BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 10/08 vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 11. Mai 2007 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Verfahrensr374gen sind, soweit sie 374berhaupt prozessord-nungsgem344337 erhoben sind (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), offensicht-lich unbegr374ndet. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehler-frei Ablehnungsantr344ge als unzul344ssig verworfen, da diese offen-sichtlich nur in Verschleppungsabsicht gestellt worden waren. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy