BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/13 vom 18. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Fulda vom 29. Oktober 2012 aufgehoben a) in den Einzelstrafaussprüchen zur Tat II.3 der Urteils - gründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitss trafen und c) jeweils im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor Vollziehung der Maßregel. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts - mittel und die dem Nebenkläger dadu rch entstandenen no t- wendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Mordes (Tat II.3 der Urteilsgrün de), vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer En t- 1 - 3 - ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre der Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Maßregel vollstreck t werden; den Angeklagten R . hat es wegen Mordes (Tat II.3 der Urteilsgründe) und vorsätzlicher Körperverle t- zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und sieben Monate der Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Maßregel vollstreckt werden. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie jeweils wirksam auf die Verurteilung wegen Mordes sowie auf die erkannte U nterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt haben. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Si n- ne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. Nach den Festste llungen zur Tat II.3 der Urteilsgründe wollten die be i- den Angeklagten dem späteren Tatopfer, einem ihnen bekannten Obdachl o- sen, eine gewaltsame Abreibung erteilen. Sie schlugen dem Geschädigten z u- nächst gemeinsam mehrfach mit der Faust ins Gesicht, bis er zu Boden ging und dort wehrlos liegen blieb. Nunmehr traten sie gemeinsam teilweise gleichzeitig aus bloßer Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt mit b e- schuhten Füßen mehrfach mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig gegen den Kopf des Tato pfers ein. Das Tatopfer, das durch die sein Gesicht bis zur Unkenntlichkeit entstellenden Misshandlungen u.a. ein schweres Sch ä- del - Hirn - Trauma und multiple Frakturen am Kopf sowie massive innere Blutu n- gen erlitt, verstarb noch am Tatort an den Folgen der G ewalteinwirkung. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer ist davon au s- gegangen, dass beide Angeklagte aufgrund ihrer Alkoholisierung (Blutalkoho l- erheblich vermind ert waren ( § 21 StGB ). In der Strafzumessung hat sie zu La s- 2 3 - 4 - ten beider Angeklagten gewertet, dass sie besonders brutal vorgegangen se i- en. 2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in e i- ner von ihm nicht oder nur eingeschrä nkt zu vertretenen geistig - seelischen B e- einträchtigung liegt ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 1 StR 223/00 , StV 2001, 615 ; Urteil vom 17. Juli 2003 4 StR 105/03 , NStZ - RR 2003, 294 ; Beschluss vom 8. Oktober 2002 5 StR 365/02 , NStZ - RR 2003, 104 ; Bes chluss vom 31. Januar 2012 3 StR 453/11 , NStZ - RR 2012, 169; Fischer, StGB , 60. Aufl., § 46 Rn. 32). Damit, ob den Angeklagten die ihnen vorgewo r- fene "besondere Brutalität" ihres Vorgehens trotz ihrer Rauschzustände, die ihre erheblich verminderte Steueru ngsfähigkeit begründet haben, uneing e- schränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann jeweils auch Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit gewesen sein. Dass das Landgericht diese Möglichkeit bei der strafschärfenden Berüc ksichtigung der Art der Tatausführung übersehen oder aus den Augen verloren haben könnte, lässt sich hier auch aus der Gesamtschau der Strafzumessungserw ä- gungen nicht ausschließen. 3. Die Aufhebung der Strafaussprüche zur Tat II.3 der Urteilsgründe hat d ie Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und der Entscheidungen über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zur Folge. 4 5 6 - 5 - Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden rechtsfehlerfrei getroff e- nen tatsächlichen Feststellu ngen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben; ergänzende, zu den bish e- rigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben z u- lässig. Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach 7
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