BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 102/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwalt-schaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt; sie r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Strafausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 1. Allerdings ist die Revision nicht erfolgreich, soweit sie eine fehlerhafte Anwendung des 247 31 BtMG a.F. r374gt. Das Landgericht hat aus den von der Re-vision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss gezogen, dass der Angeklagte "zu einer sicheren 334berf374hrung des Mitangeklagten beige- 3 - 4 - tragen und die z374gige Erhebung der Anklage, in der die Angaben des Angeklag-ten Y. als Beweismittel aufgef374hrt sind, im vorliegenden Verfahren erleich-tert hat (UA 45)". Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist entgegen der Auf-fassung der - insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision nicht erforderlich, dass die Tat ohne die Angaben des Angeklagten nicht oder nicht vollst344ndig aufgekl344rt worden w344re. Vielmehr reicht es f374r die Annahme eines Aufkl344rungserfolges aus, wenn die Angaben eines Angeklagten - wie hier - eine sichere Grundlage f374r den Nachweis der betreffenden Taten der be-lasteten Person schaffen (BGH StV 2000, 623; 1991, 66, 67). 4 Dar374ber hinaus hat das Landgericht festgestellt (UA 28), dass der Ange-klagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung "Angaben zu der bisher nicht in diesem Umfang bekannten Rolle des Angeklagten M. bei der Vorbe-reitung und Planung des Gesch344fts" gemacht hat, was einen weiteren eigen-st344ndigen Aufkl344rungserfolg dokumentiert. In diesem Zusammenhang steht die Erw344gung der Revision, der Angeklagte habe mit den Angaben zum Mitange-klagten M. lediglich seinen eigenen Tatbeitrag hinsichtlich der subjektiven Seite herunterspielen wollen, der Anwendung des 247 31 BtMG nicht entgegen. Denn 247 31 Nr. 1 BtMG setzt keine bestimmte Aufkl344rungsmotivation voraus, sondern stellt nach seinem Sinn und Zweck allein auf das Vorliegen eines ob-jektiven Aufkl344rungserfolges ab (vgl. BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 5; BGH StV 1991, 67; OLG D374sseldorf NStZ-RR 2001, 149). 5 2. Jedoch r374gt die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinn nicht anerkannte Straf-zumessungsgr374nde strafmildernd herangezogen hat. 6 - 5 - Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten die Trennung von sei-ner Familie durch die Verurteilung ber374cksichtigt. Umst344nde, die insoweit eine besondere 374ber das normale Ma337 hinausgehende Haftempfindlichkeit belegen w374rden, hat es nicht dargelegt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Trennung des An-geklagten von seiner in Deutschland lebenden Familie ist eine zwangsl344ufige Folge der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt. 7 Die Strafkammer hat dar374ber hinaus fehlerhaft zu Gunsten des Ange-klagten gewertet, dass er sich bereits l344nger als sechs Monate in Untersu-chungshaft befunden hat. Der Vollzug der Untersuchungshaft an sich darf je-doch nicht mildernd ber374cksichtigt werden (vgl. Senat BGH NJW 2006, 2645 m.w.N.; BGH 5 StR 456/08, insoweit in NStZ 2009, 202 nicht abgedr.). Dass der T344ter in der zur Verhandlung anstehenden Sache Untersuchungshaft erlitten hat, ist bei der Verh344ngung der Freiheitsstrafe regelm344337ig ohne Bedeutung, da die Untersuchungshaft nach 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grunds344tzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Zus344tzliche, den Angeklagten beson-ders beschwerende Umst344nde im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft hat das Landgericht nicht festgestellt. 8 - 6 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafe auf den fehlerhaften Strafzumessungserw344gungen beruht. 9 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy