BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Nebenkl344gerin Be. wird im Adh344sionsverfahren f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-anw344ltin S. -R. aus K366ln beigeordnet. Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanw344ltin S. -R. als Beistand f374r die Revisionsinstanz ist gegens-tandslos. Gr374nde: 1. Einer Entscheidung 374ber den Antrag der Nebenkl344gerin, ihr auch f374r das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanw344l-tin S. -R. aus K366ln zu gew344hren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfahrens gegen die Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landge-richts vom 7. Dezember 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanw344ltin S. -R. als Beistand nach 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 2. Dagegen ist im Adh344sionsverfahren 374ber den Prozesskostenhilfean-trag der Nebenkl344gerin gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adh344sionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131). Das Landgericht hat demgem344337 der Nebenkl344gerin durch weiteren Beschluss vom 11. M344rz 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin S. -R. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur f374r die jeweilige Instanz, 247 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. 247 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2 - 3 - Danach ist der Nebenkl344gerin im Adh344sionsverfahren Prozesskostenhilfe f374r die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanw344ltin S. -R. insoweit zur Vertretung beizuordnen. 3 Die Nebenkl344gerin ist nach ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Er-folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu pr374fen (247 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Angeklag-ten in der Revisionsinstanz durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist der Ne-benkl344gerin Rechtsanw344ltin S. -R. beizuordnen (247 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. 247 121 Abs. 2 ZPO). 4 Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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