BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/14 vom 23. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 2014 beschlossen : Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 4. S trafsenat des Bundesgerichtshofs abgegeben . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fä l- len sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Ja h- ren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich di e zuunguns ten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisio n des Angeklagten . Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist auch die A n- nahme des Landgerichts zur Nachprüfung gestellt, dass kein Fall des § 316a StGB vorlieg e ; hier für ist der Senat nicht zuständig . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklagte sowie die gesondert Ve rfolgte n Z . , S . , M . Mi . und S . M . am 18. Dezember 2011 den Nebenkläger , der einen L a st kraftwagen der Firma C . auf einer Transportfahrt führte . Der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten S . und S . M . folgten in einem PKW de m vom Nebenkläger geführten Lastkraftwagen nach dessen Beladung am Flughafe n Frankfurt am Main auf die Bundesauto b- ahn A 3. Die Täter fuhren kurz vor dem Rastplatz auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW . S . , der den PKW führte, gab Hupzeichen ; der Angeklagte gab vom Beifahrersitz aus dem Nebenkläger, der den LK W führte, 1 2 3 - 3 - bei geöffnetem Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts herau s- fahren. D er Nebenkläger na hm wie von den Angekla g ten beabsichtigt an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werd en solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. Der Angeklagte und die gesondert verfolgten S . und S . M . hielten ebenfalls an. Der Angeklagte ging auf die Fahrertür des LKW zu und rief: Nebenkl ä- ger nach den Fahrzeugpapieren und Frachtunterlagen griff, streifte sich der A n- geklagte eine Unterziehhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des L as t- kraftwagens und bedrohte den Nebenkläger mit einer Pistole. Er zwang ihn, sich auf das B ett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesse l- te. Dann fuhr er mit dem L astkraftwagen zu einem für das Umlade n der Beute vorgesehen en P lat z . Dort warteten die gesondert verfolgten M . Mi . und Z . mit einem angemieteten Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 450.000 Euro umluden . II . Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen räuber i- schen Angriff s auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) nicht erwogen. Im eben falls beim Senat anhängigen Verfahren gegen die gesondert verfolgten Z . , S . und M . Mi . (2 StR 105/14) hat es eine Strafbarkeit der Angeklagten g e- mäß § 316a Abs. 1 StGB verneint , da sie nicht, wie es hierfür erforderlich wäre, die be sonderen Verhältnisse des Stra ß enverkehrs zum Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs aus genutzt hätten. Das Herauswinken des fahrenden Lastkraftwagens sei noch kein räuberischer Angriff gewesen; die Bedrohung mit der Waffe sei dagegen erst erfolgt, al s der Nebenkläger den Lastkraftwagen angehalten und den Motor abgestellt habe ; zu diesem Zeitpunkt sei er daher 4 - 4 - Die Revision der Staatsanwaltschaft zwingt zur revisionsrechtlichen Nachprüfung dieser rechtlichen Bewer tung. Dafür ist nicht der 2. Strafsenat, sondern der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig. 1 . Eine Verweisung käme nicht in Betracht, wenn die Annahme, es sei ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gegeben, von vornherein fern läge. Dies ist aber nicht der Fall; vielmehr erscheint es nach vorläufiger Prüfung des S e- nats nahe liegend, dass der Tatbestand des § 316a StGB erfüllt ist. h- 6a Abs. 1 StGB war, kommt es d a- n- sicht des Senats war der Beginn des Angriffs nicht erst in dem Moment geg e- ben, als der Angeklagte den Nebenkläger auf dem Rastplatz bedrohte. Vie l- me hr begann der Angriff bereits mit dem Herauswinken auf der BAB 3, also zu einem Zeitpunkt, als der Nebenkläger den LKW führte. Nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und her r- aus, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situat i- on zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein vermeintlicher Fahrgast gegenüber einem Taxifahrer ein falsches Fahrzie l angibt; ebenso bei Vortäuschen eines Unfalls oder einer sonstigen No t- lage, um einen Kraftfahrzeugführer zum Anhalten zu bewegen. Hiervon abzugrenzen sind Handlungen, welche auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben (vgl. da zu im einzelnen Fisc her, StGB , 61. Aufl. , § 316a Rn. 6 ; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl. § 316a Rn. 2 ; Sternberg - Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 2 9 . Aufl., § 316a Rn. 5 ; jew. mit weiteren Nachweisen ) . Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wi r- 5 6 7 8 9 - 5 - kung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht. Fälle einer vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substanziell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände (vorgetäusch te Panne; Anhalter); sie entsprechen vielmehr Fällen der Straße n- sperre. Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch Halteze i- chen durch Polizeibeamte kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei A n- drohung von Geldbuße (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten, und befindet sich daher objektiv in einer (irrtü m- lich als gerechtfertigt angesehenen) Nötigungssituation. Auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahr zeugführers wird daher bereits dann ein gewirkt, wenn vom Täter eines geplanten Raubs eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht (vgl. auch Geppert , DAR 2014, 128, 130; Sander in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 316a Rn. 11; Steinberg , NZV 2 0 07, 545, 550 ; LK - Sowada, StGB , 12. Aufl., § 316a Rn. 11). 2 . Kommt demnach die Anwendung des § 316a StGB ernstlich in B e- tracht, so ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2014 (S. 16) für diese Prüfung aussch ließlich der 4. Strafsenat zuständig , auch wenn der Tatbestand mit anderen Straftaten z u- sammentrifft . Der Senat hat die Sache daher an den 4. Strafsenat abzugeben . Dies gilt unbeschadet de s Umstands, dass eine Revisionshauptverhandlung durchg e- führt wur de. Aus Ziffer VI. 1. b der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverte i- lungsplan, die anders als Ziffer VI. 1. a für Strafsachen gilt, ergibt sich, dass eine Spezialzuständigkeit eines Senats nicht durch Verfahrensbeschränkungen aufgehoben werden kann, una bhängig davon, ob eine solche außerhalb oder 10 11 12 13 - 6 - innerhalb einer Hauptverhandlung erfolgt. Dem liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzliche Richter unabhängig von solchen Verfahrensz u- fälligkeiten zu bestimmen ist. Soweit Ziffer VI. 1. a der Sch lussbestimmungen d- gemeint. Aus der Regelung eines Verfahrens für die Abgabe vor der mündl i- chen Verhandlu ng folgt überdies nicht, dass eine solche in oder nach mündl i- cher Verhandlung nicht möglich wäre. Schließlich ist die Verweisung der g e- zwischen den Sachgebieten der Zivilsenate zugesc hnitten, weil sich dort relativ häufig Überschneidungen von Rechtsgebieten ergeben. Für die Bestimmung des gesetzlichen Richters in Strafsachen kann es auf eine nicht näher bestim m- Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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