BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 besch lossen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Gründe: I. Am 23. Juli 2014 hat der 2. Strafsenat in der Sache 2 StR 104/14 eine Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ang e- klagten durchgeführt. In der V erhandlung wurde die Frage der funktionellen Z u- ständigkeit des Senats aufgeworfen und erörtert, weil es sich um eine Ve r- kehrsstrafsache handeln könnte, die in die ausschließliche Zuständigkeit des 4. Strafsenats fällt. Durch den in dieser Hauptverhandlung verkündeten B e- schluss hat der Senat die Sache z uständigkeitshalber an den 4. Strafsenat a b- gegeben. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Durch Beschluss vom 9. September 2014 - 4 ARs 20 - 1/14 - hat der 4. Strafsenat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Abgabe ve r- spätet erf olgt sei. Der Abgabebeschluss des 2. Strafsenats sei für den 4. Strafsenat nicht bindend geworden, weil der 4. Strafsenat zu einer möglichen Verfahrensübernahme nicht angehört worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses verwi esen. 1 2 - 3 - II. Das Verfahren war zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) - erneut - an den 4. Strafsenat abzugeben. Dieser Abgabebeschluss ist - nachdem der 4. Strafsenat jedenfalls im Übernahmeverfahr en angehört wurde und Stellung genommen hat - für di e- sen bindend. 1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rech t- sprechenden Organe sachfremden Einflüss en ausgesetzt wird. Es soll vermi e- den werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur En t- scheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst we r- den kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (st. Rspr.; BVerfGE 82, 286, 296). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtspr e- chung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Dieses Ve r trau en nähme Schaden, müsste der rechtsuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Pe r- son bestellt worden ist. Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass im Einze l- nen im Vorhinein bestimmt werden mu ss, wer im Sinne dieser Vorschrift "g e- setzlicher" Richter ist. Art . 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Zu diesen das Recht auf den gesetzlichen Richter ausfüllenden Normen gehören auch die Geschäftsverteilungs - und Mitwi r- kungspläne der einzelnen Gerichte. Sie müssen, wenn sie ihre rechtsstaatliche Funktion erfüllen sollen, hinreichend bestimmt sein. Welche Richter in einem 3 4 5 - 4 - bestimmten Verfahren mitwirken, muss sich daraus möglichst eindeutig erg e- ben (BVerfGE 95, 322, 329). Geschäftsverteilungs - und Mitwirkungspläne eines Gerichts dürfen mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen vermeidbaren Spielraum bei der Hera nziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsich t- lich des gesetzlichen Richters lassen. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürft i- ge Begriffe verwendet werden. Auslegungszweifel in Bezug auf die zur Vorau s- bestimmung des gesetzlichen Richter s verwendeten Kriterien sind deshalb u n- schädlich. Sie eröffnen nicht den Weg zu einer Besetzung der Richte rbank von Fall zu Fall, sondern zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung der Zweifel dient. Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Or d- nungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entsc heiden (BVerfGE 95, 322, 330). Art . 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält über die Notwendigkeit abstrakt - genereller Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters weiterg e- hend das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Ric h- ters dienen, abzuweichen (vgl. BVerfGE 95, 322, 328). 2. Gemessen an diesen Maßstäben hält der zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit berufene 2. Strafsenat die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für gegeben und sieht sich trotz Durchführung einer Revisionshauptverhandlung nicht gehindert, die S ache an diesen abzugeben. a) Dabei kann dahinstehen, ob die zwischen den Senaten streitige Au s- legung des Geschäftsverteilungsplans für den Bundesgerichtshof für das Jahr 2014 sogar darauf hinweisen könnte, dass die dort zur Frage der Abgabe von 6 7 8 9 - 5 - Verfahre n getroffene Regelung jedenfalls mit Blick auf die Strafsenate den ve r- fassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit solcher Normen nicht genügt und schon deshalb die vom 4. Strafsenat angenommene Einschränkung der Prüfungs - und Entsche idungsbefugnis des mit der Sache befassten Senats unwirksam wäre. b) Jedenfalls ergibt sich bei einer an Wortlaut sowie Sinn und Zweck or i- entierten Auslegung der Geschäftsverteilung, dass die Abgabe einer - wie hier - unstreitig zur Spezialzuständigkei t eines anderen Senats gehörenden Sache auch noch nach Durchführung einer Revisionshauptverhandlung möglich ist. Dies hat der 2. Strafsenat bereits mit seinem Abgabebeschluss vom 23. Juli 2014 entschieden; an dieser nach Erörterung in mündlicher Verhandlun g g e- fundenen Rechtsmeinung, an die der 4. Strafsenat - auch wenn er an jene A b- gabe selbst nicht gebunden gewesen sein mag (s. dazu unten III.) - gebunden ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom 4. Strafsenat vorg e- brachten Bedenken fest. Die Begründung der Spezialzuständigkeit eines Senates, wie hier des 4. Strafsenats für Verkehrsstrafsachen, dient in erster Linie der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die gewährleistet werden soll, ohne dass die mitunter aufwändige Einschaltung des Gro ßen Senats notwendig ist. Sie geht regelm ä- ßig davon aus, dass ein Senat mit besonderer Zuständigkeit über Spezialwi s- sen verfügt, der ihn in besonderer Weise befähigt, über die in seine besondere Zuständigkeit fallenden Sachen zu entscheiden. Sie sichert da mit zugleich eine gleichmäßige Rechtsanwendung und legt schon in diesem Ausgangspunkt n a- he, umfassend möglichst sämtliche beim Bundesgerichtshof eingehenden S a- chen, die in den Bereich der Spezialzuständigkeit fallen, zu erfassen. Jede Ausnahme gefährdet da s mit der Begründung einer Spezialzuständigkeit ve r- folgte Ziel; dies spricht ohne Weiteres dafür, mögliche Ausnahmen restriktiv zu 10 11 - 6 - handhaben. Dies gilt auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, dessen B e- folgung nicht dazu führen darf, das Recht auf den gesetzlichen Richter ausz u- höhlen. Vor diesem Hintergrund scheidet die vom 4. Strafsenat dargelegte Au s- legung von Ziffer A . VI. 1.a der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverte i- lungsplan 2014 aus, wonach mit Blick auf das Beschleunigungsgebot eine A b- gabe grundsätzlich nur "vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Ve r- handlung" möglich sein soll. Denn ein solches Verständnis dieser Regelung ließe das Recht auf den gesetzlichen Richter so weit zurück treten, dass von seinem Kernbestand nur wenig übrig bli ebe. Jeder Spruchkörper hat - wie das Bundesverfassungsgericht betont hat - bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ihm muss es deshalb auch möglich sein, nach seiner Einschätzung zu entsch eiden und das Recht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter durchzusetzen. Dies würde einem Senat nach dem Ve r- ständnis des 4. Strafsenats aber dann verwehrt, wenn er nicht einstimmig, aber mit Mehrheit die Zuständigkeit eines anderen Senats für gegebe n hielte. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Schlussbestimmungen zum Geschäftsve r- teilungsplan ist in diesem Fall jede Abgabe vor der Anberaumung ein e s Te r- mins zur mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, weil es an der Vorausse t- zung der Einstimmigkeit fe hlt. In einer "mündlichen Verhandlung" aber käme eine nunmehr mit Mehrheit gefasste Abgabe an einen anderen Senat nicht mehr in Betracht, weil sie im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot und d a- mit zu spät käme. Eine derartige Beschränkung des Rechts auf de n gesetzl i- chen Richter stünde mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im Einklang. 12 13 - 7 - Im Übrigen würde Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch eine Regelung verbi e- ten, die es einem Senat erlaubte, eine Sache, für welche ersichtlich keine Z u- ständigkeit besteht, durch bloße Eröffnung einer Hauptverhandlung endgültig an sich zu ziehen. c) Vor allem mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist damit eine Auslegung der genannten Bestimmung geboten, die es (j e- denfalls mit Blick auf nicht einstimmige Beurteilungen der Zuständigkeiten) e r- möglicht, eine Sache noch in einer mündlichen Revisionshauptverhandlung a b- zugeben. Diese Auslegung ist ohne Weiteres möglich, wenn man - wie der 2. Senat - Ziffer A. VI. 1.a der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverte i- lu ngsplan ausschließlich als Vorschrift begreift, die eine Regelung für Abgaben vor einer mündlichen Verhandlung betrifft, ohne spätere Abgaben in oder nach mündlicher Verhandlung auszuschließen. 3. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob Ziffer A. VI. 1.a de r Schlussbesti m- mungen überhaupt für Strafsachen Geltung hat. Dass diese Bestimmung (eher) auf das Verfahren vor den Zivilsenaten zugeschnitten ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 dargelegt. Ü ber die dort angeführten Erwägung en hinaus gibt der Senat zu bedenken, dass die dort weiter getroffene Regelung, wonach eine Bindungswirkung des Abgabebeschlusses dann nicht besteht, "wenn zwischen dem Eingang der Rechtsmittelbegründung und dem Übernahmeersuchen nicht mehr als sechs Monat e vergangen sind", ersichtlich allein auf die zivilprozessuale Rechtslage in der Revisionsinstanz abgestimmt ist und im strafgerichtlichen Revisionsverfahren sinnlos ist. Anders als in zivilg e- richtlichen Revisionsverfahren (vgl. §§ 544 Abs. 1 Satz 2, 549 A bs. 1 Satz 1 ZPO) fehlt es im strafgerichtlichen Revisionsverfahren an einem "Eingang der Rechtsmittelbegründung" beim Revisionsgericht; vielmehr wird die strafrechtl i- che Revision durch Schriftsatz bei dem Gericht, dessen Entscheidung ang e- 14 15 16 - 8 - fochten ist, begr ündet (§ 345 Abs. 1 StPO). Dies kann - wie im zugrunde li e- genden Fall - nicht selten dazu führen, dass bereits mehr als sechs Monate vergangen sind, bevor die Sache überhaupt beim Bundesgerichtshof eingega n- gen ist. Verstünde man nun Ziffer A. VI. 1.a der S chlussbestimmungen als Vo r- schrift, die auch für Strafsachen gilt, wäre es in einer Vielzahl von Fällen von vornherein ausgeschlossen, eine Sache noch mit Bindungswirkung an einen anderen Senat abzugeben. Es hinge - was mit dem Regelungsgehalt von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar wäre - allein vom Willen des um Übernahme ersuchten Spezialsenats ab, ob er für die Sache zuständig w ü r d e. III. Dieser Abgabebeschluss ist für den 4. Strafsenat bindend. Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob die telefo nische Anhörung de r Vorsitzenden des 4. Strafsenats vor dem Abgabebeschluss vom 23. Juli 2014 dem im Geschäft s- verteilungsplan aufgestellten Erfordernis einer "Anhörung des Senats" genügt, nachdem der 4. Strafsenat im Rahmen seines Beschlusses vom 9. Septem ber 2014 in der Sache Stellung genommen hat und jedenfalls insoweit "angehört" worden ist. Dies ermöglicht es dem 2. Strafsenat unter Beibehaltung seiner b e- reits in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 verbindlich vorgenommenen Au s- legung der Geschäftsverteil ung des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2014, die Sache nunmehr mit Bindungswirkung an den 4. Strafsenat abzugeben (zur A b- gabe mit Bindungswirkung vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 1 StR 382/14). Dies dient der Wahrung der Spezialzustän digkeit des 4. Strafsenats und dem Recht des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter. Die Bindungswirkung entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Abgabebeschluss willkürlich wäre. Wie bereits dargelegt, hat jedes Gericht bei auftretende n Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen 17 18 - 9 - und darüber selbst zu entscheiden; dies hat der 2. Strafsenat getan und ist u n- ter Auslegung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs zu der Ansicht gelangt, dass auch nach Durchführung einer Hauptverhandlung eine Abgabe an den (unstreitig) zuständigen 4. Strafsenat zulässig (und geboten) ist. Eine Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch das Präsidium kam nicht in Betracht. Dieses hat im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2014 e i- ner Abgabe an den für zuständig gehaltenen Spruchkörper - ersichtlich im Int e- resse beschleunigter Erledigung negativer Kompetenzkonflikte - im Falle einer jedenfalls jetzt durchgeführten Anhörung bindende Wirkung beigelegt (zu dieser Möglichkeit siehe au ch Breidling, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 21e GVG, Rn. 22). Auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausse t- zungen eine Entscheidungskompetenz des Präsidiums gegeben ist, kommt es deshalb nicht an (vgl. Breidling aaO). Möglicherweise ist die Rechtsfrage im Wege des § 132 GVG zu entscheiden. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 19
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