BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/01 vom 28. März 2001 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 28. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 2. November 2000 mit den Fes t - stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer rä u - berischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer s o - wie wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Au f - - 3 - hebung der Verurteilung wegen Diebstahls; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Bemessung der Einzelstrafe für das Verbrechen der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer weist ebensowenig wie der Schuldspruch Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Die strafschärfende Berücksichtigung der Ausnutzung des "berufsbedingten Vertrauensvorschusses" bei der Bemessung der Einze l - strafe der gegen einen Taxifahrer begangenen Tat begegnet keinen durc h - greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gehört die bewußte Ausnutzung einer verkehrstypisch eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den Tatb e - standsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340 f.; 2000, 144; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straße n - verkehr 3). Jedoch ist das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfa h - rer keine Qualifikation des Raubs oder der räuberischen Erpressung, sondern ein eigenständiger Tatbestand mit einem gegenüber der beabsichtigten weit e - ren Straftat vorverlagerten Vollendungszeitpunkt. Die Ausführungsmodalitäten der mit dem räuberischen Angriff in Tateinheit stehenden Raubtat - hier der Umstand, daß der Angeklagte das Tatopfer veranlaßte, in einen abgelegenen Teil einer Tiefgarage zu fahren - können daher ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt we r - den. 2. Die Verurteilung wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem b e - sonders schweren Fall" zu einer Einzelstrafe von einem Jahr hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte seinen Bekannten O. auf dessen Aufforderung bei einem von O. ausgeführten Einbruchsdiebstahl in ein Geschäftsgebäude, i n - - 4 - dem er "Schmiere stand"; als Entlohnung hierfür wurde ihm eine Darlehen s - schuld von 1.000 DM erlassen. Eine mittäterschaftliche Beteiligung des Ang e - klagten ist damit nicht hinreichend festgestellt. Sie ergibt sich angesichts der nach den bisherigen Feststellungen fehlenden Tatherrschaft des Angeklagten nicht schon aus seinem Interesse, von O. eine Gegenleistung für seine Unte r - stützung zu erlangen. Da das Landgericht das Problem der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nicht näher erörtert, sondern schon auf der Grun d - lage der genannten Feststellungen ohne weiteres eine Täterstellung des A n - geklagten angenommen hat, erscheinen weitergehende Feststellungen ins o - weit nicht ausgeschlossen. 3. Der Senat weist darauf hin, daß weder eine mittäterschaftliche Beg e - hungsweise noch die Voraussetzungen der Strafzumessungsvorschrift des § 243 StGB in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; BGH NStZ RR 1999, 45; st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer -Goßner, StPO, 44. Aufl., § 260 Rdn. 25; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 46 Rdn. 96). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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