BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 105/07 vom 6. Juni 2007 gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Nebenkl344gervertreterin f374r den Nebenkl344ger , gesetzlich vertreten durch das Jugendamt , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 26. Oktober 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gef344hr-licher K366rperverletzung und der fahrl344ssigen K366rperverlet-zung schuldig ist; b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall V 1 der Urteils-gr374nde sowie 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-befohlenen in Tatmehrheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde; dar374ber hinaus hat es den Angeklagten im Adh344sionsverfah- 1 - 4 - ren zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie eine Grundentscheidung zur Leistung von Schadensersatz getroffen. Die Revision des Nebenkl344gers f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte, nachdem er von seiner Ehefrau f374r ca. 7 bis 10 Minuten mit seinem zum Tat-zeitpunkt neun Wochen alten Sohn - dem Nebenkl344ger - in der Familienwoh-nung allein gelassen worden war, in einen "Zustand der 334berforderung". Er ver-setzte dem weinenden Kind in einer pl366tzlichen Aufwallung von Aggression zwei wuchtige Faustschl344ge gegen die linke sowie einen wuchtigen Schlag gegen die rechte Kopfseite. Hierdurch erlitt das Kind mehrere H344matome. Zeitlich vor oder nach diesen Schl344gen lie337 der Angeklagte das Kind 374berdies aus einer H366he von ca. einem Meter auf den Boden fallen, wo es mit dem Kopf aufschlug. Hierdurch kam es zu zwei Br374chen des Sch344delknochens. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte beim Fallenlassen des Kin-des vors344tzlich handelte. Das gesch344digte Kind wurde l344ngere Zeit intensivme-dizinisch behandelt. Konkrete Lebensgefahr bestand nicht. Die Verletzungen sind derzeit folgenlos ausgeheilt; Sp344tfolgen sind nicht auszuschlie337en. 2 Das Landgericht hat wegen der ersten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen der zweiten Tat eine solche von sechs Monaten verh344ngt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren gebildet, deren Vollstreckung es gem344337 247 56 Abs. 2 StGB zur Bew344hrung ausgesetzt hat; als besondere Umst344nde hat es die siebenmonatige Untersu-chungshaft, die Ausl344ndereigenschaft des Angeklagten sowie den Umstand angesehen, dass dieser bislang keine Freiheitsstrafe verb374337t hat. 3 - 5 - 2. Soweit sich die Revision des Nebenkl344gers gegen die Beweisw374rdi-gung, namentlich zum Vorsatz bei dem Sturzgeschehen, richtet, ist sie unbe-gr374ndet; das Landgericht hat insoweit einen Tatvorsatz des Angeklagten mit im Ergebnis noch tragf344higer Begr374ndung nicht festzustellen vermocht. Die Schlussfolgerungen des Tatrichters weisen die von der Revision ger374gten Ver-st366337e gegen Denkgesetze nicht auf. Sie sind jedenfalls noch m366glich und inso-weit rechtsfehlerfrei; zwingend m374ssen sie nicht sein. 4 3. Dagegen h344lt die Verurteilung (nur) wegen Misshandlung Schutzbe-fohlener im ersten Tatkomplex der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob die "wuchtigen" Faustschl344ge gegen den Kopf des neun Wochen alten Kindes eine lebensgef344hrliche Behandlung im Sinne von 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellten, nicht erkennbar auseinanderge-setzt. Nach den festgestellten Umst344nden war die Qualifikation aber gegeben. Der Verurteilung (auch) wegen qualifizierter K366rperverletzung steht der Um-stand nicht entgegen, dass eine konkrete Lebensgefahr letztlich nicht eingetre-ten ist (vgl. BGH NJW 2002, 3264; NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; Tr366nd-le/Fischer StGB 54. Aufl. 247 224 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als der Grundtatbe-stand des 247 223 Abs. 1 StGB wird die Qualifikation nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch nicht durch die Misshandlungs-Variante des 247 225 Abs. 1 verdr344ngt (BGH NJW 1999, 72; Tr366ndle/Fischer aaO 247 224 Rdn. 16; 247 225 Rdn. 21). 5 Der Senat hat insoweit den Schuldspruch selbst ge344ndert. 247 265 StPO stand dem nicht entgegen, denn der Angeklagte h344tte sich nicht anders als ge-schehen verteidigen k366nnen. 6 4. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Einzelstraf-ausspruchs im Fall 1 der Urteilsgr374nde und des Gesamtstrafenausspruchs. Die 7 - 6 - rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben; erg344n-zende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind zul344ssig. Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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