BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 10/15 vom 14 . Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. September 2015 in de r Sitzung am 14. Oktober 2015 , an der teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Ze ng, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Nebenklägervertreter, Justizangestellte in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamti n n en der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urt eil des Landgerichts Frankfurt am Main vo m 25. Juni 201 4 mit den Feststellungen aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiese n. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten To t- schlags und der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung fre i- gesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sach - rüge angreift, hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der von der Zeugin B . herbeigerufene Angeklagte, der bereits zuvor Alkohol getrunken und Cannabis konsumiert hatte, am Abend des 12. September 2013 in deren Wo h- nung auf den dort bereits anwesenden Nebenkläger. Alle drei tranken zusa m- men weiter Alkohol, b is der Nebenkläger im Laufe des Abends sein Handy ve r- misste und dem Angeklagten vorwarf, er habe dieses entwendet. Dieser bestritt dies vehement, der Nebenkläger beharrte auf sein em Vorwurf, was den Ang e- klagten, der daraufhin mit 2 - 3 Schlägen eine Glasscheibe beschädigte, in Rage 1 2 - 4 - versetzte. Er verließ die Wohnung der Zeugin B . , der Nebenkläger folgte ihm und warf ihm dort erneut vor, das Handy entwendet zu haben. Der Ang e- kl agte antwortete weinerlich, er habe das Handy nicht. Es kam zu einem Han d- gemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte ausrief: "Hör auf, Du bringst mich noch um". Schließlich schaffte es der Angeklagte, den Nebenkläger zu beruh i- gen, beide gingen wieder in die Wohnung der Zeugin B . zurück, wo sich der Angeklagte für die zerbrochene Glassche ibe entschuldigte. Im weiteren Verlauf des Abends - alle hatten weiter Alkohol getrunken - fragte der Angeklagte den Nebenkläger, ob er ihm 0,5 g Kokain zum Preis v on 30 Euro verkaufe, wobei er angab, 25 Euro hierfür am Geldautomaten holen zu wollen. Der Nebenkläger lehnte ab und äußerte sich abfällig über den Ang e- klagten; er zeigte demonstrativ auf 1000 Euro Bargeld, die er bei sich hat te, und sagte, er ha be das Gel d des Angeklagten nicht nötig. Der Angeklagte ärgerte sich und teilte dem Nebenkläger mit, dieser könne seinen "Schmodder" beha l- ten, er hole sich jetzt etwas Besseres. Der Angeklagte ging in Richtung Wo h- nungstür, als die Zeugin B . ihn am Arm festhie lt und bat, nach Hause zu gehen , worauf der Angeklagte kurz die Wohnung verließ . Der Nebenkläger, der sich seinerseits über die Aussage des Angeklagten geärgert hatte, stand hastig von der Couch auf, ging schnell in Richtung des Angeklagten und drohte, ihn fertig machen zu wollen. Der Angeklagte , der zwischenzeitlich wieder in die Wohnung zurückgekehrt war, hielt nunmehr ein Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm vor seiner Brust und rief in Richtung des Nebenklägers, dieser solle ihn in Ruhe lassen und si ch "verpissen". Die Zeugin B . ging, nachdem sie dies gehört hatte, schleunigst in Richtung des Wohnzimmers, um nicht zw i- schen die Fronten zu geraten. Der Nebenkläger ging ungeachtet des Messers auf den Angeklagten los und schlug ihm mit der rec hten Faust zweimal gegen den Kopf . Daraufhin stach der Angeklagte dem Nebenkläger mit dem Messer 3 - 5 - ca. 4 cm unterhalb der rechten Brustwarze in den Brustkorb, um ihn erheblich zu verletzen. Dabei nahm er den Tod des Nebenklägers nicht billigend in Kauf. Der Nebenkläger erlitt infolge der Stichverletzung einen Pneumothorax sowie eine Lungeneinblutung. Unmittelbar nach dem Stich sah der Angeklagte, dass der Nebenkläger stark blutete, führte ihn ins Wohnzimmer zurück und entschu l- digte sich bei ihm, er habe das n icht gewollt. Der Nebenkläger verabschiedete sich mit den Worten "Ich sterbe" und ging vor das Haus, wohin ihm der Ang e- klagte folgte. Vorher hatte er mit seinem Handy den Notruf angewählt und das Telefon der Zeugin B . gegeben, damit diese Rettungs kräfte informier en solle. Nachdem der Angeklagte und der Nebenkläger in Richtung Gehweg g e- gangen waren, gingen sie in die Wohnung zurück. Vor dem Eintreffen der ala r- mierten Rettungskräfte ging der Angeklagte erneut vor das Haus und warf einen bei sich gefü hrten Schlagring in ein Gebüsch neben der Haustür. Der Angekla g- te, der Nebenkläger und die Zeugin B . standen während des gesamten Tatzeitraums erheblich unter Alko holeinfluss. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Ta t- best and der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht habe, seine Tat aber du rch Notwehr gerechtfertigt sei. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in Notwehr geha n- delt, ist nicht frei von Recht sfehlern. a) Das Landgericht ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zwar z u- treffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch die Faustschläge des Nebenklägers rechtswidrig angegriffen worden ist, auch wenn man berücksic h- 4 5 6 7 - 6 - tigt , dass der Angeklagte den Nebenkläger aufgefordert hatte, ihn in Ruhe zu lassen und " sich zu verpissen " . Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass darin ein rechtswidriger Angriff des Angeklagten auf die Handlungsfreiheit des Nebenklägers gelegen hätte, wären die Faustschläg e aber schon kein erforde r- liches Mittel zur Abwehr dieses Angriffs. b) Die Strafkammer hat auch noch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Notwehrhandlung des Angeklagten erforderlich war. Rechtlich unbedenklich ist die Strafkammer dabei davon ausgega ngen, dass der Angeklagte durch das sichtbare Vorzeigen des Messers dessen Ei n- satz konkludent angedroht hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Landgericht auch in ausreichendem Maße mit der Frage befasst, ob dem Ang e- klagten in der konkreten Si tuation ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung stand. Die Strafkammer hat rechtlich unbedenklich dargelegt, dass die Erfolgsaussichten seiner Verteidigungshan d- lung erheblich eingeschränkt gewesen wären, hätte er versucht, auf weniger sensible Körperpartien des Nebenklägers wie beispielsweise Arme oder Beine ein zustechen. Ein Versuch des Angeklagten, gezielt auf die Extremitäten des Nebenklägers einzustechen, die wesentlich schwerer zu treffen sind als der Rumpfber eich, wäre angesichts der räumlichen Enge des Tatorts sowie der A l- koholisierung des Angeklagten, bei der ohne nähere Darlegung auch von einer Beeinträchtigung der motorischen Fähigkeiten ausgegangen werden kann, mit einem unzumutbar hohen Fe hlschlagrisiko einhergegangen. Keiner ausdrücklichen Erörterung bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision im Übrigen , ob der Angeklagte vorrangig zur Abwehr des Angriffs se i- nen in der Hosentasche mitgeführten Schlagring hätte einsetzen müssen. Zu 8 9 10 - 7 - Recht hat der Gen eralbundesanwalt darauf hingewiesen, dass es bereits nicht ersichtlich sei, warum der Schlagring im Vergleich zum Messer ein milderes, weniger gefährlic hes Mittel gewesen sein sollte. c) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Landg e- ric hts, eine Einschränkung des Notwehrrechts sei auch nicht unter sozial - ethischen Gesichtspunkten geboten. Es ist schon fraglich, auf welcher Tats a- chengrundlage die Strafkammer ihre rechtlichen Erwägungen angestellt hat. So erscheint es nach den insoweit unk laren Feststellungen denkbar, dass die feindselige Bemerkung des Nebenklägers, er werde den Angeklagten fertig m a- chen, gefallen ist, bevor der Angeklagte das Haus verlassen und sodann mit einem Messer in der Hand zurückgekehrt ist. In diesem Fall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen weiteren Angriff durch den Nebenkläger im Hinblick auf das von ihm hervorgeholte Messer vo r- hergesehen und den darauf folgenden Einsatz " geplant " oder zumindest mit ihm gerechnet hat. Insowe it unterläge sein Notwehrrecht im Hinblick auf ein sozia l- ethisch zu missbilligendes Vorverhalten Einschränkungen (vgl. BGH, NStZ - RR 2015, 303, 304), mit denen sich das Landgericht, das im Übrigen schon nicht mitteilt, worauf es die Feststellung, der Nebenk läger habe geäußert, den Ang e- klagten fertig machen zu wollen, gestützt hat, nicht auseinander gesetzt hat. Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass der Nebenkläger den Angeklagten erst im Augenblick, als er ihn mit einem Messer vor sich stehen sah, mit den Worten angriff, ihn fertig machen zu wollen, ist - schon mit Blick auf die Vorgeschichte und die Bitte der Zeugin , die Wohnung zu verlassen - zu erwägen, ob nicht das Notwehrrecht des Angeklagten deshalb Einschränku n- gen unterliegt. Die Erwägungen des Landgerichts, das sich zwar mit der Frage einer Einschränkung des Notwehrrechts unter sozial - ethischen Gesichtspun k- 11 12 - 8 - ten befasst, greifen diese Umstände nicht auf und erweisen sich deshalb als fehlerhaft. Fischer A ppl Krehl Ott Zeng
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