BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/05 vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2004 werden verworfen. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-säumung der Frist zur Begründung der Revision ist nicht zulässig erhoben, weil der Antragsteller keine Angaben darüber macht, zu welchem Zeitpunkt der Hinderungsgrund weggefallen ist (BGH NStZ 1996, 149). Überdies fehlt es nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO an der Nachholung der versäumten Handlung in Form der Revisionsbe-gründung. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist bis Mitte Dezember 2004 noch Kontakt mit der Verteidigerin und hät- - 3 - te dabei Gelegenheit gehabt, für die Vornahme der Revisionsbe-gründung Sorge zu tragen. Zudem hätte er gemäß § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle selber eine Revisionsbegrün-dung abgeben können. Auch die Behauptung des Antragstellers, ihm sei das mögliche Rechtsmittel ebenso wenig konkret bekannt gewe-sen wie die einzuhaltenden Fristen, trifft nicht zu. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 103 d.A.) wurde dem Angeklagten nach Urteilsverkündung am Ende der Hauptverhandlung, in der eine Dolmetscherin für die spanische Sprache übersetzte, eine Rechts-mittelbelehrung erteilt. 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ange-bracht worden sind." Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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