BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/02 vom 17. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird wegen eines offensichtlichen Fassungsvers e - hens dahin berichtigt, daß das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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