BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 105/08 vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 30. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird abgesehen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die im Ur-teilstenor zutreffend aufgef374hrte Hehlerei, die rechtsfehlerfrei festgestellt, aber in der rechtlichen W374rdigung nicht erw344hnt ist, bei der Strafzumessung nicht ber374cksichtigt hat. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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