ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR10.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 10 / 1 9 vom 12. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 12. März 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 4. September 2018 im Ausspruch über die Adhäsions anträge wie folgt abgeändert: E s wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin M . alle infolge der Straftaten im Juni und Juli 2016 erwachsen d en materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf So- zialversicherungs träger oder sonstige Versicherer überge- gangen sind. Es wird festgestellt, dass die Schadensersatz - und Schmer- zensgeldforderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsions- anträge abgesehe n. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben - und Adhäsionsklägerin entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den An geklagten wegen sexuellen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gest ützte Revi- sion des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Adhäsionsausspruch teil- weise Erfolg. 1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtet. 2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert. Die Adhäsionsentscheidung kann nicht bestehen bleiben, soweit der Nebenklägerin ein vorläufig vollstrec kbares Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen wurde. Die Adhäsionsklägerin hat be- r Grundlage bisheriger Rechtsprechung nicht den Zulässigkeitsanforderungen der § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Beide Vorschriften verlangen die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestim mten Antrag. Sie stehen der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht 1 2 3 4 5 - 4 - entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch sollen Gericht und Gegner darüber unterrichtet werden , welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. Senat , Beschl u ss vom 2 5 . August 2016 2 StR 585/15 , juris Rn. 11 ; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2017 5 StR 396/17; vom 14. März 2018 4 StR 516/17 , juris Rn. 14 ; Urteil vom 20. September 2018 3 StR 618/17 , juris Rn. 11 ; Beschl u ss vom 6. Dezember 2018 4 StR 484/18 , juris Rn. 15 ; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 2 StR 569/18; jeweils unter Berufung auf ältere Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 VI ZR 162/80, NJW 1982, 340 f. ; und vom 28. Februar 1984 VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809 f. ; gegen das Erfordernis der Nennung eines Mindestbetrags als Zulässigkeitsvoraussetzung Pardey in Geigel, Haft- pflichtprozess, 27. Aufl., 7. Kapitel Rn. 25; Wern, eben da, 41. Kapitel Rn. 14 unter Verweis auf Gerlach, VersR 2000, 525, der mit beachtlichen Argumenten ausführt, die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zur Zulässigkeit sei aufgrund neuerer Entscheidungen überholt, weil das Gericht in keiner Weise an die Betr agsvorstellungen des Klägers gebunden sei und diese nur für die Beschwer und damit für den Zugang zur zweiten Instanz von Bedeutung sei en ; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 VI ZR 27/14 , NJW 2015, 1252 ). Eine von der Adhäsionsklägerin hinge nommene gerichtliche Streitwert- angabe, die als eine entsprechende Wertangabe ihrerseits angesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 4 StR 484/18 , juris Rn. 16 ), ist nicht erfolgt. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war daher insoweit abzusehen. 6 - 5 - 3 . Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten. Franke Ap pl Eschelbach Meyberg Schmidt 7
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