BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 1/03 vom5. Februar 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer Brandstiftung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gießen vom 15. Oktober 2002 im Maßregelausspruch mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-sen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zueiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Seine hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-stützte Revision hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus denvom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der - 3 -Sachrüge ergibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechts-fehler zu Lasten des Angeklagten. Dagegen hält der Maßregelausspruch derrechtlichen Prüfung nicht stand.2. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte, dersich im Zustand mit Sicherheit erheblicher Einschränkung seiner Steuerungs-fähigkeit befand, mit Hilfe von Brandbeschleuniger auf dem Dachboden desHauses, in welchem die betreute Außenwohngruppe untergebracht war, wel-cher der Angeklagte angehörte, einen Brand, der alsbald von ihm selbst sowievon der durch ihn herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde; der Gesamt-schaden betrug 5.000 DM. Zu dem die Maßregelanordnung rechtfertigendenZustand des Angeklagten hat das Landgericht im Anschluß an das Gutachtendes Sachverständigen festgestellt, es liege beim Angeklagten, der einen Ge-samtintelligenzquotienten von 56 aufweist, "entweder Schwachsinn oder eineschwere andere seelische Abartigkeit im Sinne einer Pseudodebilität auf demHintergrund seiner extrem schlechten Sozialisationsbedingungen" vor (UAS. 9); dies bedürfe keiner näheren Aufklärung, da es für die rechtliche Bewer-tung hierauf nicht ankomme (UA S. 10).a) Die Unterbringungsanordnung hat das Landgericht darauf gestützt, essei nach Einschätzung des Sachverständigen in der forensischen Praxis "garnicht selten", daß ein Zusammenhang zwischen sexueller Devianz und Brand-stiftungshandlungen bestehe. Der Angeklagte weise eine "krankheitswertigeStörung im Sinne einer Pädophilie" auf, die in den Jahren 1981 und 1995 zuVerurteilungen geführt habe. Die im letztgenannten Urteil zur Bewährung aus-gesetzte Strafe sowie die gleichfalls zur Bewährung ausgesetzte Unterbringunggemäß § 63 StGB seien zwar mit Wirkung vom 27. Juni 2000 erlassen wordenbzw. erledigt gewesen. Der Angeklagte sei jedoch in letzter Zeit bestrebt, die - 4 -Medikation mit Androcur zu reduzieren; er habe entgegen einem Verbot derHeimleitung wiederholt Kontakt zu Kindern gesucht. Nach Einschätzung desSachverständigen, der sich das Landgericht angeschlossen hat, können sich,da beim Angeklagten Einsicht in die Problematik jedenfalls aktuell nicht vor-handen sei, "entsprechende Vorfälle jederzeit wiederholen" (UA S. 13).b) Damit sind die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63StGB nicht hinreichend dargelegt. Diese setzt nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs einen länger dauernden Zustand der Beeinträchtigungder geistigen oder seelischen Gesundheit voraus, dessen Ursache - schon imHinblick auf die Feststellung des Symptomcharakters der Anlaßtat und die er-forderliche Gefährlichkeitsprognose - nur ausnahmsweise offen bleiben kann(BGHSt 42, 385, 388; BGH NJW 1998, 2986, 2987; vgl. Tröndle/Fischer, StGB51. Aufl. § 63 Rdn. 11 f. m.w.N.). Wenn hier aufgrund der die Schuldfähigkeitgleichermaßen beeinträchtigenden Auswirkungen der beiden möglichen Stö-rungen auf eine zweifelsfreie Aufklärung verzichtet werden konnte, so war diesymptomatische Bedeutung der Anlaßtat für die von § 63 StGB vorausgesetzteGefährlichkeit aus dem Blickwinkel jeder der möglichen Störungsursachen ge-sondert zu untersuchen. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil.Nicht hinreichend dargelegt ist in diesem Zusammenhang namentlichder Zusammenhang zwischen der beim Angeklagten vorliegenden psychischenStörung, der abgeurteilten Tat und der vom Landgericht festgestellten Gefahrerheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft. Zur Tatmotivation hat dasLandgericht festgestellt, der Angeklagte sei beunruhigt über den am nächstenTag bevorstehenden Umzug der Wohngruppe sowie über einen "Herrenbe-such" bei seiner ebenfalls zur Wohngruppe gehörenden Lebensgefährtin ge-wesen; möglicherweise habe er auch als angeblicher Entdecker und Löscher - 5 -des Brandes Aufmerksamkeit gewinnen wollen (UA S. 9). Ein Bezug dieser fürmöglich gehaltenen Tatmotive zu der festgestellten sexuellen Devianz des An-geklagten ist nicht erörtert und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Auf diesePersönlichkeitsstörung ist auch die Feststellung erheblich verminderter Steue-rungsfähigkeit im Kern nicht gestützt; die Urteilsgründe führen insoweit nur aus,sie "komme hinzu" (UA S. 10). Die Erörterung der vom Angeklagten ausgehen-den Gefahr beschränkt sich dem gegenüber allein auf die vom Sachverständi-gen dargelegte Wahrscheinlichkeit zukünftiger Sexualstraftaten mit pädophilerMotivation. Daß ein Zusammenhang zwischen Brandstiftung und gestörter Se-xualität "gar nicht selten" oder "häufig zu beobachten" sei, belegt nicht dasVorliegen eines solchen Zusammenhangs gerade bei dem Angeklagten. Dieserist in der Vergangenheit weder durch Brandstiftungs- noch durch andere Ge-walthandlungen auffällig geworden; die Erwägungen des Landgerichts zurmöglichen Tatmotivation legen einen Zusammenhang der genannten Art nichtnahe. Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts stützt sich daher im Er-gebnis auf eine Kette von - eher therapeutisch begründeten - Vermutungen,welche die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht trägt. - 6 -3. Sollte der neue Tatrichter auf der Grundlage von Feststellungen zumkonkreten Zusammenhang zwischen psychischer Störung, abgeurteilter Tatund der Gefahr zukünftiger Straftaten wiederum zur Maßregelanordnung ge-langen, so wird er Gelegenheit haben, sich genauer mit der Möglichkeit einerAussetzung gemäß § 67 b Abs. 1 StGB auseinander zu setzen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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