BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 102/03 vom3. September 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 21. Oktober 2002 im Ausspruch über dieGesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung (Einzelstrafe: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Einbe-ziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.Februar 2002 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zurBewährung ausgesetzt wurde, einbezogen war die Strafe aus einem Urteil desAmtsgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2000 = Nr. 8 der Vorstrafenliste) unddes Amtsgerichts Mayen vom 17. Juni 2002 (Geldstrafe von siebzig Tagessät-zen zu je 16 nrrn "!$#r&%r'(r)%)nr+*o-nat verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Ange-klagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Einzel- - 3 -strafausspruch richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).Hingegen erweist sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechts-fehlerhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des General-bundesanwalts an, der ausgeführt hat:Die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammerhat die Zäsurwirkung (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 55 Rdz. 12) des Ur-teils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.10.2000 (UA S. 6 Nr. 8) nichtbeachtet. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Gesamtstrafe desUrteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 (UA S. 6 Nr. 9) istzur Bewährung ausgesetzt. Eine mit dem Urteil des Amtsgerichts Mayenvom 17.06.2002 (UA S. 8 Nr. 10) gebildete Gesamtstrafe wäre ausset-zungsfähig gewesen. Ein Widerruf der Aussetzung der Gesamtstrafe ausdem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 wegen der hierabgeurteilten oder der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen zu Grundeliegenden Taten kommt nicht in Betracht (vgl. S/S Stree StGB § 56 fRdz. 3, § 58 Rdz. 8).Rissing-van Saan Athing Rothfuß Fischer Roggenbuck
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