BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 1/05 vom 25. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2005, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Wiesbaden vom 6. Mai 2004 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die vom General-bundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie erstrebt eine Verurteilung des Ange-klagten wegen Mordes. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seine Mutter mit mehreren wuchtigen, mit einem harten stumpfen Gegenstand geführ-ten Schlägen getötet. Das Landgericht hat weder eine heimtückische Bege-hungsweise noch ein Handeln aus Habgier (oder ein sonstiges Mordmerkmal) feststellen können und das Geschehen als Totschlag gewertet. - 4 - Die dieser Wertung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt wor-den sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Be-weiswürdigung 2; Schoreit in KK StPO 5. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Rechts-fehler in diesem Sinne enthält das Urteil nicht. a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Das Landgericht hat bereits die objektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals, die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers, nicht feststellen können. Nach den Urteilsausfüh-rungen war auch mit sachverständiger Hilfe nicht zu klären, ob der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren die Tat bestritten und sich in der Hauptverhand-lung nicht zur Sache eingelassen hat, seiner Mutter offen gegenüberstand, als er ihr die tödlichen Schläge versetzte, oder - was Indiz für ihre Arglosigkeit sein könnte -, sie ihm den Rücken zuwandte oder sich gerade bückte und deshalb einen von vorn geführten Angriff nicht sehen konnte (UA S. 36). Soweit die Re-vision darauf verweist, daß nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. B. bei einem Angriff von vorn die Schläge auf das gesenkte Haupt der Mut-ter erfolgt seien, findet dies in den Urteilsgründen keine Stütze. Gleiches gilt für den von der Revision angeführten, für eine mögliche Arglosigkeit des Opfers - 5 - sprechenden Umstand, daß das Opfer geraucht habe, als es im Flur angegrif-fen worden sei. Allerdings hat sich das Landgericht nicht damit auseinanderge-setzt, daß der Angeklagte seiner Mutter möglicherweise zwar offen feindselig gegen- übertrat, aber sie so überraschend angegriffen haben könnte, daß ihr keine Möglichkeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Ein Rechtsfehler kann darin angesichts des letztlich ungeklärten Ablaufs des Geschehens nicht gese-hen werden. Allein das Fehlen von Abwehrverletzungen bei dem Tatopfer drängte nicht zu einer weiteren Erörterung. b) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht dargelegt hat, warum es sich nicht von Habgier als Motiv für die Tötung des Tatopfers hat überzeu-gen können, halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat gesehen, daß die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter wesentlich davon bestimmt war, daß der Angeklagte sich in ständigen Geldnö-ten befand und sich von ihr Zuwendungen erhoffte, was sie als Machtmittel ein-zusetzen wußte. Daß der Angeklagte seiner Mutter - entgegen deren Angaben gegenüber Dritten - schon zuvor Geld weggenommen hatte, hat das Landge-richt mit rechtsfehlerfreier Begründung als widerlegt angesehen. Zudem pflegte die Getötete Umgang mit nicht ermittelten Personen, die in der Vergangenheit möglicherweise hohe Geldbeträge von ihr erhalten hatten oder sie um diese Beträge gebracht hatten. Unter diesen Umständen bewegt sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Mutter nicht getötet, um die von ihr am Morgen von der Bank abgehobenen 1.000 Euro zu erlangen - wobei schon nicht feststeht, ob sie dieses Geld noch hatte, als sie mit dem Angeklag-ten zusammentraf - im Rahmen möglicher und damit vom Revisionsgericht hin-zunehmender tatrichterlicher Beweiswürdigung. - 6 - c) Ein sonstiger niedriger Beweggrund als Tötungsmotiv liegt nach den Feststellungen nicht nahe, zu einer Erörterung mußte sich das Landgericht ent-gegen der Auffassung der Revision nicht gedrängt sehen. Bode Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
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