BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 103/09 vom 10. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 4. April 2008 - mit Ausnahme der Ent-scheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge - mit den Feststellungen aufgehoben a) insgesamt soweit es den Angeklagten M. B. betrifft und b) soweit es den Angeklagten D. M. betrifft im Fall B.III.21 bis 29 der Urteilsgr374nde (Fall 2 der Anklage) sowie im Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. B. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten D. M. hat es wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Dagegen wendet sich die Staatsan-waltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die 1 - 4 - Sachr374ge gest374tzten Revisionen, mit denen sie eine Verurteilung der Angeklag-ten - hinsichtlich des Angeklagten M. beschr344nkt auf den zweiten Fall - we-gen Totschlags in Mitt344terschaft, hilfsweise wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen, hilfsweise wegen K366rperverletzung mit Todesfolge anstrebt. I. Das Landgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: 2 In der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2007 war der sp344ter get366tete A. B. vom Angeklagten M. und dem Mitangeklagten D. B. angegriffen und mit einem Baseballschl344ger am Knie verletzt worden (Tatkom-plex 1). Im unmittelbaren Anschluss rief B. mehrfach den ihm fl374chtig be-kannten D. B. auf dem Mobiltelefon an, 344u337erte Beleidigungen und forderte ihn auf, 204Mann gegen Mann223 mit ihm zu k344mpfen. Schlie337lich erkl344rte sich D. B. mit einem 204Einzelkampf223 einverstanden, der noch in der gleichen Nacht ausgetragen werden sollte. 3 Am vereinbarten Treffpunkt, einem Parkplatz am Marktplatz in K. -V. , erschien D. B. in Begleitung seines 344lteren Bruders, des An-geklagten M. B. . Daneben begleiteten ihn der Angeklagte M. so-wie eine weitere Person. B. war bereits kurz zuvor zusammen mit dem Mitangeklagten Sa. dort eingetroffen und stand nun im Lichtkegel des Fahr-zeugs der Angeklagten. 4 W344hrend der Angeklagte M. zun344chst das Fahrzeug nicht verlassen konnte, weil er versehentlich den Schlie337mechanismus der Beifahrert374r bet344tigt hatte, stiegen die Angeklagten D. und M. B. aus und stellten sich unmittelbar vor B. auf. Sp344testens jetzt fassten sie den Entschluss, ent-gegen der getroffenen Vereinbarung eines 204Einzelkampfs223, A. B. 5 - 5 - 204gemeinsam durch Schl344ge und Tritte223 zu attackieren. Nach einem kurzen Wort-wechsel schlugen beide mit F344usten auf B. ein, bis dieser die Flucht ergriff. Nach nur wenigen Metern wurde er von dem ihm sofort nacheilenden D. B. wieder gestellt. D. B. schlug zun344chst erneut nach B. . Dann stie337 er diesem mit bedingtem T366tungsvorsatz die Klinge eines einschneidigen Messers zweimal mit gro337er Wucht in den Oberk366rper. Zudem f374gte er B. eine stark blutende Schnittverletzung an Ober- und Unterlippe bei. Dass der Angeklagte D. B. ein Messer bei sich getragen hatte, war den 374brigen Angeklagten nicht bekannt gewesen. Einer der in den Brustbe-reich gef374hrten Stiche durchtrennte den Herzbeutel sowie Vorder- und Zwi-schenwand der rechten Herzkammer. Diese Verletzung war unmittelbar t366dlich; selbst bei sofortiger medizinischer Versorgung h344tte keine reale 334berlebens-chance bestanden. Anschlie337end schlug D. B. gemeinsam mit dem mittlerweile hinzugekommenen M. B. weiter mit F344usten auf B. ein. Dieser war, obwohl t366dlich verwundet, in seiner Aktionsf344higkeit nicht sofort ma337geb-lich beeintr344chtigt. Es gelang ihm, sich von den Angreifern loszurei337en und in Richtung der abgestellten Fahrzeuge zur374ck zu laufen. Dort traf er auf den An-geklagten M. , der ihm mindestens f374nf auf die Beine gezielte Schl344ge mit einem Baseballschl344ger versetzte. Dann wurde der stark aus dem Gesicht blu-tende B. von M. B. gepackt und so zu Boden geworfen, dass er mit dem Oberk366rper auf einer Steinkante b344uchlings zu liegen kam. In dieser Position sprang ihm M. B. mit gro337er Wucht in den R374cken. Der Ge-sch344digte leistete nun keine aktive Gegenwehr mehr. Gleichwohl schlugen und traten D. und M. B. eine Zeit lang weiter auf ihn ein, wobei B. auch im Gesicht getroffen wurde. Dabei bildeten sich massive Blutauftropfun-gen und Blutrinnablaufspuren an der Steinkante. Schlie337lich rief der Angeklagte M. , dass es genug sei, worauf die Angeklagten von ihrem Opfer ablie- 6 - 6 - 337en und sich in ihre Fahrzeuge begaben. Dort redeten sie eine zeitlang wild durcheinander, insbesondere 374ber die Frage 204wo denn das ganze Blut herge-kommen223 sei, wobei eine Person das t374rkische Wort f374r Messer nannte. Nach-dem der Mitangeklagte Sa. den Notruf der Feuerwehr gew344hlt, dort aber nur unzureichende Angaben gemacht hatte, fuhren die Angeklagten vom Tatort fort. Wenige Minuten sp344ter wurde B. , der zu diesem Zeitpunkt noch bei Bewusstsein war, von einem Markth344ndler aufgefunden. Trotz sofort einge-leiteter not344rztlicher Versorgung verstarb er noch auf dem Weg ins Kranken-haus infolge inneren Verblutens. 7 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten M. B. und M. bis zum Verlassen des Tatorts den nicht abgesprochenen Einsatz eines Messers durch den Angeklagten D. B. nicht bemerkt und weder die Stichverletzungen im Oberk366rper B. s noch die damit ein-hergehende Lebensgefahr erkannt hatten. 8 II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten M. ist wirksam auf die Verurteilung im Fall B.III.21 bis 29 der Urteilsgr374nde (entspricht Fall 2 der Anklageschrift vom 05.10.2007) - Geschehen am Park-platz - beschr344nkt. Zwar hat die Beschwerdef374hrerin einen umfassenden Auf-hebungs- und Zur374ckverweisungsantrag gestellt. Der ausgef374hrten Sachr374ge ist indes zu entnehmen, dass der Anfechtungswille der Staatsanwaltschaft nur den zweiten Tatkomplex erfasst und die in der Revisionsbegr374ndung an keiner Stel-le erw344hnte Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung im Fall 1 nicht angegriffen wird (vgl. BGH NStZ 1998, 21; NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra 2007, 112, 113 jew. m.w.N.). 9 - 7 - 2. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsan-waltschaft sind begr374ndet. Die Verurteilung wegen (nur) gef344hrlicher K366rperver-letzung h344lt der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 a) Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Er366rterungsmangel. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar gepr374ft, ob sich die Angeklagten M. und M. B. , wenn nicht eines vors344tzlichen T366tungsdelikts, so doch je-denfalls einer K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 StGB) schuldig gemacht haben. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. 11 Nach den Feststellungen erfolgten die t366dlichen Messerstiche im unmit-telbaren Anschluss an die von den Angeklagten D. und M. B. aus-gef374hrten Faustschl344ge, welche Auftakt der offenkundig auch von dem Ange-klagten M. angestrebten k366rperlichen Auseinandersetzung waren. Es liegt dabei auf der Hand, dass der Mitangeklagte D. B. durch die Anwesen-heit und t344tliche Unterst374tzung seines Bruders und des Angeklagten M. in seinem sich bis zum T366tungsvorsatz steigernden Angriffswillen best344rkt und angestachelt wurde. Dies wird bereits durch den Umstand belegt, dass die An-geklagten M. und D. B. den Angeklagten M. B. und den Zeugen Bu. 204zur Verst344rkung223 mitnahmen, weil sie angesichts der bevor-stehenden Auseinandersetzung 204344ngstlich223 und 204unsicher223 waren (UA S. 70). Das Landgericht h344tte deshalb er366rtern m374ssen, ob damit bereits in den Ge-walthandlungen, die den Messerstichen vorangingen, die spezifische Gefahr einer Eskalation mit t366dlichem Ausgang angelegt war und ob die Angeklagten M. und M. B. dies h344tten vorhersehen k366nnen. Eine solche An-nahme liegt nach den getroffenen Feststellungen zumindest sehr nahe. Bereits in dem Vorgeschehen, das jedenfalls dem Angeklagten M. in vollem Um-fang bekannt war, - heimt374ckischer 334berfall in 334berzahl und Verwendung von Schlagwerkzeugen (Tatkomplex 1) - war ein erhebliches Gefahrenpotential an- 12 - 8 - gelegt. Auch w344hrend des sp344teren Geschehens am Marktplatz waren Schlag-werkzeuge (Baseballschl344ger und Tisch-/Stuhlbein) im Fahrzeug der Angeklag-ten griffbreit vorhanden und wurden jedenfalls zum Teil von ihnen w344hrend der Tat auch unmittelbar verwendet. Zudem traten die Angeklagten dem Gesch344-digten erneut in 334berzahl gegen374ber, wobei der Angeklagte M. nur durch die versehentliche Bet344tigung des T374rschlie337mechanismus daran gehindert wurde, von Anfang an die personelle 334berzahl noch zu vergr366337ern. Der hin-sichtlich der qualifizierenden Tatfolge erforderlichen Vorhersehbarkeit steht da-bei nicht entgegen, dass die Angeklagten nichts von dem Mitf374hren eines Mes-sers gewusst hatten. Denn es reicht f374r die Erf374llung der subjektiven Fahrl344s-sigkeitskomponente aus, wenn der T344ter die M366glichkeit des Todeserfolgs im Ergebnis h344tte voraussehen k366nnen. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode f374hrenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH NStZ 2008, 686 m.w.N.). Zudem liegt es nach den Gesamtumst344nden aber auch nicht fern, dass die Angeklagten M. und M. B. die M366glichkeit h344tten vorher-sehen k366nnen, dass einer ihrer Mitt344ter ein Messer im Rahmen der gezielt her-beigef374hrten Auseinandersetzung mitf374hren und einsetzen w374rde. Ferner h344tte das Landgericht pr374fen m374ssen, ob der Eintritt des Todes durch die Verletzungshandlungen, die den Messerstichen zeitlich folgten, be-schleunigt wurde. Auch wenn die dem Gesch344digten im Verlauf dieses Ge-schehens zugef374gten Verletzungen nicht derartig schwerwiegend waren, dass sie ohne Ber374cksichtigung des t366dlichen Messerstichs eine Lebensgefahr nach sich gezogen h344tten, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen zumin-dest nicht ausgeschlossen werden, dass diese den Sterbevorgang beschleunigt haben und damit f374r den Todeserfolg in seiner konkreten Gestalt unmittelbar urs344chlich waren (BGHR StGB vor 247 1/Kausalit344t, Angriffe, mehrere 1). Dies h344tten die Angeklagten schon aufgrund des 344u337eren Erscheinungsbildes des Gesch344digten (starke Blutungen im Gesicht, Bildung massiver Blutauftropfun- 13 - 9 - gen mit Blutrinnablaufspuren auf der Mauer, Aufgabe aktiver Gegenwehr) auch erkennen k366nnen. b) Im 334brigen begegnet auch die Beweisw374rdigung, aufgrund derer das Landgericht einen T366tungsvorsatz der Angeklagten M. und M. B. ab-gelehnt hat, erheblichen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat es die erhebliche Brutalit344t, die in der Misshandlung des am Boden liegenden Gesch344digten lag, nicht hinreichend ber374cksichtigt. Zu Recht weist die Beschwerdef374hrerin darauf hin, dass sich das Landgericht n344her h344tte damit auseinandersetzen m374ssen, ob sich der K366rperverletzungsvorsatz der Angeklagten sp344testens dann, als der Angeklagte M. B. zusammen mit seinem Bruder auf den sich nicht mehr wehrenden und stark blutenden Gesch344digten einschlug, ihm u.a. in den Ge-sichtsbereich trat und 204mit seinem beschuhten Fu337 mit gro337er Wucht223 in den R374cken sprang, zu einem zumindest bedingten T366tungsvorsatz gesteigert hatte. Angesichts der massiven und ersichtlich von einem gemeinsamen Willen getra-genen Einwirkungen gen374gte es nicht, einen (bedingten) T366tungsvorsatz allein deshalb zu verneinen, weil die zugef374gten Verletzungen in ihrer konkreten Ges-talt letztlich nicht lebensgef344hrlich waren. Denn dem Urteil ist nicht zu entneh-men, ob die objektive Ungef344hrlichkeit darauf beruht, dass - was nach dem 344u-337eren Geschehensbild eher fern liegt - die Ausf374hrung der Einwirkungen auf das Opfer nur mit geringer Intensit344t und kontrolliert erfolgte oder ob es letztlich nur dem Zufall geschuldet war, dass hierdurch keine schwereren Sch344digungen beigebracht wurden. Hierzu h344tte es n344herer Feststellungen zur konkreten Art und Schwere der Verletzungen bedurft. 14 c) Im 334brigen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben zu pr374fen, ob sich die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schl344gerei in der Alternative des von mehreren ver374bten Angriffs (247 231 Abs. 1 2. Alt. StGB) strafbar ge-macht haben, gegebenenfalls in Tateinheit mit einem T366tungsdelikt (vgl. BGHSt 15 - 10 - 33, 100, 103 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 231 Rdn. 7 und 11; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 231 Rdn. 6; Hirsch in LK 11. Aufl. 247 231 Rdn. 22). 3. Die im Adh344sionsverfahren erfolgte Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenkl344gerin wird von der Aufhebung der Schuldspr374che nicht erfasst (BGHSt 52, 96). 16 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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