BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/04 vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte H. wird wegen bewaffneten unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einreise in Tatein-heit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschie-bung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-naten verurteilt. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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