BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 104/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlun-gen vom 18. Oktober und 25. Oktober 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2006, Justizhauptsekret344rin in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2006 als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Dezember 2005 wird auf seine Kosten verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen unter Einbeziehung der rechtskr344ftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Land-gerichts Limburg vom 11. November 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklag-ten mit der Sachr374ge und einer Verfahrensr374ge. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Soweit die Revision die Sachr374ge erhebt, ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. M344rz 2006 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die zeitlich nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhobenen Einwendungen gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zeigen keinen Rechtsfehler des Urteils auf. N344herer Er366rterung bedarf lediglich die R374-ge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (247 338 Nr. 1 StPO). 2 - 4 - 1. Die 2. gro337e Strafkammer des Landgerichts Limburg hatte den Ange-klagten am 11. November 2004 wegen erpresserischen Menschenraubs in Tat-einheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung und gef344hrlicher K366r-perverletzung in zwei F344llen sowie wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 8. April 2005 das Urteil im Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs, im Gesamtstrafenausspruch und soweit eine Ma337regel nach 247 64 StGB nicht angeordnet worden war, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3 Nach dem Gesch344ftsverteilungsplan des Landgerichts Limburg vom 13. Dezember 2004 f374r das Gesch344ftsjahr 2005 war f374r aufgehobene und zu-r374ckverwiesene Schwurgerichtssachen und Strafsachen der 2. Strafkammer die 1. Strafkammer zust344ndig. Durch nicht begr374ndeten Pr344sidiumsbeschluss vom 27. Juli 2005 wurde die Zust344ndigkeit f374r zur374ckverwiesene Strafsachen auf die 5. Strafkammer 374bertragen, auch f374r Zur374ckverweisungen vor dem 1. August 2005, soweit noch kein Hauptverhandlungstermin bestimmt worden war. Mit Schriftsatz vom 2. November 2005 374bersandte der Verteidiger des Angeklagten der 1. Strafkammer den Entwurf einer Besetzungsr374ge, der u. a. der Pr344sidi-umsbeschluss vom 27. Juli 2005 und ein Auszug aus dem Gesch344ftsvertei-lungsplan betreffend die 1. Strafkammer beigef374gt waren. Ger374gt wurde, dass der Pr344sidiumsbeschluss vom 27. Juli 2005 keine Begr374ndung f374r die Umvertei-lung enthalte, dass es sich um eine unzul344ssige Einzelzuweisung handele und dass die Voraussetzungen des 247 21 e Abs. 3 GVG nicht vorgelegen h344tten. Als Hintergrund f374r die 334bertragung wurde in dem Entwurf einer Besetzungsr374ge mitgeteilt, dass man nach Auskunft des Vorsitzenden der 1. Strafkammer zu Beginn des Gesch344ftsjahres vergessen h344tte, der 1. Strafkammer f374r aufgeho-bene Strafsachen der 2. Strafkammer Sch366ffen zuzulosen. Dies sei dem Vorsit- 4 - 5 - zenden erst bei der Bearbeitung der ersten zur374ckverwiesenen Sache aufgefal-len. In diesem Fall h344tten nach Auffassung der Verteidigung gem344337 247 46 GVG Sch366ffen aus der Hilfssch366ffenliste ausgelost werden m374ssen. Mit Beschluss vom 17. November 2005, der Verteidigung am selben Ta-ge 374bersandt, begr374ndete das Pr344sidium die 304nderung der Gesch344ftsverteilung nachtr344glich. In der Hauptverhandlung vom 24. November 2005 vor der 5. Strafkammer erhob der Verteidiger sodann die im Schriftsatz vom 22. No-vember 2005 formulierte Besetzungsr374ge. 5 2. Die auf 247 338 Nr. 1 StPO gest374tzte R374ge, das Gericht sei mit den in der Besetzungsr374ge mitgeteilten Gerichtspersonen der 5. Strafkammer nicht vorschriftsm344337ig besetzt, hat keinen Erfolg. Die R374ge ist pr344kludiert, weil der Angeklagte den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptver-handlung nicht in der vorgeschriebenen Form gem344337 247 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO erhoben hat. 6 a) Die Zul344ssigkeit einer Besetzungsr374ge setzt voraus (247 338 Abs. 1 Nr. 1 b StPO), dass der Besetzungseinwand bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht "rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht worden ist". Die Vorschrift des 247 338 Abs. 1 Nr. 1 b StPO nimmt damit Bezug auf 247 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO, der bestimmt, dass die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. Mit den durch das Strafverfahrens344nderungsgesetz 1979 eingef374hrten R374gepr344klu-sionsvorschriften der 247247 338 Nr. 1, 222 b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem fr374hen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein m366glicherweise mit gro337em justiziellem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge 7 - 6 - die gesamte Hauptverhandlung 226 mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl f374r die Strafjustiz als auch f374r den Angeklagten 226 wiederholt werden muss (BT-Drucks. 8/976 S. 24 ff.). Deshalb m374ssen alle Beanstandungen gleichzeitig gel-tend gemacht werden (247 222 b Abs. 1 Satz 3 StPO). Ein Nachschieben von Gr374nden ist nicht statthaft (Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 222 b Rdn. 7; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. 247 222 b Rdn. 7; Gollwitzer in LR 25. Aufl. 247 222 b Rdn. 18). Diese Grunds344tze gelten auch bei evidenten Besetzungsm344ngeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind. Auch in diesen F344llen sind deshalb alle konkreten Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Besetzung ergeben soll, zur Erhaltung der Besetzungs-r374ge im Einzelnen vorzubringen. Die Rechtsprechung stellt mit Blick auf den Normzweck und im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers hohe Anforderun-gen an den Inhalt des Besetzungseinwands. Die Begr374ndungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen weitgehend den R374gevoraussetzun-gen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 44, 161, 162; BT-Drucks. 8/976 S. 47). Fehlt die erforderliche umfassende Begr374ndung, insbesondere ein hinrei-chend substantiierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, mithin nicht zul344ssig erhoben worden. b) In der Hauptverhandlung vor der 5. Strafkammer wurde als Beset-zungseinwand der Schriftsatz vom 22. November 2005 verlesen, wie von der Revision vorgetragen und vom Protokoll belegt wird; dar374ber hinaus wurden keine Einwendungen m374ndlich vorgetragen und auch nicht auf sonstige Schrift-st374cke oder Aktenbestandteile (m374ndlich) Bezug genommen. 8 Die Ausf374hrungen des Schriftsatzes vom 22. November 2005 gen374gen den Anforderungen an einen formgerechten Besetzungseinwand nicht. Aus ih-nen wird schon nicht deutlich, unter welchem rechtlichen Aspekt die 334bertra- 9 - 7 - gung der Zust344ndigkeit f374r zur374ckverwiesene allgemeine Strafsachen von der 1. Strafkammer auf die 5. Strafkammer beanstandet werden soll, und welche Tatsachen dem zugrunde liegen. Die Verteidigung behauptet darin nur, diese 334bertragung der Zust344ndigkeit auf eine andere Strafkammer sei von 247 21 e Abs. 3 GVG nicht erfasst, tr344gt aber keine Tatsachen daf374r vor, um welche Fallgestaltung es sich hier handelt. aa) In der kurzen Schilderung des Verfahrensablaufs wird zwar durch kursives Schriftbild hervorgehoben, dass der Pr344sidiumsbeschluss vom 27. Juli 2005 keine weitere Begr374ndung f374r die 334bertragung der Zust344ndigkeit enthalte, ferner wird mitgeteilt, dass die 334bertragung auch f374r Zur374ckverweisungen vor dem 1. August 2005 gelten solle. Ob damit (auch) die fehlende Begr374ndung und eine rechtsfehlerhafte Einzelzuweisung ger374gt werden sollen, bleibt aber unklar, nachdem in dem Schriftsatz weiter geschildert wird, dass das Pr344sidium mit Beschluss vom 17. November 2005 eine Begr374ndung nachgeholt habe, die a-ber die 304nderung der Gesch344ftsverteilung nicht rechtfertige. Dass das Nachho-len einer Begr374ndung unzul344ssig sei, wird nicht geltend gemacht. Dass von der 334bertragung lediglich eine einzige Sache 226 die vorliegende 226 betroffen war, wird nicht dargelegt. In dem zuvor der 1. Strafkammer 374bersandten Entwurf einer Besetzungsr374ge hatte der Verteidiger die Besetzung hingegen ausdr374cklich auch unter diesen beiden Aspekten ger374gt und n344her erl344utert. 10 bb) In dem Schriftsatz vom 22. November 2005 wird der Inhalt des Pr344-sidiumsbeschlusses vom 17. November 2005 zudem nur auszugsweise wie folgt mitgeteilt: "205 der Vorsitzende der 1. Strafkammer habe sich an einem Vorgehen nach 247 46 GVG mangels Fehlens einer planwidrigen Regelungsl374cke im Hinblick auf die M366glichkeit der 304nderung der Gesch344ftsverteilung gehindert gesehen. Dieser Ansicht habe sich das Pr344sidium angeschlossen." Dazu 344u337ert die Verteidigung in dem Besetzungseinwand die Auffassung, dass diese Be- 11 - 8 - gr374ndung die 304nderung der Gesch344ftsverteilung nicht rechtfertige, da ein Grund nach 247 21 e Abs. 3 GVG nicht vorliege und der Katalog des 247 21 e Abs. 3 GVG abschlie337end sei. Diese Beanstandung ist f374r sich allein gesehen nicht verst344ndlich, ihr R374geinhalt erschlie337t sich nur demjenigen, der die vorangegangenen Verfah-rensvorg344nge, insbesondere den "Entwurf" einer Besetzungsr374ge vom 2. No-vember 2005 und den Pr344sidiumsbeschluss vom 17. November 2005 kennt. In dem Besetzungseinwand wird lediglich vorgetragen, dass das Gesetz in 247 46 GVG eine Regelung zur Behandlung "des vorliegenden Problems" enthalte, ohne dieses "Problem" n344her darzulegen. Die im Pr344sidiumsbeschluss geschil-derten Hintergr374nde f374r die Zust344ndigkeits374bertragung 226 dass f374r die 1. Strafkammer keine Sch366ffen gew344hlt seien f374r die Verhandlung zur374ckver-wiesener allgemeiner Strafsachen der 2. Strafkammer 226 teilt die Verteidigung mit dem Besetzungseinwand nicht mehr mit, ebenso wenig den mit dem "Ent-wurf" der Besetzungsr374ge zun344chst vorgelegten Auszug aus dem Gesch344fts-verteilungsplan betreffend die 1. Strafkammer, der auch Angaben zu deren sonstigen Zust344ndigkeiten und ihren Sitzungstagen enth344lt. Es kann dahinge-stellt bleiben, ob insoweit eine Bezugnahme auf Unterlagen bei den Strafakten der Kammer ausreichen w374rde (vgl. BGHSt 44, 161, 163), denn eine solche Bezugnahme wird von der Revision nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22. November 2005. Auch das Protokoll enth344lt hierzu keine Angaben. 12 Dem tats344chlich erhobenen Besetzungseinwand mangelt es mithin an dem erforderlichen umfassenden und substantiierten Tatsachenvortrag. Ohne Kenntnis von den zugrundeliegenden tats344chlichen Umst344nden und den rechtli-chen Erw344gungen des Pr344sidiums f374r die 334bertragung der Zust344ndigkeit von der einen auf die andere Strafkammer l344sst sich nicht beurteilen, ob zum Zeit- 13 - 9 - punkt des Pr344sidiumsbeschlusses die Voraussetzungen des 247 21 e Abs. 3 GVG vorlagen und die Strafkammer den Besetzungseinwand zu Recht zur374ckgewie-sen hat oder ob die (tats344chlichen oder vermeintlichen) Besetzungsm344ngel der 1. Strafkammer rechtlich anders h344tten gel366st werden k366nnen oder m374ssen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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