BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 103/12 vom 27 . Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwal tschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Köln vom 22. September 2011 - mit Ausnahme der Fes t- stell ungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld verneint worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das L andgericht hat den Angekl agten wegen Mordes in zwei Fällen s o- wie eines jeweils tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis) zu einer leben s- langen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzu ng materiellen Rechts gestützten Revision, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das L andgericht hat folgendes festgestellt: Der 1969 im Osten der Türkei geborene Angekla gte ist kurdischer He r- kunft und lebt seit etwa 1991 in Deutschland. Er ist seit 1989 mit einer Cousine verheiratet und hat vier Kinder. Seit dem Jahr 2002 führte er mit der 1981 in Litauen geborenen L . V . , einem der Opfer der Tat, eine Li ebesb e- ziehung. Die Beziehung war mit zunehmender Zeit von unterschiedlichen Au f- fassungen über die gemeinsame Zukunft geprägt. Die Geschädigte wollte, dass sich der Angeklagte von seiner Frau trennt und mit ihr eine Familie gründet. Dagegen wollte der Angek lagte, dass alles so blieb, wie es war. Ab Mitte 2005 versuchte die Geschädigte zunehmend, die Beziehung zu beenden. Der Ang e- klagte beantwortete die Trennungsversuche mit gewalttätigen Übergriffen, tei l- weise schloss er L . V . in der Wohnun g ein, nahm ihr das Mobiltel e- fon weg und manipulierte ihren Internetanschluss, damit sie auch auf diesem Wege keinen Kontakt zur Außenwelt herstellen konnte. Im Nachgang entschu l- digte er sich regelmäßig und beteuerte Besserung, was ihm die Geschädigte bis zum nächsten Gewaltausbruch glaubte. Noch im Jahr 2010 verlängerte sie ein bereits zuvor mehrfach dem Angeklagten gestelltes Ultimatum, sich von seiner Ehefrau zu trennen, bis zum Jahresende. Im Oktober 2010 schlug der Angeklagte die Geschädigte am ganze n Körper mit einem Stock, trat sie und schlug sie mit der Faust, nachdem sie g e- äußert hatte, dass sie sich von ihm trennen wollte. Ab November 2010 erhielt sie eine Festanstellung bei der Firma S . + M . AG. Dort arbeitete sie als Projekt - A ssistentin des späteren Geschädigten A . O . O . , zu dem ein rein kollegiales Verhältnis bestand. Nach einem weiteren Übergriff des Angeklagten entschloss sich L . V . endgültig, sich von dem Ang e- 2 3 4 - 5 - klagten zu trennen und kündigte ihre Wohnung. A . O . O . e r- zäh l te sie, dass sie seit fünf Jahren unter häuslicher Gewalt durch den Ang e- klagten leide. Dieser bot ihr daraufhin an, dass sie bei ihm und dem Zeugen S . in die Wohngemeinschaft einziehen könne, bis sie eine neue Wohnung gefunden habe. Am 25. November 2010 erstattete L . V . wegen des Vorfalls im Oktober Strafanzeige und erwirkte eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten beim A mtsgericht Köln. Als die Geschä digten am Abend des 25. November 2010 das Firmengebäude ve r- ließen , packte der Angeklagte, der die spätere Tatwaffe, eine Walther PPK 7,65 mm bei sich trug, L . V . am Arm, um sie gewaltsam zum Mitg e- hen zu zwingen. A . O . O . befreite sie aus dem Griff des A n- geklagten. Der Angeklagte äußerte daraufhin, dass L . V . sein B e- sitz sei und bedrohte die Geschädigten mit dem Tode. Nachdem ein Einsat z- wagen der Polizei eingetroffen war, erklärte er auch den P olizeibeamten, dass L . V . ihm gehöre und er mit ihr machen könne, was er wolle. Der Zeuge PK B . wies den Angeklagten daraufhin hin, dass Frauen in der Bundesrepublik Deutschland kein Eigentum seien, erteilte ihm einen Platzve r- weis und machte ihm deutlich, dass er sich aufgrund der einstweiligen Verf ü- gung nach dem Gewaltschutzgesetz der Geschädigten nicht mehr nähern dü r- fe. Am 29. November 2010 wollte der Angeklagte erneut zur Arbeitsstelle der Geschädigten fahren, um mit ihr übe r den Fortgang der Liebesbeziehung zu sprechen. Als Ergebnis der Unterredung war er allein bereit, die Fortsetzung der Beziehung zu akzeptieren. Da er befürchtete, dass L . V . beim Anblick seines Wagens ihre Arbeitsstelle nicht verlassen wür de, mietet e er e i- nen PKW an. Zwischen 18.30 Uhr und 18.40 Uhr verließen die Geschädigten das Gebäude der Firma S . + M . AG. Der Angeklagte stieg aus dem PKW und kam ihnen zu Fuß entgegen. Als A . O . O . ihn sah, rief er 5 - 6 - ihm la utstark zu, dass er sich L . V . nicht nähern dürfe. Er solle ve r- schwinden, sonst werde er die Polizei rufen. Der Angeklagte fühlte sich wie ein kleines Kind behandelt und wollte sich das nicht gefallen lassen. Auch erkannte er im Gesichtsausdru ck von L . V . nur noch Ablehnung für seine Person und merkte, dass sie nur noch von ihm weg wollte. Er wollte nicht z u- lassen, dass sie sich von ihm trennt. Er zog seine Pistole aus der Jackentasche und gab in ungefähr 10 Sekunden sechs S chüsse ab. Dabei schoss er in T ö- tungsabsicht zunächst drei Mal auf L . V . . Mit den Schüssen bea b- sichtigte der Angeklagte in erster Linie vermeintliche "Eigentumsrechte" an ihr durchzusetzen. Er sprach ihr das Lebensrecht ab, da sie sich geg en seinen Wi l- len von ihm getrennt hatte und die Trennung dieses Mal auch als endgültige Entscheidung betrachtete. Der Angeklagte schoss dann mindestens ein Mal mit Tötungsabsicht auf den Oberkörper des A . O . O . . Das leite n- de Mo tiv des Angeklagten war, dass dieser ihn nicht als Täter der Tötung von L . V . benennen können sollte und somit die Ermittlungen zu seiner Person als Täter erschwert oder vereitelt werden sollten. Ihm passte es zudem nicht, dass der Geschädig te als fremder Mann mit L . V . zusammen unterwegs war und sie beschützen wollte. L . V . verstarb noch am Tatort, A . O . O . wenige Stunden nach der Tat im Krankenhaus. Der Angeklagte konnte zunäc hst fliehen und sich mit Hilfe von Familie n- angehörigen und Bekannten verborgen halten. Am 4. Januar 2011 wurde er in Frankreich festgenommen und am 12. Januar 2011 nach Deutschland übe r- stellt. 2. Das L andgericht hat die Tötung von L . V . als Mord aus niedrigen Beweggründen, die Tötung von A . O . O . als Mord 6 7 8 - 7 - zur Verdeckung der Tötung von L . V . gewertet. Die besondere Schwere der Schuld im Sinn e des § 57a Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 StGB hat die Stra f- kammer verneint. II. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist, auch wenn die Bejahung weiterer Mordmerkmale in Betracht kommt, zulässig auf die Frage der Schul d- schwere beschränkt (BGHSt 41, 57, 61). 2. Die Ablehnung der besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsg e- mäß vorkommenden Fällen des Mordes so sehr abweicht, dass eine Strafau s- setzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günst i- ger Täterprognose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121; 40, 360, 370). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn mehrere Mordmerkmale ver wirklicht oder mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch b e- sonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (BGH NJW 1993, 1999, 2000; Fischer , StGB , 59. Aufl. , § 57a Rn. 11a). Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der S chuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter A b- wägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstä n- de zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Zwar ist dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins Einze lne gehende Richti g- keitskontrolle versagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH aaO; BGH, Urteile vom 9 10 11 - 8 - 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05 und vom 30. März 2006 - 4 StR 567/05). Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei ab gewogen hat (BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03). Daran fehlt es in mehrfacher Hinsicht. a) Das L andgericht hat u.a. zug unsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um einen spontanen Tatentschluss gehandelt habe. Die Bewei s- würdigung hierzu ist jedoch lückenhaft, da die Strafkammer festgestellte U m- stände, die gegen diese Wertung sprechen, nicht erkennbar in ihre Über legu n- gen einbezo gen hat. Der Angeklagte hatte schon am 25. November 2010 g e- genüber den Geschädigten sowie den herbeigerufenen Polizeibeamten deutlich gemacht, dass er eine Trennung von L . V . unter keinen Umständen akzeptieren werde. Außerdem hatte er die Geschädigten bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tode bedroht. Bei der von ihm geplanten Unterredung am Tattag war er allein bereit, die Fortsetzung der Beziehung zu akzeptie ren. Mit den tödlichen Schüssen beabsichtigte er vor allem, vermeintl iche " Eigentum s- rechte" an der Geschädigten durchzusetzen, nachdem er - ohne zuvor den Ve r- such einer Aussprache unternommen zu haben - erkennen musste, dass sich L . V . endgültig von ihm abgewandt hatte. Diese vom L andgericht nicht erkennbar erwogenen Umstände sprechen gegen die Annahme einer Spontantat und legen es nahe, dass der Angeklagte für den Fall zur Tötung der Geschädigten fest entschlossen war, dass diese nicht bereit war, die Beziehung mit ihm fortzusetzen. b) Weiterhin begegne t es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das L andgericht die besonde re Schuldschwere " entscheidend " mit der Erw ä- gung verneint hat , dass " es sich bei dem Mord an L . V . um eine Beziehungstat handelte, ohne die es zu dem örtlich und zeitlich nah begang e- nen Mord an A . O . O . nicht gekommen wäre " (UA S. 64) . Das 12 13 - 9 - Bestehen der früheren Intimbeziehung zwischen dem Angeklagten und der G e- schädigten, die von Herrschaftsansprüchen des Angeklagten sowie von mass i- ven Mi sshandlungen und Bedrohungen der Geschädigten geprägt war, entfaltet unter Berücksichtigung der da zu vom Landgericht festgestellten Umstän de ke i- ne schuldmindernde Wirkung . Außerdem waren bei der Ausführung der Tat für den Angeklagten nicht Motive wie Verzw eiflung und Ausweglosigkeit (vgl. BGH NStZ 2004, 34; N S t Z - RR 2004, 44; Fischer , StGB , 59. Aufl. , § 211 Rn. 28 mwN) über das Ende der Beziehung handlungsleitend, sondern er wol lte vermeintliche Besitzrechte an der Geschädigten nicht aufgeben und sprach ihr ohne eine B e- ziehung mit ihm das Lebensrecht ab. Dies e Erwägungen bilden auch den Kern der Argumentation, mit der das Landgericht ohne Rechtsfehler hinsichtlich der Tötung von L . V . niedrige Beweggründe angenommen hat. Dazu steht aber im Wi derspruch , die frühere Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bei der Verneinung der besonderen Schuldschwere en t- scheidend schuldmindernd zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann der Gesichtspunkt einer "Beziehungstat" auch h ins ichtlich der Tötung von A . O . O . keine den Ang e- klagten entlastende Wirkung entfalten, zumal sie vor allem zur Verdeckung der Tötung von L . V . erfolgte und nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte davo n ausging, bei dem Geschädigten handele es sich um i h- ren neuen Intimpartner (UA S. 27). c) Dagegen begegnet die Ablehnung weiterer Mordmerkmale entgegen der Auffassung der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht He imtücke bezüglich beider Ta t- opfer verneint. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer begründet , dass L . V . in der Tatsituation nicht arglos war , werden von den Festste l- 14 15 16 - 10 - lungen getragen. Dies gilt in Übereinstimmung mit den Ausführungen de s GBA in der mündlichen Verhandlung letztlich auch für die Annahme des Landg e- richts, der Angeklagte habe eine etwaige Arglosigkeit von A . O . O . nicht bewusst ausgenutzt. Die Ablehnung niedriger Beweggründe hinsichtlich der Tötu ng des G e- schädigten O . begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat sich der Angeklagte durch dessen Äußerungen vor der Tat wie ein kleines Kind behandelt gefühlt , und er wollte sich dies nicht gefallen lassen (UA S. 26). Es liegt je doch nach den Feststellungen nahe, dass für den Angeklagten bei der Tötung des Geschädigten O . nicht diese Motivation, sondern - wie vom L andgericht ohne Rechtsfehler angenommen - die Verdeckung der Tötung von L . V . bestimmend war. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zur Anna h- me der besonderen Schwere der Schuld gelangt wäre, wenn es die genannten Umstände erörtert und bedacht hätte. Die Feststellungen zum äußeren Tatg e- schehen können bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Der 17 1 8 - 11 - neue Tatrichter kann ergänzende, dazu nicht im Widerspruch stehende Fes t- stellungen treffen. I m Urteilstenor wird er den Anrechnungsmaßstab für die in Frankreich vom 4. Januar bis 12. Januar 2011 erlittene Auslieferu ngshaft anz u- ge ben haben. Ernemann Fischer Appl Schmitt Eschelbach
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