BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101 /14 vom 16. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 27. November 2013 werden als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- v isionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten E . mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung de r Urteil e des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 9. September 2008 (23 Ds - 210 Js 56366 /07) und des Amtsgerichts Groß - Gerau vom 15. Dezember 2008 (35 Ls 240 Js 7965/08) verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E . die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); der Angeklagte V . Y . hat die Kosten se i- nes Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Die Jugendkammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein b e- reits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im T enor des neuen Urteils aufzuführen ist. Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 1
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