BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 10/10 vom 24. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Cierniak, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Juli 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-geklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr neun Monate, ein Jahr neun Monate, ein Jahr sechs Monate sowie zwei Jahre) verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sach-r374ge allein dagegen, dass die Strafkammer von der Anordnung der Sicherungs-verwahrung abgesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Sicherungsverwahrung beschr344nkt; denn zwischen der Strafe und der Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung besteht grunds344tzlich keine der 2 - 4 - Rechtsmittelbeschr344nkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; 2007, 212, 213; Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - 2 StR 509/09). Auch hier schlie337t der Senat aus, dass die verh344ngte Gesamtfreiheits-strafe niedriger ausgefallen w344re, wenn der Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet h344tte. 2. Das Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB gegen den Angeklagten mit der Begr374ndung abgese-hen, die von diesem begangenen und auch k374nftig zu erwartenden schweren sexuellen Missbrauchshandlungen an Kindern seien nicht so erheblich, dass sie eine Sicherungsverwahrung rechtfertigen w374rden (UA 52 f.); dies h344lt rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Nach den Feststellungen ist der 1968 geborene Angeklagte seit Be-ginn seiner Vollj344hrigkeit mit Vorw374rfen sexueller Ann344herungen gegen374ber kleinen Jungen konfrontiert. 1992 wurde er erstmals wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte bei sich bieten-den Gelegenheiten zwei elf und zw366lf Jahre alten Jungen in die Hose gegriffen und an deren Geschlechtsteilen manipuliert hatte. Die dem Angeklagten ge-w344hrte Bew344hrung wurde widerrufen, weil er eine angeordnete therapeutische Behandlung verweigerte. Auch ein w344hrend des Vollzugs unternommener The-rapieversuch scheiterte an seiner fehlenden Mitarbeit. 4 Eine weitere Verurteilung wegen gleichgelagertem sexuellen Missbrauch eines neunj344hrigen Jungen in zwei F344llen zu einer vollstreckten Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr erfolgte im Jahr 1997. 5 - 5 - Letztmalig wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen wurde der Angeklagte im Jahr 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er bis zum 6. Juni 2003 verb374337te; die sich anschlie337ende F374hrungsaufsicht endete im Juni 2006. Opfer war ein 13j344hriger Junge, an des-sen entbl366337tem Glied der Angeklagte manipuliert hatte. 6 Im Anschluss an seine Haftentlassung engagierte sich der Angeklagte in Fu337ballvereinen als Betreuer von Kindermannschaften. Gleichzeitig suchte er mit Erfolg die N344he von allein erziehenden Frauen mit Kindern vornehmlich m344nnlichen Geschlechts. Die dadurch bewusst geschaffenen Gelegenheiten nutzte er aus, um im Zeitraum Januar bis April 2008 in vier F344llen zwei elf- bzw. zw366lfj344hrigen Jungen sowie einem elfj344hrigen M344dchen in die Hose zu greifen und an deren Geschlechtsteilen zu manipulieren. 7 b) Das Landgericht hat - sachverst344ndig beraten - zur Frage der Anord-nung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, dass die formellen Voraussetzungen f374r eine Anordnung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB vorliegen und dass bei dem Angeklagten gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB ein Hang zur Begehung von Straftaten besteht. Dem Angeklagten sind sexuelle Beziehungen zu Erwachsenen nicht m366glich. Bei ihm liegt eine narzisstische dissoziale Per-s366nlichkeitsst366rung in Verbindung mit einer ausgepr344gten und chronifizierten homosexuellen P344dophilie vor. Er hat schon in der Vergangenheit und auch bei den vorliegenden Taten gezeigt, dass er auch nach Haftverb374337ung wegen ein-schl344giger Vorverurteilungen immer wieder in sein altes Verhaltensmuster zu-r374ckf344llt, indem er Lebenssituationen sucht oder selber schafft, um die direkte N344he zu Kindern zu erreichen. Hinzu kommt, dass er - nach gest344ndigen Ein-lassungen in den fr374heren Verfahren - nunmehr die Begehung nicht nur der hier abgeurteilten, sondern auch der vergangenen Taten leugnet und ank374ndigt, 8 - 6 - auch k374nftig Kontakt zu Kindern haben zu wollen, da er sich diesbez374glich nichts vorzuwerfen habe. c) Soweit die Strafkammer jedoch meint, dass es sich bei den durch den Angeklagten in der Zukunft zu bef374rchtenden Hangtaten um solche handelt, welche die Erheblichkeitsschwelle nicht 374berschreiten (UA 52 f.) und deshalb eine Sicherungsverwahrung nicht rechtfertigen w374rden, begegnet dies - auch in Anbetracht des dem Tatrichter insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums (BGH NJW 2000, 3015) - durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Selbst wenn - wie der Sachverst344ndige meint - nicht zu vermuten w344re, dass der Angeklagte seine p344dophilen Neigungen k374nftig mit gesteigerter Intensit344t in aggressiverer Art und Weise als bisher ausleben werde, ist der daraus gezogene Schluss, eine schwere k366rperliche und seelische Sch344digung k374nftiger Opfer sei nicht zu bef374rchten, nicht haltbar. So ist es bereits mit den sonstigen Urteilsgr374nden un-vereinbar, wenn die Strafkammer darauf abstellt, sie habe in der Hauptverhand-lung von den betroffenen Kindern den Eindruck gewonnen, die Missbrauchs-handlungen des Angeklagten h344tten keine nachhaltigen erheblichen Auswir-kungen verursacht (UA 53). An anderer Stelle des Urteils (UA 29 f.) hei337t es n344mlich: 9 "Bei L. wurde bei ihrer Aussage deutlich, dass sie zuerst keine Angaben zu den konkreten Vorf344llen machen wollte, da sie das vergangene Geschehen nachhaltig negativ beeindruckt hatte. Als sie vom Gericht auf die konkrete Situation und die im Raum stehenden Tat-handlungen des Angeklagten angesprochen wurde, blockte sie vollkom-men ab, wurde nahezu apathisch und war f374r zwei bis drei Minuten zu keiner weiteren Angabe mehr bereit. Die Sitzung musste kurz unterbro-chen werden, damit sich die Zeugin wieder sammeln konnte 205 die Zeu-gin antwortete weiterhin stockend und sichtlich bedr374ckt." - 7 - Weiter ber374cksichtigt das Landgericht nicht hinreichend den Schutz-zweck der 247247 176, 176 a StGB, n344mlich die ungest366rte Entwicklung von Kindern (BGHSt 45, 131, 132). Mit sexuellem Missbrauch ist typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Sch344den verbunden. Hinsichtlich k374nftiger Taten konkrete seelische Sch344den bei kindlichen Opfern zu prognostizieren, ist nahe-zu ausgeschlossen, weshalb auch die allgemeine und abstrakte Gef344hrlichkeit von Delikten Grundlage von Sicherungsverwahrung sein kann (BGH NJW 2000, 3015). So lagen auch hier in der Hauptverhandlung und damit nur kurze Zeit nach dem Missbrauch - wie die Strafkammer selbst einr344umt - noch 374berhaupt keine gesicherten Erkenntnisse 374ber traumatische St366rungen in der weiteren Entwicklung der betroffenen sehr jungen Kinder vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07). Die hier zu beurteilenden Missbrauchsf344lle sind daher grunds344tzlich als erheblich i.S.d. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07; BGH NStZ-RR 2003, 73; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 66 Rdn. 149), was nicht zuletzt die Einordnung des schweren sexuellen Missbrauchs als Verbrechen mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von ein bis f374nfzehn Jahren verdeutlicht. Dass der Angeklagte dar374ber hinaus keine k366rperliche Gewalt gegen seine Op-fer angewandt hat, beseitigt nicht die Erheblichkeit seines Tuns, sondern f374hrt lediglich dazu, dass er nicht auch noch der sexuellen N366tigung (247 177 StGB) schuldig ist, kommt ihm aber nicht bei der Pr374fung von 247 66 StGB zugute (BGH NStZ 2007, 464, 465). 10 - 8 - 3. Nach alledem muss 374ber die Sicherungsverwahrung neu entschieden werden. Zwar kann der Tatrichter nach seinem vom Revisionsgericht nur be-grenzt 374berpr374fbaren Ermessen von Sicherungsverwahrung auch absehen, wenn alle Voraussetzungen von 247 66 Abs. 2 StGB vorliegen (BGH NStZ 2007, 464 m.w.N.). Hier hat die Strafkammer jedoch schon die Erheblichkeit der vom Angeklagten begangenen und k374nftig zu erwartenden Straftaten verkannt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie bei Zugrundelegung zutreffender Ma337st344be und bei Abw344gung aller Erkenntnisse Sicherungsverwahrung angeordnet h344tte. 11 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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