ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR102.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/17 vom 26. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Besch werdeführer am 26. Oktober 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten G . D . und J . D . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen zwe i bis acht der Urteilsgründe , auch soweit es den Angeklagten M . betrifft, b) in den Fällen zehn bis 24 der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die jeweiligen Gesamtstrafen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Ents cheidung , auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3 . Die weitergehende n Revision en w e rd en verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten G . D . wegen Betrugs in 24 Fällen un d wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomat i- schen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ; den Angeklagten J . D . hat es wegen Betrugs in 24 Fä llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den nicht revidierenden Mitang e- klagten M . wegen Betruges in 12 Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaub nis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete n und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten G . und J . D . haben den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg und führen zur Au f- hebung der Schuldsprüche in den Fällen zwei bis acht sowie zehn bis 24 der Urteilsgründe ; die Urteilsaufhebung in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe, an denen der nicht revidierende Mitangeklagte M . beteiligt war, war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diesen zu erstrecken. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet (§ 349 Abs. 2 S t PO). 1. Die tatrichterliche Annahme, dass die Taten zwei bis acht und zehn bis 24 der Urteilsgründe jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, ist nicht tragfähig belegt. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutre f- fend ausgeführt: 1 2 3 4 - 4 - In den Fällen 2 bis 8 und 10 bis 24 kann die Verurteilung ke i- nen Besta nd haben. Die Urteilsgründe lassen eine Nachprüfung der von der Strafkammer angenommenen tatmehrheitlichen Begehung dieser Taten nicht zu. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind lückenhaft. 1. Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - die Verwi rkl i- chung des Betrugstatbestands jeweils darin gesehen, dass en t- weder als Scheinhalter vorgesehene Personen oder zwische n- geschaltete e- fonisch oder durch persönliche Vorsprache bei einem Versich e- rungsmakler d ie Zusage vorläufigen Versicherungsschutzes sowie die Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbest ä- tigungsnummer herbeiführten und dabei wahrheitswidrig die Bereitschaft zur Zahlung der anfallenden Versicherungsprämie vorspiegelten (UA S. 11 - 14, 43 f., 46). Nähere Einzelheiten zum tatbestandsmäßigen Verhalten der unmittelbar handelnden Person en - insbesondere zum Zeitpunkt der Kontakte mit den Versicherungen - hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies wäre indes im Hinblick darauf erforderlich gew esen, dass die Zulassungen der Fahrzeuge in den Fällen 2 und 8, 3 und 6, 4 und 7 , 13 und 15, 14 und 16, 21 und 22 sowie 23 und 24 jeweils am selben Tag erfolgten und hinsichtlich der Person des Schei n- halters und des die vorläufige Deckung zusagenden Versic h e- rungsunternehmens übereinstimmen (vgl. UA S. 15 f., 18, 20). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die jeweiligen Deckungszusagen im Rahmen derselben - telefonischen oder persönlichen - Kontaktaufnahme mit der betroffenen Versich e- rung eingeholt wurd en. Unter dieser Voraussetzung kommt - wie - 5 - die Kammer nicht erkennbar bedacht hat - die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit jeweils nur einer Tat im Rechts sinne in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, BeckRS 2014, 19394; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 75/16, NStZ - RR 2016, 281). 2. Unabhängig davon hat das Landgericht auch nicht erkennbar bedacht, dass bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten geso n- dert zu prüfen ist, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorlieg t - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die mehr e- re Einzeldelikte anderer Beteiligter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begange n zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich b egangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ - RR 2003, 265; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177 - 189 (182 f.). Danach träfe die Annahme des Landgerichts, die Zahl der selbständigen Einzeltaten des Angeklagten entspr e- che der Anza h l der von den unmittelbar tatausführenden Tätern begangenen Betrugstaten, nur unter der Voraussetzung zu, dass - 6 - er hinsichtlich jedes Betruges einen (allein) diesen fördernden Beitrag geleistet h at. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht abschließend; insbesondere hat die Strafkammer nicht festg e- stellt, dass den Scheinhaltern bzw. den Vermittlern, die jeweils i n engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Fahrzeuge vers i- chert und zugelassen haben, zu jeder Einzeltat ein gesonderter Auftrag erteilt wurde. 3. Diese Umstände zwingen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den bezeichneten Fällen . Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. 2. Die Urteilsaufhebung war in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe auf den an diesen Taten beteiligten, nicht revidierenden Mitangeklagten M . zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ - RR 2013, 387). 3. Die Urteilsaufhebung führt hinsichtlich alle r drei Angeklagten zur Au f- hebung des Gesamtstrafenausspruchs. 5 6 7 - 7 - 4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Krehl RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Bartel Grube 8
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