ECLI:DE:BGH:2016:070916U2STR101.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 101/16 vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 2016 , an der tei lgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng, die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Wimmer , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de r Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläg e- rin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung, Diebstahls und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Ja h- ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wenden sich die auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt ve r- tretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der zur Tatzeit 25 - jährige Angeklagte im Alter von 17 bis 18 Jahren mit dem Konsum von Mar i- 1 2 - 4 - huana und Alkohol, im Alter von etwa 20 Jahren mit dem Konsum von Kokain, auf das Wochenende verteilt in einer Größenordnung von 5 - 10 Gramm. In Be l- gien ist er bereits mehrfach strafrechtlich i n Erscheinung getreten. In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2015 zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr suchte der Angeklagte die ihm bis dahin nicht bekannte, als Prostit u- ierte tätige Nebenklägerin H . auf. Da er neun Stunden mit dieser auf dem Zimmer ver bleiben wollte, zahlte er im Voraus 1.100 Euro, was in etwa seinem Monatsgehalt entsprach . Beide verbrachten die Nacht miteinander, wobei sie wach bli e ben und sich auf Englisch angeregt miteinander unterhielten. Während dessen konsumierte der Angeklagte, d er einen ruhigen Eindruck machte, gr ö- ßere Mengen Wodka und Kokain. Im Verlaufe der Nacht kam es zu einem vag i- nalen Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte jedoch wegen Erektionsprobl e- men vorzeitig abbrach. Nachdem er der Nebenklägerin weitere 200 Euro übe r- g eben hatte, kündigte er zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr morgens an, zur Bank gehen zu wollen und weiteres Geld zu holen, um seinen Aufenthalt bei ihr bis etwa 15.00 Uhr verlängern zu können. Bis dahin hatte er sich ruhig verha l- ten und keinen betrunkenen Ei ndruck hinterlassen. Lediglich seine Pupillen w a- ren erweitert und seine Augen gerötet. Völlig unvermittelt schlug der Angeklagte, der die Nebenklägerin dabei anlachte, dieser die noch teilweise gefüllte Wodkaflasche ins Gesicht. Als die Geschädigte bewus stlos am Boden lag, entschloss er sich, die Situation ausz u- nutzen. Er nahm deren Portemonnaie mit 2.000 Euro Bargeld sowie zwei wer t- volle Mobiltelefone an sich. Bei m Verlassen des Zimmers schloss er die Tür von außen ab und nahm den Schlüssel mit. Gegen 12 .00 Uhr wachte die Gesch ä- digte blutüberströmt auf und es gelang ihr , durch das geöffnete Fenster Hilfe herbei zurufen. Durch den Schlag hat sie eine rechtsseitige Fraktur des zentr a- 3 4 - 5 - len Mittelgesichts, eine Alveolarfortsatzfraktur des rechten Oberkiefers sow ie eine beidseitige Le Fort I Fraktur erlitten und einen Zahn verloren. Noch vor Anklageerhebung während der Untersuchungshaft habe n A n- geklagter und Nebenklägerin über ihre Anwälte einen schriftlichen Täter - Op fer - Ausgleich vereinbart . Infolge dessen hat der Angeklagte 7.500 Euro an die G e- schädigte gezahlt und sich in der Hauptverhandlung bei dieser entschuldigt. 2. Von einer Verurteilung wegen eines Raubdelikts hat die Strafkammer abgesehen. Der Angeklagte habe den Schlag mit der Wodkaflasche nicht w i- d e r legbar plausibel damit erklärt, dass er in Angst und Panik verfallen sei, weil ihm in diesem Moment bewusst geworden sei, entgegen in Belgien bestehe n- der Bewährungsauflagen Alkohol und Kokain konsumiert zu haben. Erst danach habe er sich entschlossen, da s Geld und die Mobiltelefone an sich zu nehmen. Deshalb sei er - weil es an einem finalen Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme fehle - nur wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Zi f- fer 6 StGB sowie - wegen des Einsperrens der bewusstlosen Geschädigten - in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu verurteilen. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund des konsumi erten Alkohols und Kokains bei Tatbeg e- hung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Aufgrund se i- ner eigenen Trinkmengenangaben errechne t sich eine maximale Blutalkoho l- konzentration von 4,32 Promille, hinzu komm t eine verstärkende Wirkung durch das gleichzeitig konsumierte Kokain. Eine völlige Aufhebung der Schuldfähi g- keit sei jedoch trotz des rechnerisch hohen Blutalkoholwerts ausgeschlossen. Bei dem Angeklagten wurden keine Ausfallerscheinungen festgestellt und sein Vorgehen war geordnet und zielgerichtet (Suche nach Wertgegenständen, S i- 5 6 7 - 6 - cherung seiner Flucht durch Verschließen des Zimmers) und im Nachhinein war en bei ihm keine wesentliche n Erinnerungslücke n zu verzeichnen. II. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stan d. a) Die Strafkammer stützt ihre rechtliche Bewertung auf die "nicht wide r- legbare" Einlassung des Angeklagten, den Wegnahmevorsatz erst dann gefasst zu habe n , als die Geschädigte bewusstlos am Boden ge legen habe. Dabei ve r- kennt sie bereits, dass Einlass ungen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, nicht ohne Weiteres als unwiderlegbar hi n- zunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen sind. Das Tatgericht hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebn isses darüber zu en t- scheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Eine solche Gesamtwürdigung - insbesondere mit Blick auf das Tatvo r- ge sche hen und das Nachtatverhalten - ist den Urteilsgründen nicht zu entne h- m en. Die vorangegangene Nacht war harmonisch und konfliktfrei verlaufen und der Angeklagte gab vor, seinen Aufenthalt bei der Nebenk lägerin sogar verlä n- gern zu wollen. Wieso er gerade in diesem Moment in Angst und Panik verfa l- len sein will, weil ihm bewusst geworden sei, durch den Konsum von Alkohol und Kokain gegen in Belgien bestehende Bewährungsauflagen verstoßen zu haben, ist nicht plausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso und auf welche Weise die Behörden und Gerichte in Belgien von seine m "Bewährung s- versagen" hätten Kenntnis erlangen sollen. Gegen eine unüberlegte , impulsive, von Panik getragene Kurzschlusshandlung und für ein eher heimtückisches 8 9 10 - 7 - Handeln spricht im Übrigen, dass der Angeklagte die Geschädigte freundlich anlachte, um dann im nächsten Moment völlig überrasch end zuzuschlagen. Auch sein geo rd n e tes und zielgerichtetes Handeln nach dem Angriff auf die Geschädigte (sofortige Suche nach Wertsachen, Mitnahme von Handys und Abschließen des Zimmers, um eine Flucht zu hindern) spricht gegen ein impu l- sives unüberlegtes Verhalten. b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erwogen, ob es sich bei dem überraschenden Angriff auf die Nebenklägerin um einen hinterlistigen Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. in Anbetracht der erhe blichen Verle t- zungsfolgen um eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehandelt hat. 2. Schließlich wird der neu entscheidende Tatrichter aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts auch zu erwägen haben, ob eine U n- terbringung des langjährig drogenabhängigen Angeklagten, der bei Tatbeg e- hung erheblich unter Alkohol - und Drogeneinfluss stand, in einer Entziehung s- anstalt gemäß § 64 StGB veranlasst ist. Appl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 11 12
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