BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/07 vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Dezember 2006 wird mit der Ma337gabe, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Fah-ren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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