BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 105/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers und der Angeklagten am 17. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers Y. S. wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Nebenkl344gers ist, wie der Generalbundesanwalt zutref-fend dargelegt hat, unzul344ssig, weil die Revision zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift rechtzeitig 1 - 3 - begr374ndet worden ist; dies ist entsprechend 247 390 Abs. 2 StPO Voraussetzung der Zul344ssigkeit (BGH NJW 1992, 1398; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 401 Rdn. 2). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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