BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 6. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgrün de richtet. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbe - gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet. Die Revisionsbegründung wendet sich au s- schließlich gegen die Feststellungen im Fall II. 2 der Gründe; eine allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit d ie Revision vorträgt, eine Wegnahme von Sachen sei im Fall 1 2 - 3 - II. 2 nicht festgestellt, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Die Wegna h- me durch die Mittäter ist dem Angeklagten auch zuzurechnen. Fischer Appl Schmitt Berger Ott
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