulderhhend gewerteten Modalitten der jeweiligen Tatausfhrung gewesen ist; in diesem Fall knnen diese Umstnde nicht uneingeschrnkt straferh - hend wirken (vgl. BGHSt 16, 361, 364; BGH NStZ 1984, 548; 1986, 115; 1991, 581; 1997, 401; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4; st. Rspr.). 3. Der Senat kann - abweichend von der Auffassung des Generalbu n - desanwalts - nicht ausschlieûen, daû sich der Rechtsfehler zu Lasten des A n - geklagten ausgewirkt hat. Dies gilt auch fr die wegen Krperverletzung in T a - teinheit mit Bedrohung festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt - einschlieûlich der an sich rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelgeldstrafe fr das Waffendelikt - auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Rechtsfolgenentscheidung zu ermglichen. 4. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich mit der Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB nochmals auseinande r - zusetzen; daû allein der Angeklagte das Urteil angefochten hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1998, 191). Die Erwgung, mit welcher das - 5 - Landgericht von der Anordnung der Maûregel abgesehen hat, es bestehe w e - gen der "letztlich gezeigten Bereitschaft" des Angeklagten zur Trennung von der Nebenklgerin keine hinreichende Wahrscheinlichkeit fr knftige erhebl i - che Taten (UA S. 32), erscheint nach den Feststellungen nicht bedenkenfrei. Jhnke Bode Otten Rothfuû Fischer
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