BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1/02 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Gera vom 2. August 2001 mit den Feststellungen aufg e - hoben, a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt wo r - den ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) in der Adhäsionsentscheidung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine auf die - 3 - Sachrge gesttzte Revision fhrt zur Aufhebung der Verurteilung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang; im brigen ist sie unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Beweiswrdigung hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewalt i - gung hlt rechtlicher Prfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswrdigung grun d - stzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist, namentlich widersprchlich oder erkennbar lcke n - haft ist, das Gewicht festgestellter Beweisanzeichen fehlerhaft bestimmt oder einen unzutreffenden Maûstab fr die richterliche Überzeugungsbildung z u - grundelegt. Vorliegend gengt die Beweiswrdigung des Landgerichts in der Summe im einzelnen bedenklicher Erwgungen nicht mehr den vom Revis i - onsgericht zu prfenden Anforderungen. 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, es sei am Tatabend zum einverstndlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenkl - gerin gekommen, mit der er eine - ihrem Freund R. unbekannte - lngere intime Beziehung gehabt habe; als mögliches Motiv fr eine Falschbelastung hat er eine Intrige des Zeugen R. behauptet, der ihn auch als geschftlichen Konku r - rent ausschalten wolle. Das Landgericht hat in weiten Teilen der Ausfhrungen Erwgungen und Schluûfolgerungen zu Beweisergebnissen, welche den Ang e - klagten entlasteten, mit belastenden Schluûfolgerungen vermischt. a) Dies wird beispielhaft deutlich an den Ausfhrungen zur Einlassung des Angeklagten, der Zeuge R. habe eine - auch geschftlich motivierte - Intr i - ge gegen ihn unternommen. Die Erwgung des Landgerichts, dies sei "wide r - sprchlich und nicht nachvollziehbar", weil der Markt groû genug fr mehrere Anbieter sei (UA S. 15), ist schon in sich nicht tragfhig, denn hierauf kommt es fr eine mögliche Motivation des Zeugen ebensowenig an wie darauf, daû der - 4 - Angeklagte auf die Marktbeurteilung des Landgerichts "keine Antwort wuûte" (UA S. 15). Gegen die Behauptung einer Intrige sprach nach Auffassung des Landgerichts die tiefe innere Betroffenheit des Zeugen R. ber die Tat. Zwar sieht das Landgericht, daû diese Betroffenheit gerade darauf beruhen knnte, daû die Nebenklgerin dem Zeugen den Vorfall falsch - nmlich als Vergewa l - tigung - geschildert hatte; diese Mglichkeit hlt es jedoch "aufgrund der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklgerin" fr ausgeschlossen (UA S. 16). Hierbei wird bersehen, daû die Glaubhaftigkeit der Nebenklgerin g e - rade auch auf die Widerlegung der "Intrige"-Behauptung gesttzt wird (UA S. 14). b) Im Ergebnis fehlerhaft sind auch die Ausfhrungen des Landgerichts zur Wrdigung von Beweisergebnissen, welche gegen eine Tterschaft des Angeklagten sprechen konnten. Nicht tragfhig sind etwa die Erwgungen, aufgrund derer die den Angeklagten entlastende Aussage der Zeugin P. fr widerlegt angesehen wird, die Nebenklgerin habe ihr gegenber eingesta n - den, die Beschuldigung gegen den Angeklagten nur aus Furcht vor einer O f - fenbarung des intimen Verhltnisses mit dem Angeklagten gegenber ihrem Freund R. auf dessen drngende Fragen hin erfunden zu haben. Es bleibt in s - besondere unklar, aus welchem Grunde diese Aussage "lebensfremd" (UA S. 12) und "nicht nachvollziehbar" (UA S. 13) sein sollte. Soweit das Landg e - richt aus dem Umstand, daû die Zeugin auf einer den Angeklagten belastenden Abweichung von dessen Einlassung "trotzig" (UA S. 13) beharrte und aussa g - te, die Einlassung des Angeklagten sei insoweit falsch, auf die Unglaubwrdi g - keit der Zeugin und auf eine "offenkundige Absprache" mit dem Angeklagten geschlossen hat, ist nicht bercksichtigt, daû dieser Umstand eher fr die Glaubhaftigkeit der Zeugin sprechen muûte. Ähnliches gilt fr die Wrdigung der Aussage der Zeugin A.R., ihr Bruder, der Zeuge R. habe sie zu einer fa l - - 5 - schen Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung gezwu n - gen. Das Landgericht hlt dies fr unglaubhaft, weil die Zeugin sich zum Ang e - klagten hingezogen fhlt, eine ablehnende Haltung gegen den Zeugen R. zeigte und "sich nicht scheute, Negatives ber ihren Bruder zu sagen" (UA S. 17). Das ist unschlssig, denn wre die Aussage wahr, so lge eine able h - nende Haltung der Zeugin gegen ihren Bruder auf der Hand. Dem zugunsten der Glaubhaftigkeit der Zeugin sprechenden Umstand, daû diese den Ang e - klagten zugleich belastet und des sexuellen Miûbrauchs von Kindern beschu l - digt hat, hat das Landgericht keine Bedeutung beigemessen, weil sich hieraus "kein zwingender Beleg" fr die Richtigkeit der Aussage ergebe (UA S. 18). Auch dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Glaubhaftigkeit einer Aussage setzt zwingende Belege nicht voraus. Die Annahme des Landgerichts, es brauche nicht zu entscheiden, aus welchem Grund die Falschbelastung des Angekla g - ten durch die Zeugin erfolgt sei, findet in den Feststellungen keine Grundlage, namentlich auch deshalb, weil die Anzeige einen Tag nach der Offenbarung der Nebenklgerin gegenber dem Zeugen R. vorgenommen wurde, mithin auch einen Tag nach dem von der Zeugin P. berichteten Gesprch, bei we l - chem ihr die Nebenklgerin mitgeteilt haben soll, die Anschuldigung sei falsch und nur aus Furcht vor dem Zeugen R. erhoben. Hiermit htte sich das Lan d - gericht auseinandersetzen mssen. c) Schlieûlich enthalten die Urteilsgrnde eine Vielzahl von Formuli e - rungen, die das Bedenken sttzen, das Landgericht habe mglicherweise die be- und entlastende Bedeutung einzelner Beweisergebnisse nicht hinreichend ausgewogen bedacht. Beispielhaft hierfr ist die Erwgung, aufgrund derer es das Landgericht fr "ohne weiteres nachvollziehbar" gehalten hat, daû der A n - geklagte die sich wehrende, laut schreiende und kreischende (UA S. 6) N e - benklgerin in das Schlafzimmer trug um sie dort zu vergewaltigen, whrend - 6 - der Zeuge R. vor dem Fernsehgert schlief. Daû R. dies nicht bemerkte, hat das Landgericht damit erklrt, der Tatablauf sei "bis auf die Schreie der N e - benklgerin nicht durch besondere Lautstrke gekennzeichnet" gewesen (UA S. 20). Diese Erwgung erscheint jedenfalls fr sich nicht widerspruchsfrei. 3. Zwar muû - und kann - der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgr n - den nicht lckenlos smtliche Erwgungen angeben, die ihn bei der Bewei s - wrdigung zu seiner Überzeugung gefhrt haben. Anzugeben sind aber die wesentlichen und tragenden Grnde; diese mssen rechtsfehlerfrei sein. Die Beweiswrdigung des Landgerichts enthlt hier so viele bedenkliche Erwgu n - gen, daû sie aus revisionsrechtlicher Sicht insgesamt nicht mehr tragfhig ist. Dies fhrt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung sowie der Gesamtstrafe; damit ist auch der Adhsionsentscheidung die Grundlage entz o - gen. Insoweit merkt der Senat an, daû die Annahme des Landgerichts, "Ve r - zugsbeginn" sei der Tattag gewesen, nicht zutreffend ist. - 7 - 4. Von dem Rechtsfehler sind der Schuldspruch wegen sexuellen Mi û - brauchs von Kindern in dreiûig Fllen und die insoweit verhngten Einzelstr a - fen nicht berhrt. Jhnke Bode Otten Rothfuû Fischer
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