BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/02 vom 26. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2002 gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin H. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergang e - ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist d a - nach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7). Jähnke Detter Bode Otten Elf
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