BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 10/06 vom 21. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Juni 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344l-len und wegen Betruges in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg. 2 I. Das Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Am 21. April 1983 er366ffnete der Angeklagte bei der K. ein Privatgirokonto. Am 30. Juli 1998 wies das Konto ein Soll von 8.866,60 DM auf. Dem Angeklagten, der im August 1998 nach Thailand ausge- 4 - 3 - wandert war, ohne sein Konto zuvor aufzul366sen, war bewusst, dass auf dieses keine Zahlungen mehr eingingen und es einen negativen Saldo aufwies. Am 17. Mai 1999 f374llte der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes in Thailand zwei Euroschecks zu Lasten des Girokontos 374ber den Betrag von je-weils 400,00 DM aus und reichte diese bei der Bank in Thailand ein. Der Betrag in H366he von insgesamt 800,00 DM wurde ihm in bar ausbezahlt. Am 21. Mai 1999 stellte der Angeklagte weitere sechs Euroschecks zu Lasten des Girokontos in H366he von jeweils 400,00 DM aus und reichte diese bei der Bank in Thailand ein. Auch die Summe dieser Schecks - insgesamt 2.400,00 DM - wurde dem Angeklagten in bar ausbezahlt. 5 Das Konto wurde am 10. Juni 1999 durch die Bank gek374ndigt. Es wies am 29. Juni 2000 inklusive r374ckst344ndiger Zinsen einen Schlusssaldo von 13.512,98 DM im Soll auf. 6 2. Der Angeklagte hat sich Anfang 2001 einer international operierenden Bande angeschlossen, die u. a. Heroin aus Thailand in andere L344nder schmug-geln lie337. Der Angeklagte war von dem auf unterer Ebene agierenden Banden-mitglied S. angeworben worden. 7 a) Am 2. M344rz 2001 flog der Angeklagte von Bangkok/Thailand nach Sydney/Australien. Er f374hrte hierbei einen Koffer mit sich, in dem sich - wie er wusste - 8 kg Heroin befanden. Nach seiner Ankunft in Australien am 3. M344rz 2001 setzte er sich mit dem Koffer in den Transitbereich, wo eine Person den Koffer gegen einen anderen Koffer austauschte. Drei Tage sp344ter flog der An-geklagte zur374ck nach Bangkok. Welche Provision er f374r den Flug erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden. 8 - 4 - In den nach Australien eingef374hrten 8 kg Heroingemisch war eine Menge von 5.600 Gramm reinem Heroinhydrochlorid enthalten. 9 b) Am 31. Juli 2001 schmuggelte der gesondert Verfolgte K. im Auftrag der Bande von Bangkok/Thailand nach Taiwan einen Koffer, in dem 2 kg Heroin versteckt waren. S. hatte K. zuvor in einem Hotel in Bangkok einquartiert und den Koffer aush344ndigen lassen. Dem Angeklagten kam innerhalb der Bandenabsprache die Aufgabe zu, K. zu betreuen. Er hol-te ihn mit einem Taxi am Hotel ab und begleitete ihn zum Flughafen. Er teilte K. mit, dass sich in dem Koffer Rauschgift befinde und beruhigte diesen, er habe auch schon Fl374ge mit Rauschgift durchgef374hrt. Im 334brigen g344be es kein Zur374ck mehr, denn er - K. - werde 374berwacht. Der Angeklagte er-kl344rte K. zudem den Ablauf der Kontrollen und gab ihm Verhaltensricht-linien. K. brachte auftragsgem344337 den Koffer von Thailand nach Taiwan und erhielt hierf374r von S. 1.000 Euro. In den nach Taiwan verbrachten 2 kg Heroin war eine Menge von 1.400 g reinem Heroinhydrochlorid enthalten. 10 II. Das angefochtene Urteil war auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechtes aufzuheben (247 349 Abs. 4 StPO). 11 1. Die Verurteilung wegen acht Taten des Betrugs h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 12 Der Tatrichter h344tte sich mit der Frage auseinandersetzen m374ssen, ob die Einreichung der Schecks am 17. Mai 1999 und am 21. Mai 1999 jeweils nur eine Tat im Sinne des 247 52 StGB darstellt, da nach den bisherigen Feststellun-gen Teilidentit344t der Ausf374hrungshandlung nahe liegt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter nur zur Annahme von zwei Taten gelangt w344- 13 - 5 - re und der Angeklagte durch die Verurteilung wegen acht Taten beschwert ist. Im 334brigen hat das Landgericht rechtsfehlerhaft die Festsetzung der Tages-satzh366he f374r die acht Einzelgeldstrafen unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheits-strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. u. a. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1). 2. Auch der Schuldspruch wegen t344terschaftlichen bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen beruht auf Rechtsfehlern. 14 a) Bereits die Beweisw374rdigung bez374glich dieser Delikte weist durchgrei-fende Rechtsfehler auf, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 9. M344rz 2006 zutreffend hinweist. 15 Der Angeklagte leugnet die Begehung dieser Taten. Das Landgericht sieht ihn als 374berf374hrt an vor allem durch die Aussagen der Zeugen K. und S. . 16 Insbesondere die Aussage des Zeugen K. wurde vom Landge-richt nicht rechtsfehlerfrei gew374rdigt, wie der Generalbundesanwalt im Einzel-nen zutreffend darlegt und worauf der Senat Bezug nimmt. Dieser Zeuge hat in der Hauptverhandlung andere Angaben als bei der Polizei gemacht, wurde dar-aufhin festgenommen und hat dann seine Aussage wieder ge344ndert, wobei er sich aber an Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte oder wollte. 17 Hinsichtlich des Zeugen S. hat der Tatrichter ausgef374hrt, dass dieser ein schlechtes Verh344ltnis zu dem Angeklagten habe und mit diesem im Streit auseinander gegangen sei und deshalb "bereits aus diesem Grund ein 18 - 6 - Belastungsmotiv h344tte und daher seine Angaben zu hinterfragen sind" (UA S. 28). Weiter stellt die Kammer hinsichtlich dieses Zeugen fest, dass er seine eigene Tatbeteiligung herabspielte in einer Weise, dass seine Angaben von der Kammer den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt wurden (UA S. 36). Die Kammer weist hierbei erneut auf das ersichtliche Belastungsmotiv des S. hin und betont, dass der Zeuge "w344hrend seiner Vernehmungen Belastungsei-fer zu Lasten des Angeklagten zeigte" (UA S. 36). Deshalb hat der Tatrichter hervorgehoben: "Mehr als eine Best344tigung der Aussage des Zeugen K. legt die Kammer der Aussage des Zeugen S. nicht als Beweiswert bei" (UA S. 36). 19 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Einer Aussage, an deren Richtigkeit der Tatrichter selbst Zweifel hat, darf gerade nicht ein best344tigender Wert beigemessen werden. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass auf dieser fehlerhaften Erw344gung die Beweisw374rdigung zum Nachteil des Angeklagten beruht. Denn der Tatrichter hat diese Erw344gung ausdr374cklich zu seiner 334ber-zeugungsbildung herangezogen. 20 Die auf Grund eines m366glichen Falschbelastungsmotivs zweifelhafte Best344tigung einer ohnehin fragw374rdigen Aussage bildet keine tragf344hige Grund-lage f374r eine 334berzeugungsbildung. 21 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass ein neuer Tatrichter rechtsfeh-lerfrei Feststellungen treffen kann, die zu einer Verurteilung des Angeklagten auch insoweit f374hren. 22 b) Der Schuldspruch begegnet auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Tatrichter nicht ausdr374cklich begr374ndet hat, dass der Angeklagte als Mitt344- 23 - 7 - ter und nicht nur als Gehilfe gehandelt hat, obwohl eine Er366rterung unter den gegebenen Umst344nden geboten war. Die Annahme t344terschaftlichen Handel-treibens versteht sich f374r die T344tigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen trans-portiert, nicht von selbst (vgl. u. a. Senatsurteil vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05). Aber auch soweit der Angeklagte bei der zweiten Tat "die Stufe des Kuriers 374berschritten hatte" (UA S. 52), war der Tatrichter im Hinblick darauf, dass andere Personen das Hotel f374r K. gebucht und den Koffer mit Rauschgift gebracht hatten, gehalten, nach allgemeinen Grunds344tzen auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des T344ters um-fassten Umst344nde zu entscheiden, ob dieser als Mitt344ter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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