BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 1/04 vom10. März 2004in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDarmstadt vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar war die Begründung, mitwelcher das Landgericht eine Beweiserhebung über eine mögliche Alko-holisierung des Angeklagten als unzulässig angesehen hat, nichtrechtsfehlerfrei, denn an Feststellungen zu den Voraussetzungen des§ 21 StGB war der Tatrichter nicht dadurch rechtlich gehindert, daß auf-grund des Senatsbeschlusses vom 5. März 2003 - 2 StR 526/00 - derSchuldspruch in Rechtskraft erwachsen, eine abweichende Feststellungvon Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) daher ausgeschlossen war. Das Landgericht hat sich aber - wenngleich mit nicht erschöpfen-der Begründung und nur unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Dro-genkonsums, also im Widerspruch zu seinem rechtlichen Ausgangs-punkt - mit dem der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit - 3 -entgegenstehenden Verhalten des Angeklagten, insbesondere seinemNachtatverhalten, ausdrücklich auseinandergesetzt. Der fehlerhafterechtliche Ansatz hat sich daher im Ergebnis nicht ausgewirkt.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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