ECLI:DE:BGH:2017:120917B2STR101.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/17 vom 12. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 12. September 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Limburg an der Lahn vom 23. November 2016 im Stra f- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit schwere m sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den A ngekla g- ten freigesprochen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfun g des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. 2. Der Strafausspruch hält insgesamt sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der Zumessung de r sechs Einzelstrafen ( Einzelfreiheitsstrafen zwischen ein em Jahr und sechs Monaten und drei Jahren) hat das Landgericht jeweils die von ihm festgestellten Tatfolgen für die Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Es hat darüber hinaus bei der Bildung der Gesam t- strafe erneut die Folgen bedacht, un ter denen die Nebenkläger in noch heute psychisch leidet. Die bisherigen Feststellungen, namentlich die näheren Ausführungen zu den seelischen Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten der Nebe n- klägerin (UA S. 14 ff.), belegen jedoch nicht , dass si ch diese Folgen bei dem Mädchen bereits infolge jeder einzelnen Tat eingestellt haben. Vielmehr zeigten sich die Auffälligkeiten erst nach dem Ende aller sexuellen Üb ergriffe durch den Angeklagten. Vor diesem Hintergrund erweist sich jedenfalls die Berüc ksichtigung der gesamten Tatfolgen für die Nebenklägerin bei jeder Einzels trafe als rechtsfe h- ler haft. S ind die festgestellten psychischen Schäden Folgen aller Taten, so können sie dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung angelastet werden . Sind sie dag egen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen und bei der Gesamtstrafenbi l- dung in Ansatz gebracht werden (Se nat, Beschl ü ss e vom 22. Juli 2014 2 StR 84/14, NStZ - RR 2014, 340, 341; vom 9. Juli 2014 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701 mwN) . 3 4 5 6 - 4 - 3. Der zur Aufhebung des Strafausspruchs führende Wertungs fehler b e- trifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können be stehen bleiben (§ 35 3 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherig en nicht in Widerspruch stehen. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt 7
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