ECLI:DE:BGH:2016:140916B2STR104.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/16 vom 14. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 14. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2, 4 und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: Die Revision des Angeklagten N . gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass in den Fällen II. 18 und 19 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf einen Euro fes t- gesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in Tatmehrheit mit schwerem Ba n- dendiebstahl in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat in den Fällen II. 18 und 19 der Urteilsgründe Gel d- strafen verhängt und dabei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festg e- setzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einze l- geldstrafen - wie hier - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheit s- strafe einbezogen werden (st. Rspr. ; siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 552/15, juris). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatzhöhe reg elmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das R e- visionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Ab s. 1 StPO in geei g- neten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die T a- gessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ - RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Ge brauch. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 3
Full & Egal Universal Law Academy