BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/15 vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 12. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 16. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revis i- on des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg und führt zur Aufh e- bung des Strafausspruch s . Die Annahme des Landgerichts, das Hemmung s- vermögen des Angeklagten sei nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB eing e- schränkt gewesen, hält mit der gegeben en Begründung rechtlicher Überprüfung nicht s tand. Insoweit ist in den Urteilsgründen ausgeführt: 1 - 3 - " Der Sachverständige führte in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, eine wah n hafte Symptomatik sei nicht festzustellen. Es b e- stehe wohl die Gefahr, dass sic h der Angeklagte in eine kriminelle Richtung weiterentwickle. Ob sich eine krankhafte Störung en t- wickle, lasse sich derzeit jedoch nicht hinreichend sicher festste l- len. Auszuschließen sei Entsprechendes nicht. Zwar sei eine dissoziale Persönlichkeitsstöru ng festzustellen, der Schweregrad sei jedoch nicht klar, da hierbei das noch junge Alter des Angeklagten berücksichtigt werden müsse, aufgrund dessen eine Festlegung noch nicht möglich sei. Im Raum stehe eine di s- soziale Persönlichkeitsstörung mit paranoide n Tendenzen. Eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Tatb e- gehung gehe hiermit jedoch nicht einher. Der Sachverständige hat nachvollziehbar geschildert, aufgrund der vor dem ersten Messerstich erhaltenen Ohrfeige sei der Stich mit dem M esser psychologisch nachvollziehbar gewesen und ste l- le keine wahnhafte Aggressionstat dar. Die Taten würden zwar zum Teil mit der Persönlichkeit des Ang e- klagten zusammenhängen, seien jedoch auch situativ bedingt. Dem hat sich die Kammer in eigener Überzeug ungsbildung ang e- schlossen. Der Sachverständige hat des Weiteren überzeugend geschildert, es handele sich vorliegend auch nicht um eine Affekttat aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Zwar sei von einem hochgradigen Affekt auszugehen. Der Ange klagte habe trotz se i- ner Aufgebrachtheit jedoch konsequent und letztlich sinnvoll das getan, was er habe tun wollen. Die Sinnkontinuität sei an keiner Stelle unterbrochen. Der Sachverständige hat schlüssig ausg e- führt, ein Indiz für eine Steuerungslosigkeit würde lediglich dann vorliegen, wenn der Angeklagte auch auf andere Personen eing e- stochen hätte; hier habe er jedoch konsequent und zielgerichtet nur auf seine direkten Gegner eingestochen. Die Kammer macht sich diese Ausführung nach erfolgter Überprüfung zu Eigen und ist davon überzeugt, dass es sich um eine Affekttat handelte, der A f- fekt jedoch nicht auf einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, sondern lediglich auf dem Umstand beruhte, dass der Angeklagte durch den Erhalt der Ohrfeige gereizt wurde." - 4 - Diese Erwägungen tragen die Annahme voll er Schuldfähigkeit nicht , denn sie sind lückenhaft . Zwar hat die sachverständig beratene Strafkammer mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge eines hoch gradigen Af fekt s aufgehoben war. Dazu, ob der festgestellte " hochgradige Affekt " das Hemmungsvermögen rechtserheblich eingeschränkt haben könnte, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Hierzu hä t- te jedoch Veranlassung bestanden, zumal der Angeklagte zum Tatzeitpunkt jedenfalls auch unter dem Einfluss alkoholischer Getränke gestanden hat. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher insoweit , gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachve r- ständigen, neuer Verhandlung und Entsch eidung . Da sich die Strafsache nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Zuständigkeit der Jugendka m- mer nicht mehr gegeben. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 2 3
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