BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 24. November 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und fahrl344ssiger T366tung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21. April 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und ge-f344hrlicher K366rperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat 2 - 3 - (247 64 StGB). Die Begr374ndung hierf374r begegnet rechtlichen Bedenken. Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat zwar einen Hang im Sinne von 247 64 StGB bejaht, jedoch gemeint, es fehle an einem symptomatischen Zusammen-hang mit den Straftaten. Bei dem Angeklagten folge der Konsum aus seiner polytropen Delinquenz und nicht umgekehrt; die Taten seien Folge seiner Per-s366nlichkeitsstruktur und nicht seines Konsums. Diese Einsch344tzung findet in den Urteilsgr374nden keine ausreichende St374tze. Der Angeklagte ist seit Jahren Drogenkonsument. Zuletzt hat er "mehr oder weniger regelm344337ig drei bis vier Ecstasy-Pillen, vier bis f374nf Gramm Amfe-tamin und f374nf bis sechs Gramm Marihuana t344glich verbraucht". Finanziert hat er diesen Konsum durch Straftaten (UA 3). Auch aus den Vorverurteilungen des Amtsgerichts Aachen vom 10. M344rz 2004 und vom 1. Juni 2005 ergibt sich, dass er die zugrunde liegenden Straftaten, bei denen es sich vor allem um Diebstahlstaten handelte, zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat. W344hrend des Tatgeschehens im Fall 3 hat er zu dem Gesch344digten S. ge344u337ert, "wo krieg` ich jetzt meine Drogen her". Insoweit h344lt die Kammer dem Angeklagten zugute, dass "die Tat unter erheblichem Suchtdruck stattgefunden" habe (UA 19). Schlie337lich begr374ndet das Landgericht auch die Einzelstrafe f374r den Diebstahl im Fall 1 u. a. mit dem Suchtdruck, der auf dem Angeklagten gelastet habe (UA 17). 3 Bei dieser Sachlage dr344ngt es sich auf, dass der Hang jedenfalls neben anderen Umst344nden zur Begehung der Anlasstaten beigetragen haben kann. Dies w374rde f374r die Annahme einer Symptomtat im Sinne von 247 64 StGB ausrei-chen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78). 4 Im 334brigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte daf374r er-sichtlich, dass der Angeklagte nicht gef344hrlich im Sinne der Vorschrift ist oder 5 - 4 - keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder 374ber eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall zu bewahren (247 64 Satz 2 StGB). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann aus-schlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt h344tte. 2. Das Landgericht hat im Fall 1 den Angeklagten, dem bekannt war, dass sein Opfer aufgrund eines Schlaganfalls halbseitig gel344hmt war und der erkennen konnte, "dass ein unvermittelter heftiger Sto337 ... nicht abgefangen oder pariert werden k366nnte, sondern dazu f374hren w374rde, dass dieser r374ckw344rts 6 - 5 - st374rzt" lediglich wegen fahrl344ssiger T366tung verurteilt. Das nach den Feststellun-gen nahe liegende Vorliegen einer K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 StGB) hat es nicht gepr374ft. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert. Rissing-van Saan Rothfu337 RiBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Appl Schmitt
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