BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 104/09 vom 27. November 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Redakteure 366ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. BGH, Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09 - Landgericht Frankfurt am Main in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2009 aufgrund der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2009, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. E. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2008 werden als un-begr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. E. der Bestechlichkeit in sechs F344llen (Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25), der Untreue in sechs F344l-len (Anklagepunkte 11, 13, 15, 17, 20a und 20b) sowie der Beihilfe zur Beste-chung (Anklagepunkt 27) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verh344ngt und angeordnet, dass davon f374nf Monate als bereits vollstreckt gelten. 1 Den Angeklagten F. hat es der Bestechung in f374nf F344llen (Anklage-punkte 2 bis 4, 27 und 28) und der Beihilfe zur Untreue in f374nf F344llen (Anklage-punkte 13, 15, 17, 20a und 20b) f374r schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und ange-ordnet, dass davon vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Die Vollstreckung dieser Strafe hat das Landgericht zur Bew344hrung ausgesetzt. 2 Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen beider Angeklagten sind un-begr374ndet. 3 - 4 - A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 4 I. Der Angeklagte Dr. E. war von 1987 bis M344rz 2004 im Angestellten-verh344ltnis Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (im Folgenden: hr), einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts. Er entschied 374ber die Auswahl der Sportveranstaltungen, 374ber die in den verschiedenen Fernseh- und H366rfunk-programmen berichtet wurde, und 374ber den n344heren Inhalt der Sportsendun-gen. Als Leiter der sog. "Mittelstelle Sport" hatte er die Etatverantwortung inne und deshalb f374r ein ausgeglichenes Budget der Sportredaktion zu sorgen. 5 334ber die im Jahresbudget eingeplanten Regelsendungen hinaus konnte der Angeklagte Sportsondersendungen ansetzen. Sondersendungen musste er zwar nach einem festgelegten Pr374fungsverfahren unter Beteiligung von Herstel-lungsleitung, Produktion und Controlling durch den ihm vorgesetzten Fernsehdi-rektor genehmigen lassen; dieser folgte aber den Vorschl344gen des Angeklagten ohne vertiefte eigene Pr374fung. Weitere Voraussetzung f374r die Durchf374hrung war, dass der Angeklagte durch Akquisition von Drittmitteln bei Sportveranstal-tern, Sponsoren oder Agenturen f374r eine Deckung der entstehenden Mehrkos-ten im Haushalt der Redaktion (der sog. "dezentralen Direktkosten"), nach M366g-lichkeit aber auch der anteiligen Kosten der Produktionsabteilung sorgte. Insbe-sondere von Veranstaltern, die an einer umfangreicheren Berichterstattung inte-ressiert waren, als sie im Rahmen der eigenen Haushaltsplanung der Rund-funkanstalt erbracht worden w344re, nahm der hr finanzielle Beitr344ge zu den Pro-duktionskosten entgegen, die im damaligen Sprachgebrauch als "Beistellungen" bezeichnet wurden. Im Rahmen der Durchf374hrung von Sondersendungen oblag es dem Angeklagten, bei den Verhandlungen mit Veranstaltern zu Gunsten des 6 - 5 - hr bis zur Grenze der Gesamtproduktionskosten so hohe "Beistellungen" wie m366glich zu erzielen. II. Im Jahr 1996 untersagte der damalige Intendant des hr nach kritischen Presseberichten der Sportredaktion die weitere Zusammenarbeit mit der Sportmarketingagentur der Ehefrau des Angeklagten Dr. E. . Dies fasste der Angeklagte als "Berufsverbot" f374r seine Ehefrau auf. 7 Er veranlasste den Angeklagten F. , im Januar 2000 die S M. P. GmbH (im Folgenden: SMP) zu gr374nden. Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer war der Angeklagte F. . Auf Grund einer Treuhandver-einbarung hielt er den Gesellschaftsanteil treuh344nderisch f374r die Ehefrau des Angeklagten Dr. E. . Wirtschaftlich beteiligt an der SMP waren im Innenver-h344ltnis zu F. zun344chst ausschlie337lich der Angeklagte Dr. E. und seine Ehefrau, die auch das Gesellschaftskapital in H366he von 48.896 DM vollst344ndig zur Verf374gung gestellt hatten. Dem Angeklagten F. kam der wirtschaftliche Erfolg der SMP ab Juni 2001 in der Form zu Gute, dass seine Ehefrau an der Gesellschaft zur H344lfte beteiligt wurde. Die Eheleute F. brachten die Ab-wicklung von Tanzsportveranstaltungen in das Unternehmen ein, die zuvor 374ber eine eigene Agentur der Ehefrau des Angeklagten F. vermarktet worden waren. Faktisch wurden die Gesch344fte der SMP von beiden Angeklagten stets gemeinsam besorgt (S. 18 UA). 8 III. Der Angeklagte Dr. E. verwies in den Jahren 2000 bis 2003 in meh-reren F344llen Sportveranstalter, die an der Durchf374hrung von Sondersendungen interessiert waren und sich zur Zahlung von "Beistellungen" bereit gezeigt hat-ten, auf einen Vertragsschluss mit der SMP anstatt unmittelbar mit dem hr. Die als Agentur zwischengeschaltete SMP vereinnahmte daraufhin auf der Grund-lage der mit den Veranstaltern geschlossenen Vertr344ge deren Geldzahlungen. 9 - 6 - In drei der abgeurteilten F344lle, betreffend die Veranstaltungen Euromara-thon 2001 und 2002 und Ironman 2002 (Anklagepunkte 13, 15 und 20a), schloss die SMP keinen Vertrag mit dem hr 374ber die Durchf374hrung der Sendun-gen und f374hrte von den "Beistellungen" nichts an den hr ab. Der Angeklagte Dr. E. trug daf374r Sorge, dass der hr die betreffenden Sendungen im Sinne der zwischen der SMP und den jeweiligen Veranstaltern geschlossenen Vertr344-ge produzierte. 10 In den drei anderen F344llen, betreffend Euromarathon 2000 und 2003 und Ironman 2003 (Anklagepunkte 11, 17 und 20b), schloss die SMP zwar Vertr344ge 374ber die Durchf374hrung der Sendungen mit dem hr. Inhaltlich wurden diese Ver-tr344ge f374r den hr allein durch den Angeklagten ausgehandelt. Dabei vereinbarte er aber die Zahlung so niedriger Betr344ge durch die SMP an den hr, dass die SMP im Ergebnis einen Provisionssatz erzielte, der deutlich 374ber den markt374b-lichen H366chstsatz von 20 % hinausging. Zwar bedurfte der Angeklagte zum Ab-schluss von Vertr344gen mit einem Wert von mehr als 5.000 200 nach den internen Regularien der Unterschrift eines Vorgesetzten. Seine Vorgesetzten, die keine Kenntnis von seiner wirtschaftlichen Beteiligung an der SMP hatten und denen auch die H366he der Zahlung des jeweiligen Veranstalters nicht bekannt war, nahmen im Vertrauen auf die F344higkeiten des fachlich hochgesch344tzten Ange-klagten aber keine eigene inhaltliche Pr374fung vor. 11 H344tte der Angeklagte in allen sechs F344llen f374r einen Abschluss von Ver-tr344gen des hr mit der SMP gesorgt, die nur die Gew344hrung einer markt374blichen Agenturprovision von 20 % vorsahen, h344tte der hr Mehreinnahmen in einer Ge-samth366he von gut 265.000 200 erzielt. 12 - 7 - Der Angeklagte F. unterst374tzte den Angeklagten Dr. E. in diesen F344llen, indem er die Vertr344ge mit den Sportveranstaltern vorbereitete, Rech-nungen stellte und Zahlungen anmahnte. 13 IV. Der Angeklagte Dr. E. und seine Ehefrau erhielten auf Veranlas-sung des Angeklagten F. f374r die Jahre 2001 bis 2003 Zahlungen aus dem Gewinn der SMP in einer Gesamth366he von 303.765 200 (Anklagepunkte 2 bis 4). Die Angeklagten waren sich dar374ber einig, dass die Zahlungen f374r 2001 und 2002 als Gegenleistung f374r die T344tigkeiten, die der Angeklagte Dr. E. in die-sen Jahren beim hr zu Gunsten der SMP entfaltet hatte, und f374r deren k374nftige Fortsetzung dienen sollten. Die Zahlung f374r 2003, die erfolgte, als der Ange-klagte Dr. E. nicht mehr als Redaktionsleiter t344tig war, sollte nur der Verg374-tung seiner in der Vergangenheit erbrachten Leistungen dienen. 14 Die verg374teten T344tigkeiten hatten zum einen in dem Handeln des Ange-klagten Dr. E. in den vorstehend unter A.III. geschilderten F344llen sowie der Verweisung weiterer Veranstalter auf einen Vertragsschluss mit der SMP be-standen (S. 22/23 UA). Zum anderen hatte der hr in allen drei Jahren auf Ver-anlassung des Angeklagten Dr. E. im Rahmen von Sportsendungen Leistun-gen zu Gunsten von Vertragspartnern der SMP erbracht, bei denen es sich um unzul344ssige Schleichwerbung im Sinne der 247247 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 6 S. 1 RStV a.F. gehandelt hatte (S. 23/24 UA). 15 V. Auf Grund von Vereinbarungen des Angeklagten Dr. E. mit den Gesch344ftsf374hrern der Veranstalterin des Radrennens "Rund um den Henninger Turm" in Frankfurt, den Br374dern M. , zahlte die Veranstaltergesellschaft an die Agentur seiner Ehefrau in den Jahren 2001 bis 2003 Vermittlungsprovisionen in einer Gesamth366he von 138.691,23 200 (Anklagepunkte 23 bis 25). Die Zahlungen dienten zum Teil als Entgelt f374r eine Akquise von Sponsoren der Veranstaltung 16 - 8 - durch den Angeklagten. Der Angeklagte und die Veranstalterin verst344ndigten sich zumindest stillschweigend darauf, dass sie aber auch deshalb gew344hrt wurden, damit der Angeklagte sie bei den im Zusammenhang mit den 334bertra-gungen der Rennen durch den hr anfallenden Entscheidungen mit auf die Waagschale seines Ermessens legen w374rde. Tats344chlich nahm der Angeklagte im Hinblick auf die Zahlungen Einfluss auf Entscheidungen 374ber die Gestaltung der Sendungen im Sinne der Veranstalterin und ihrer Sponsoren, so etwa im Hinblick auf die Sichtbarkeit von Sponsorenlogos und -werbung (S. 41 UA). VI. Im Jahr 2002 schloss der Angeklagte F. auf Grund einer Verein-barung mit dem Sportchef des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR), dem gesondert verfolgten Mo. , f374r die SMP einen Berater-vertrag mit der von Mo s Ehefrau gef374hrten Werbeagentur C. . Auf Grund dieses Vertrags zahlte die SMP f374r angeblich erbrachte Beratungsleistungen einen Betrag in H366he von 25.650 200 an C. . Der Angeklagte F. und Mo. waren sich dar374ber einig, dass die Zahlung zumindest auch als Gegenleistung daf374r dienen sollte, dass Mo. sich um 334bertragungen von Sportsendungen beim MDR bem374hen sollte, an denen die SMP verdienen w374rde. Au337erdem sollte Mo. sich f374r die 334bertragung solcher Sendungen auch in den Ge-meinschaftsprogrammen der ARD einsetzen. Der Angeklagte Dr. E. , der von F. 374ber die Verhandlungen informiert worden war, hatte diesen darin be-st344rkt, die Vereinbarung abzuschlie337en und die Zahlung zu erbringen, weil auch er Mo. als F374rsprecher der SMP gewinnen wollte (Anklagepunkt 27). 17 Im Jahr 2003 einigten sich F. und Mo. auf eine Verl344ngerung des Beratervertrags. Die SMP sollte insgesamt 60.000 200 als Gegenleistung daf374r bezahlen, dass Mo. darauf hinwirkte, dass im Programm des MDR im Jahr 2003 zehn Sendungen 374ber eine Rennsportserie einer Motorsportver-anstalterin gezeigt wurden, die Vertragspartnerin der SMP war. F. und 18 - 9 - Mo. einigten sich zudem Anfang 2004 darauf, dass Zahlungen auch erfol-gen sollten, sofern Mo. 2004 f374r die Ausstrahlung von Sendungen sorgte, an denen die SMP verdiente, ohne dass bereits eine Einigung 374ber die H366he der zu zahlenden Betr344ge erreicht wurde. Von den vereinbarten 60.000 200 zahlte die SMP einen Teilbetrag in H366he von 10.000 200, bevor Mo. im M344rz 2004 im Hinblick auf kritische Presseberichte betreffend die T344tigkeit des Angeklagten Dr. E. seine Frau veranlasste, den Beratervertrag zu k374ndigen und die Zu-sammenarbeit zu beenden (Anklagepunkt 28). B. I. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten Dr. E. in den F344llen der Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25 jeweils als Bestechlichkeit ge-m344337 247 332 Abs. 1 S. 1 StGB und dasjenige im Fall des Anklagepunkts 27 als Beihilfe zur Bestechung Mo s durch den Angeklagten F. gem344337 247247 334 Abs. 1 S. 1, 27 StGB gew374rdigt. Der Angeklagte Dr. E. und Mo. seien Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen. 19 Die T344tigkeit des Angeklagten Dr. E. in den F344llen der Anklagepunkte 11, 13, 15, 17, 20a und 20b hat das Landgericht jeweils als Untreue zum Nach-teil des hr bewertet. 20 II. Das Handeln des Angeklagten F. in den F344llen der Anklagepunk-te 2 bis 4 und 27 bis 28 hat das Landgericht jeweils als Bestechung gem344337 247 334 Abs. 1 S. 1 StGB, das in den F344llen der Anklagepunkte 13, 15, 17, 20a und 20b als Beihilfe zur Untreue des Angeklagten Dr. E. gew374rdigt. 21 - 10 - III. Im Verh344ltnis der Bestechlichkeits- bzw. Bestechungsdelikte zu den Untreuetaten ist das Landgericht von tatmehrheitlicher Begehung ausgegan-gen. 22 C. I. Die Revision des Angeklagten Dr. E. bleibt ohne Erfolg. 23 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklag-te Dr. E. sich durch die Vereinbarung und Annahme der Geldzahlungen in den F344llen der Anklagepunkte 2 bis 4 und 23 bis 25 der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. 24 a) Insbesondere h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand, dass die Strafkam-mer den Angeklagten als Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB angesehen hat. 25 aa) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der hr eine sonstige Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist, die Aufgaben der 366f-fentlichen Verwaltung wahrnimmt. 26 (1) Nicht tragf344hig ist allerdings die vom Landgericht erwogene Auffas-sung, wonach K366rperschaften und Anstalten des 366ffentlichen Rechts schon auf Grund ihrer Rechtsnatur stets sonstige Stellen gem344337 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB seien. Der 366ffentlich-rechtlichen Organisationsform der betref-fenden Stelle kommt in diesem Zusammenhang keine allein ausschlaggebende Aussagekraft zu. Sie hat allerdings erhebliche indizielle Bedeutung f374r das Vor-liegen des Tatbestandsmerkmals "sonstige Stelle" (BGH NJW 2009, 3248, 3249 226 zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 37, 191, 195 ff.). 27 - 11 - (2) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht seiner Pr374fung zu Grunde gelegt, dass unter einer sonstigen Stelle eine beh366rden344hnliche In-stitution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Beh366rde im verwaltungsrechtli-chen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausf374hrung von Gesetzen und bei der Erf374llung von 366ffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; BGH NJW 2007, 2932, 2933; 2009, 3248, 3249 226 zur Ver366ffentlichung in BGHSt vor-gesehen). Zu den 366ffentlichen Aufgaben geh366ren dabei nicht nur die der Ein-griffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch der Bereich der staatlichen Da-seinsvorsorge (st. Rechtspr.; vgl. BGHSt 38, 199, 201 m.w.Nachw.). Der hr wirkt - ebenso wie die 374brigen 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - in die-sem Sinne bei der Erf374llung einer 366ffentlichen Aufgabe mit. 28 (a) Die 366ffentliche Aufgabe der 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wie sie durch die st344ndige Rechtsprechung des BVerfG entwickelt worden ist und seit dem 1. April 2004 auch durch 247 11 RStV grob skizziert wird (vgl. Eifert/Eicher in Beck264scher Komm. z. Rundfunkrecht 2. Aufl. 247 11 RStV Rn. 49), besteht in der Sicherstellung der unerl344sslichen Grundversorgung der Bev366lke-rung mit Rundfunkprogrammen. Diese Grundversorgung gew344hrleistet, dass auch unter den heutigen Bedingungen des dualen Rundfunksystems der klassi-sche Auftrag des Rundfunks erf374llt wird, der neben seiner Rolle f374r die Mei-nungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und 374ber laufende Berichterstattung hinausgehender Information auch seine kulturelle Verantwor-tung umfasst (BVerfGE 73, 118, 157 ff.; 74, 297, 324 f.; 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.; 119, 181, 214 ff.). Zur Information im Sinne des klassischen Rundfunk-auftrags geh366rt die gegenst344ndlich uneingeschr344nkte Information 374ber alle Le-bensbereiche. Auch die Bedeutung der Berichterstattung 374ber Sportereignisse ersch366pft sich deshalb nicht in ihrem Unterhaltungswert, sondern erf374llt dar374ber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion, indem sie Identifikationsm366g- 29 - 12 - lichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen bietet und Ankn374pfungspunkt f374r eine breite Kommunikation in der Bev366lkerung ist (BVerfGE 97, 228, 257). Nur soweit und solange der 366ffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Um-fang funktionst374chtig bleibt, k366nnen die derzeitigen Defizite des privaten Rund-funks an gegenst344ndlicher Breite und thematischer Vielfalt hingenommen wer-den (BVerfGE 90, 60, 90 f.; 119, 181, 218). Der Charakter dieser Aufgabenstel-lung als 366ffentliche Aufgabe, die die T344tigkeit der 366ffentlich-rechtlich verfassten Rundfunkveranstalter von derjenigen privater Anbieter unterscheidet, findet sei-nen Niederschlag insbesondere in der Finanzierung durch eine Anstaltsnut-zungsgeb374hr. Das BVerfG hat vielfach ausgesprochen, dass der 366ffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzie-rung durch eine Geb374hrenpflicht, die ohne R374cksicht auf die Nutzungsgewohn-heiten der Empf344nger allein an den Teilnehmerstatus ankn374pft, gerade in der Gew344hrleistung des Grundversorgungsauftrags ihre Rechtfertigung finden (BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199 f.; 90, 60, 90 f.; 119, 181, 219). Diese Fi-nanzierungsform soll sichern, dass sich das Programm weitgehend frei von 366konomischen Zw344ngen an publizistischen Zielen, insbesondere dem der in-haltlichen Vielfalt, orientiert (BVerfGE 119, 181, 219). Daher trifft die Auffassung der Revision nicht zu, dass als prim344res Ziel der 366ffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten, nicht anders als bei privaten Veranstaltern, die Gewinnung von Marktanteilen zu sehen sei. 30 (b) Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Grund-versorgungsauftrag der 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wesentlich von dem Programmauftrag der privaten Rundfunkanbieter. Durch den Grundversor-gungsauftrag ist sichergestellt, dass die 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal-ten f374r die Gesamtheit der Bev366lkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren. Auf die- 31 - 13 - se Weise wird im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt (BVerfGE 83, 238, 297 f.; 87, 181, 198 f.). Dagegen werden an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe An-forderungen gestellt wie im 366ffentlich-rechtlichen Rundfunk (BVerfGE 73, 118, 158 f.; 83, 238, 316). Dem entspricht, dass 247 41 Abs. 2 RStV den privaten Anbietern von Rundfunkvollprogrammen (lediglich) aufgibt, "zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europ344ischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beizutragen", und dass gem344337 247 25 Abs. 1 S. 1 RStV im privaten Rundfunk "inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentli-chen zum Ausdruck zu bringen" ist. Demgegen374ber haben die 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach 247 11 Abs. 1 S. 2 RStV "einen umfassenden 334berblick 374ber das internationale, europ344ische, nationale und regionale Ge-schehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben". 32 (c) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit des Rund-funks steht der Einordnung des Grundversorgungsauftrags als 366ffentliche Auf-gabe der Rundfunkanstalten nicht entgegen (aA Hellmann wistra 2007, 281, 283; Bernsmann in FS f374r Herzberg, 167, 171 ff.). Die Organisation der 366ffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "staatsfreie Anstalten" (Lange, Die 366ffent-lichrechtliche Anstalt, VVDStRL Heft 44, 169, 192 f.) findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Natur der ihnen 374bertragenen Aufgabe: Das Organisations-statut der mit der Erf374llung des Grundversorgungsauftrags befassten Rund-funkveranstalter muss Gew344hr daf374r bieten, dass im Rahmen der Programm-gestaltung alle gesellschaftlich relevanten Kr344fte zu Wort kommen und dass die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Die verfassungsrechtliche Garantie der Rundfunkfreiheit erfordert zwar, dass die Rundfunkveranstalter 33 - 14 - dem staatlichen Einfluss entzogen oder h366chstens einer beschr344nkten staatli-chen Rechtsaufsicht unterworfen sind (BVerfGE 12, 205, 259 ff.). Dieses ver-fassungsrechtliche Gebot inhaltlicher Unabh344ngigkeit 344ndert jedoch nichts dar-an, dass die Sicherung der Erf374llung des klassischen Rundfunkauftrags als 366f-fentliche Aufgabe den Bundesl344ndern 374bertragen ist, die sie ihrerseits den zu diesem Zweck errichteten Rundfunkanstalten zugewiesen haben, weil sie diese Aufgabe wegen des Gebots der Staatsfreiheit nicht unmittelbar selbst wahr-nehmen k366nnen (vgl. BVerfGE 31, 314, 329). Das BVerfG hat die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch die 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdr374cklich als 366ffentliche Aufgabe (BVerfGE 12, 205, 243) bzw. Aufgabe der 366ffentlichen Verwaltung (BVerfGE 12, 205, 245 u. 247; 31, 314, 329) bewertet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1984 entschieden, dass der 366ffentlich-rechtliche Rundfunk als Tr344ger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in einer Gegenposition zum Staat stehe und insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden k366nne (BVerwGE 70, 310, 316). Diese Entscheidung steht aber im Zusammenhang mit der Frage des Beste-hens eines unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Gew344hrleistung der Pressefreiheit hergeleiteten Auskunftsanspruchs der Presse gegen eine Rund-funkanstalt als staatliche Stelle. Ihr kann wegen dieses speziellen Kontexts je-doch nichts f374r die Frage der Anwendbarkeit des strafrechtlichen Amtstr344ger-begriffs auf die verantwortlichen Redakteure der 366ffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten entnommen werden. Soweit das BVerwG zugleich ausgespro-chen hat, die Veranstaltung von Rundfunksendungen sei nicht mittelbare Staatsverwaltung, ist dies zudem durch neuere Rechtsprechung des BVerfG 374berholt. Dieses hat auch nach dem Zeitpunkt der Errichtung des dualen Rund-funksystems ausdr374cklich daran festgehalten, dass die 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet des Grundsatzes ihrer Staatsfreiheit Tr344ger mit-telbarer Staatsverwaltung sind (BVerfG NVwZ 2004, 472). 34 - 15 - (3) F374r die Eigenschaft einer Anstalt oder K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts als sonstige Stelle im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Stelle bei der Wahrnehmung 366ffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verl344ngerter Arm" des Staates erscheint (aA Hellmann wistra 2007, 281, 283; Bernsmann in FS f374r Herzberg, 167, 171 ff.). Dieses Abgrenzungskriterium hat der Bundesge-richtshof in st344ndiger Rechtsprechung f374r den Bereich der T344tigkeit privatrecht- lich organisierter Einrichtungen und Unternehmen der 366ffentlichen Hand entwi-ckelt (vgl. z.B. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303), weil es in diesem Zusammenhang eines aussagekr344ftigen Unterscheidungsmerk-mals von staatlichem und privatem Handeln bedarf (BGH NJW 2007, 2932, 2933). Auf die Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben in Organisationsformen des 366f-fentlichen Rechts ist es nicht 374bertragbar. Vielmehr ist es hier gerade das insti-tutionelle Moment, das die Integrit344t und Funktionst374chtigkeit des Verwaltungs-apparats und das 366ffentliche Vertrauen in die staatlichen Institutionen in den Blick geraten l344sst, auch ohne dass der Aufgabentr344ger einer Steuerung der Aufgabenerf374llung durch staatliche Beh366rden im engeren Sinn unterliegt (344hnl. Lenckner ZStW 1994, 502, 532 f.; Haft NJW 1995, 1113, 1114 ff.). Vor diesem Hintergrund stellen auch solche Anstalten des 366ffentlichen Rechts, die auf Grund der besonderen Natur der ihnen zur Erf374llung anvertrauten 366ffentlichen Aufgabe von staatlicher Steuerung frei bleiben m374ssen und deshalb nicht der Staatsaufsicht unterliegen, sonstige Stellen im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB dar. 35 - 16 - Dem entspricht, dass der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit sei-nem Urteil vom 11. Mai 2001 (3 StR 549/00 = BGHSt 47, 22) die Verurteilung eines Bediensteten der GEZ - einer nicht rechtsf344higen Gemeinschaftseinrich-tung der 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die diese auf der Grundlage einer zwischen ihnen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung betreiben - we-gen Bestechlichkeit best344tigt hat. 36 Die Urteile des 5. Strafsenats vom 15. M344rz 2001 (BGHSt 46, 310, 314) und vom 9. Juli 2009 (NJW 2009, 3248, 3249 Rn. 43 f. 226 zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) stehen dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Denn auch der 5. Strafsenat hat mit diesen Entscheidungen auf die Wahrnehmung 366ffentlicher Aufgaben durch die betreffende Stelle im Einzelfall abgestellt. 37 bb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange-klagte Dr. E. dazu bestellt war, bei dieser sonstigen Stelle Aufgaben der 366f-fentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Aufgabe des Angeklagten als Redakti-onsleiter war gerade die inhaltliche Auswahl und Gestaltung dessen, was ge-sendet werden sollte. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die redaktio-nell Verantwortlichen der 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Kernbe-reich des Grundversorgungsauftrags t344tig; dem entspricht, dass sie, soweit sie an der grundrechtlich gesch374tzten T344tigkeit des Rundfunks teilnehmen, umge-kehrt auch den subjektivrechtlichen Schutz der Grundrechtsgew344hrleistung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genie337en (Degenhart in: BonnKomm-GG Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 731). Ob neben den redaktionell Verantwortlichen als Amtstr344ger auch die-jenigen Besch344ftigten der 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen sind, die dort journalistische Hilfsberufe aus374ben, bedarf hier keiner Entschei-dung. 38 - 17 - cc) Ohne Rechtsversto337 hat das Landgericht auch den Vorsatz des An-geklagten bez374glich seiner Amtstr344gerstellung angenommen. Zwar reicht es hierf374r grunds344tzlich nicht aus, wenn der Betreffende nur um die seine Amtstr344-gerstellung begr374ndenden Tatsachen wei337. Vielmehr muss er auch eine Bedeu-tungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtstr344ger haben (BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 14 Rn. 20-21; BGH NJW 2009, 3248, 3250 226 zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen). Das hat die Strafkammer aber auch nicht verkannt; dass der Angeklagte Dr. E. diese Bedeutungskenntnis hatte, wird durch ihre Feststellung belegt, ihm sei jedenfalls in Form sachgedanklichen Mitbewusstseins klar gewesen, dass er auf Grund seiner T344tigkeit f374r eine 366f-fentlich-rechtliche Anstalt m366glicherweise herausgehobene Pflichten haben k366nne (S. 16 UA). 39 dd) Durch die Annahme der Amtstr344gereigenschaft eines bei einer 366ffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalt besch344ftigten Redakteurs wird die Idee des freien Berufs nicht in Frage gestellt. Zwar geh366rt der Beruf des Journalisten zum Kreis der "klassischen" freien Berufe, wie sie in 247 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, 247 1 Abs. 2 S. 2 PartGG aufgez344hlt sind. Der Angeklagte Dr. E. 374bte seine T344tigkeit als Journalist jedoch nicht selbst344ndig aus, sondern als abh344n-gig Besch344ftigter einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts. Der Bundesgerichtshof hat sogar selbst344ndig t344tige Angeh366rige klassischer freier Berufe, wie etwa Ar-chitekten und Bauingenieure, als Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB angesehen, wenn sie im Einzelfall dazu bestellt waren, im Auf-trag einer Beh366rde oder sonstigen Stelle Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (BGH NJW 1998, 2373). 40 b) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Diensthandlungen des Angeklagten Dr. E. pflichtwidrig waren. 41 - 18 - Dienstpflichtwidrig war das Handeln des Angeklagten in allen sechs ab-geurteilten F344llen zum einen deshalb, weil er im Hinblick auf die ihm gew344hrten Geldzahlungen gegen das Gebot der redaktionellen Unabh344ngigkeit nach 247247 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 S. 1, 2 RStV und 247 3 Nr. 1 S. 2 des Gesetzes 374ber den Hessi-schen Rundfunk (vom 2. Oktober 1948, HessGVBl. I 123) verstie337. Der Versto337 gegen diesen Grundsatz lag nicht lediglich darin, dass der Angeklagte in den F344llen der Anklagepunkte 2 bis 4 sich bereits bei seiner Entscheidung 374ber das Ob der Durchf374hrung von Sportsondersendungen durch die ihm gew344hrten Vor-teile hatte beeinflussen lassen. Vielmehr nahm der Angeklagte in allen sechs F344llen auch Einfluss auf den Inhalt der von ihm verantworteten Sendungen zu Gunsten der Veranstalter. In den F344llen der Anklagepunkte 2 bis 4 verstie337 er dabei zudem gegen das Schleichwerbungsverbot der 247247 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 6 S. 1 RStV a.F. 42 Zum anderen bestanden pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklag-ten in den F344llen der Anklagepunkte 2 bis 4 auch darin, dass er entgegen der ihm erteilten Weisung, bei der Durchf374hrung von Sportsondersendungen m366g-lichst hohe "Beistellungen" zu erzielen, die Beziehungen des hr zur SMP jeweils so ausgestaltete, dass dieser ein deutlich 374ber die markt374bliche Agenturprovisi-on hinausgehender Anteil oder sogar der jeweilige Gesamtbetrag der vom betreffenden Sportveranstalter geleisteten Geldzahlung verblieb. 43 c) Im Ergebnis zutreffend ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, dass die eigene faktische wirtschaftliche Beteiligung des Angeklagten Dr. E. an der SMP einer Bestrafung wegen Bestechlichkeit nicht entgegensteht. Wirkt ein Amtstr344ger durch eine pflichtwidrige Diensthandlung an einer Verm366gens-straftat mit, an deren Erl366s er beteiligt wird, kommt es f374r die Anwendbarkeit der Bestechungstatbest344nde entscheidend darauf an, ob er sich den Vorteil selbst verschafft oder ob er ihn von anderer Seite als Gegenleistung f374r seine Pflicht- 44 - 19 - widrigkeit erh344lt. Ein mit der pflichtwidrigen Diensthandlung verbundener Nutzen scheidet nur dann als Vorteil aus, wenn er dem Amtstr344ger als unmittelbare Frucht von selbst und ohne weiteres Zutun zuf344llt (BGHSt 20, 1, 3; BGH NStZ 1987, 326, 327, jew. m.w.Nachw.). Hinter der SMP stand aber wirtschaftlich nicht allein der Angeklagte Dr. E. . Vielmehr waren seit dem 5. Juni 2001 auch der Angeklagte F. und dessen Ehefrau zur H344lfte an dem Unternehmen be-teiligt und brachten die Gewinne aus den bis dahin von ihnen selbst vermarkte-ten Tanzsportveranstaltungen ein, die nun 374ber die SMP abgewickelt wurden. Die dem Angeklagten Dr. E. aus dem Gewinn der SMP zugeflossenen Geld-zahlungen stellten deshalb Vorteile im vorbezeichneten Sinne dar. Ob es nach den dargestellten Grunds344tzen einer Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit entge-genstehen w374rde, wenn der Angeklagte Dr. E. zu den Tatzeiten - sei es un-mittelbar oder 374ber ein Strohmannkonstrukt - selbst der einzige wirtschaftlich Beteiligte an dem den Vorteil gew344hrenden Unternehmen gewesen w344re, be-darf hier keiner Entscheidung. 2. Die Verurteilung des Angeklagten Dr. E. wegen Beihilfe zur Beste-chung des gesondert verfolgten Mo. durch den Angeklagten F. im Fall des Anklagepunktes 27 h344lt der rechtlichen 334berpr374fung ebenfalls stand. Hinsichtlich der Amtstr344gereigenschaft des Redaktionsleiters Mo. gelten die vorstehenden Ausf374hrungen entsprechend. 45 3. Auch die Verurteilung des Angeklagten Dr. E. wegen Untreue in den F344llen der Anklagepunkte 11, 13, 15, 17, 20a und 20b h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 46 a) Das Landgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die Exspektanzen des hr auf die "Beistellungen" der Sportveranstalter Verm366genswert hatten. Die Zahlungen der Veranstalter in diesen F344llen hatten 47 - 20 - keine unzul344ssige Schleichwerbung im Sinne der 247247 2 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 6 S. 1 RStV a.F. zum Ziel. Zweck der Darstellung im Rundfunkprogramm war ge-rade die Pr344sentation der jeweiligen Sportveranstaltung selbst. Allerdings handelte es sich bei den Zahlungen trotz des beim hr ge374bten Sprachgebrauchs nicht um Beistellungen im rundfunkrechtlichen Sinn. Als Bei-stellung wird hier die Gew344hrung von Sachleistungen bezeichnet, die einem Rundfunkveranstalter f374r Produktionszwecke zur Verf374gung gestellt werden, ohne dem Zweck einer eigenen Darstellung des Gebers zu dienen (Hartstein/ Ring/Kreile/D366rr/Stettner RStV Stand 4/2000 247 8 Rn. 22; Brinkmann in Beck264scher Komm. z. Rundfunkrecht 2. Aufl. 247 8 RStV Rn. 11). Geldleistungen von Veranstaltern zum Zweck der Produktion von Berichten 374ber ihre eigenen Veranstaltungen sind von diesem Begriff nicht erfasst. Wie das Landgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, waren derartige Zahlungen aber nicht unzul344ssig, son-dern stellten jeweils ein im Rahmen der Vorschriften des 247 8 Abs. 1 bis 3 RStV erlaubtes Sponsoring dar. 48 b) Entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung st366337t auch die konkurrenzrechtliche W374rdigung des Verh344ltnisses der Taten 15 und 17 und der Taten 20a und 20b zueinander nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Dass die Strafkammer von tatmehrheitlicher Begehungsweise aus-gegangen ist, h344lt sich im Rahmen des dem Tatrichter bei der Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses einger344umten Beurteilungsspielraums und ist vom Re-visionsgericht - unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung m366g-lich w344re - hinzunehmen (BGH NStZ-RR 1998, 68, 69; 2007, 235). 49 4. Schlie337lich h344lt auch die Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses zwi-schen den Bestechungsf344llen 2 bis 4 einerseits und den Untreuetaten 13, 15, 17, 20a und 20b andererseits als Tatmehrheit der rechtlichen Beurteilung stand. 50 - 21 - Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen entgegen der Auffassung der Revision eine konkrete Verabredung der Einzelheiten der sp344teren Manipu-lationen anl344sslich der Vereinbarung der Bestechungszahlungen nicht. Zwar vereinbarten die Angeklagten bei Gelegenheit der Ab344nderung des Gesell-schaftsvertrages am 5. Juni 2001, dass die bisherige Arbeitsteilung beibehalten werden und der Angeklagte Dr. E. als Gegenleistung f374r seinen Gewinnanteil weiterhin seine berufliche Position nutzen sollte, um auf den Abschluss von Vertr344gen von Sportveranstaltern mit der SMP hinzuwirken. Eine konkrete Ver-einbarung der Einzelheiten der sp344teren Manipulationen trafen die Angeklagten aber zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht, weil die Begehung der sp344teren Untreuetaten von den zuk374nftig ge344u337erten 334bertragungsw374nschen interessier-ter Sportveranstalter abh344ngig war. Zum Zeitpunkt der Modifikation des Gesell-schaftsvertrags war aus Sicht der Angeklagten offen, ob und welche Veranstal-ter im Einzelnen sich in den Folgejahren mit dem Wunsch einer Berichterstat-tung 374ber ihre jeweilige Veranstaltung an den hr wenden w374rden. Bei dieser Sachlage war der Bekundung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Ab-344nderung des Gesellschaftsvertrages nicht mehr als die Erkl344rung zu entneh-men, sich in derartigen F344llen auch zuk374nftig pflichtwidrig verhalten zu wollen. II. Der Revision des Angeklagten F. bleibt aus den gleichen Gr374n-den der Erfolg versagt. 51 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Beteiligung des Angeklagten F. an den F344llen der Anklagepunkte 13, 15, 17, 20a und 20b als Beihilfe zur Untreue des Angeklagten Dr. E. und die Vereinbarung und Veranlassung der Geldzahlungen der SMP in den F344llen der Anklagepunkte 2 bis 4, 27 und 28 als t344terschaftlich begangene Bestechung gew374rdigt. Es hat in den Beihilfef344llen 52 - 22 - zutreffend eine doppelte Milderung des Strafrahmens des 247 266 Abs. 1 StGB vorgenommen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck RiBGH Cierniak ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy