BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/07 vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 27. Oktober 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm die Verabredung zu ei-nem Verbrechen, n344mlich einer schweren r344uberischen Erpressung, zur Last lag, von deren Vorliegen sich die Strafkammer nicht zu 374berzeugen vermochte. Nach der Anklage sollte die Verabredung als selbst344ndige Straftat in Tatmehr-heit (247 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teilfrei-spruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass die nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten stehen w374rde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (BGH Beschluss vom 11. Februar 2000 226 3 StR 503/99; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 13 m. w. N.). 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat abgesehen von dem irrt374mlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch 2 - 3 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge, die 2. Gro337e Strafkammer des Landgerichts K366ln sei nicht als Jugendschutzkammer t344tig geworden, die Sache habe deshalb gem344337 dem Gesch344ftsverteilungsplan des Landgerichts K366ln als Buchstaben-sache zur Zust344ndigkeit der 3. Gro337en Strafkammer geh366rt, ist sowohl als R374ge der Verletzung der sachlichen Zust344ndigkeit nach 247 338 Nr. 4 StPO als auch als Besetzungsr374ge nach 247 338 Nr. 1 StPO bereits nicht zul344ssig erhoben worden. Hinsichtlich beider m366glicher Sto337richtungen der Verfahrensr374ge fehlt notwen-diger Sachvortrag, weil aus dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, inwiefern die 2. Gro337e Strafkammer nicht als Jugendschutzkammer verhandelt hat. Aus dem Umstand, dass die Strafkammer nicht mit Jugendsch366ffen besetzt war, folgt dies nicht ohne weiteres, denn das Pr344sidium kann nach 247 21 e Abs. 1 GVG auch einer allgemeinen Strafkammer Jugendschutzsachen zuweisen (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 74 b GVG Rdn. 2; Diemer in KK StPO 5. Aufl. 247 74 b GVG Rdn. 3). Den im vorliegenden Fall ma337geblichen Inhalt des Ge-sch344ftsverteilungsplans des Landgerichts K366ln teilt die Revision nicht mit. 3 - 4 - Als R374ge fehlerhafter Gerichtsbesetzung nach 247 338 Nr. 1 StPO w344re die Ver-fahrensr374ge im 334brigen schon deshalb unzul344ssig, weil jegliche Angaben zur Pr344klusion nach 247247 222 a, 222 b StPO fehlen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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