BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 105/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger H. S. und M. S. wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 9. September 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Revisionen der Nebenkl344ger werden als unzul344ssig verwor-fen, soweit sie 374ber ihre jeweilige Nebenklagebefugnis hinaus-gehen. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags in ei-nem Fall sowie des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung in zwei F344llen freigesprochen. Die auf die Sachr374ge gest374tzten, gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger H. S. und M. S. haben Erfolg, soweit sich die Revisionen der Nebenkl344ger im Rahmen ihrer je-weiligen Nebenklagebefugnis halten. Sie sind unzul344ssig, soweit die Revision 1 - 4 - des Nebenkl344gers H. S. Taten zum Nachteil von Y. S. und die Revision der Nebenkl344gerin M. S. Taten zu Lasten von H. und Y. S. betreffen. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand am Tattag, dem 11. November 2007, zwischen dem Angeklagten P. und dem Nebenkl344-ger H. S. , die beide als Autoh344ndler t344tig waren, ein zun344chst in mehreren Telefongespr344chen und SMS gef374hrter Streit um eine angeblich un-berechtigte Nutzung eines Stellplatzes S. durch ein von P. abge-stelltes Fahrzeug. Schlie337lich kam man gegen 20.00 Uhr 374berein, dass das Fahrzeug alsbald abgeholt werden sollte und man sich vor Ort treffen wollte. Dabei gingen beide Seiten davon aus, dass es zu einer auch t344tlichen Ausei-nandersetzung kommen konnte. P. bat deshalb seinen Schwager, den Angeklagten A. , zu seiner Unterst374tzung mitzufahren; beide f374hrten Messer mit sich. Der Nebenkl344ger H. S. nahm seinen Sohn Y. S. und seinen - stark k366rperbehinderten - Bruder A. S. mit; Letzterer war ebenfalls mit einem Messer bewaffnet. 2 Am Tatort kam es alsbald zu T344tlichkeiten. H. und Y. S. schlugen auf den Angeklagten P. ein. M366glicherweise setzte nun A. S. als erster sein 7 cm langes Messer gegen P. ein. Dieser griff, da er sein Leben bedroht sah, in ein T374rfach seines Pkw, ergriff ein Messer und "stach nach den Angreifern". A. holte gleichfalls sein Messer aus dem Fahr-zeug und stach Y. S. in die Leistengegend, um P. zu helfen und S. kampfunf344hig zu machen. Dieser erlitt eine lebensbedrohliche schwere Verletzung, entfernte sich einige Meter und blieb kampfunf344hig liegen. H. S. erlitt bei dem Versuch, P. das Messer wegzunehmen, Abwehr-verletzungen; er wandte sich daher ab und suchte in seinem Pkw nach zum Einsatz geeigneten Werkzeugen. P. k344mpfte unterdessen wieder mit 3 - 5 - A. S. . Dieser f374gte ihm mehrere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf zu, die nicht lebensgef344hrlich waren, jedoch sehr stark bluteten. Nun stach P. mit T366tungsvorsatz A. S. in den Oberbauch und sodann in die Brust, wobei der Stich 15 cm tief eindrang, drei Rippen durchtrennte und die linke Herzkammer er366ffnete. S. verstarb unmittelbar darauf. Inzwischen hatte H. S. aus seinem Pkw eine Kurbel geholt, schlug damit auf P. ein und brach ihm die Hand. Sodann schlug er auf A. ein. Dieser stach ihn in die Brust; S. brach ihm mit einem Schlag der Kurbel die linke Hand. Schlie337lich fl374chteten beide Angeklagte in ihren Pkw und fuhren davon, w344hrend H. S. mit der Kurbel noch auf T374r und Scheibe des Fahrzeugs einschlug. In der Folge wurden Polizei und Notarzt ver-st344ndigt. Unbeteiligte Zeugen des unmittelbaren Tatgeschehens gab es nicht. 4 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Ange-klagten als nicht 374berf374hrt angesehen. Alle Beteiligten haben im Ermittlungsver-fahren und in der Hauptverhandlung unterschiedliche, auch jeweils zum Teil mehrfach voneinander abweichende Angaben zum Geschehen gemacht. Das Landgericht hat keine der geschilderten Versionen als glaubhaft erachtet und seinen Feststellungen "nur die 374bereinstimmenden bzw. die nicht zu widerle-genden Angaben der Angeklagten" (UA S. 16) zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat es sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, "dass die Ange-klagten mit der t344tlichen Auseinandersetzung begannen und nicht in Notwehr bzw. Nothilfe handelten" (UA S. 38). 5 2. Die gegen die Beweisw374rdigung gerichteten Revisionen sind begr374n-det. Dabei kommt es auf die von den Nebenkl344gern H. und M. S. im Einzelnen ausgef374hrten, zum Gro337teil urteilsfremden Erw344gungen nicht an. Zutreffend r374gt n344mlich die Staatsanwaltschaft, dass die Urteilsgr374nde in 6 - 6 - entscheidenden Punkten l374ckenhaft sind und dass sich daher nicht ausschlie-337en l344sst, dass der Freispruch auf einem rechtsfehlerhaften Verst344ndnis des Zweifelsgrundsatzes beruht. a) F374r die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten h344tten ihre jewei-ligen Tathandlungen m366glicherweise allesamt in einer Notwehrlage begangen, welche die "Gesamt-Kampfsituation" umfasste (UA S. 38), war die Feststellung von entscheidendem Gewicht, der sp344ter get366tete A. S. habe als erster und seinerseits ohne rechtfertigenden Grund sein Messer eingesetzt. Diese Feststellung hat das Landgericht - neben den Einlassungen der Angeklagten, die es allerdings als in wesentlichen Punkten unglaubhaft angesehen hat - vor allem darauf gest374tzt, dass von zwei zum Tatort geeilten Anwohnern neben der Hand des Get366teten ein Messer gesehen worden sei und der Nebenkl344ger H. S. , der sich 374ber seinen Bruder beugte, ihnen gegen374ber ge344u-337ert habe, es handele sich um das Messer seines Bruders (UA S. 14, 37). Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass diese beiden Zeugen in der Haupt-verhandlung in Abweichung von ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt ha-ben, H. S. habe ihnen erkl344rt, es sei sein eigenes Messer (welches er nachtr344glich aus seinem Fahrzeug geholt hatte). Dem hat das Landgericht aber nicht geglaubt: "Die Zeugen haben n344mlich nicht erkl344ren k366nnen, wie es bei der Polizei zu jener anderen Aussage gekommen war" (UA S. 37). 7 Mit dieser W374rdigung durfte sich der Tatrichter angesichts der hier vor-liegenden besonders schwierigen Beweislage nicht begn374gen. Da unbeteiligte Zeugen des unmittelbaren Tatgeschehens nicht vorhanden waren und sowohl die Seite der Nebenkl344ger als auch die Angeklagten nach Ansicht des Landge-richts jeweils unzutreffende, zu ihren Gunsten gesch366nte Schilderungen des Geschehens abgaben, kam einer sorgf344ltigen, ins Einzelne gehenden W374rdi-gung objektiver Beweise und der Aussagen der alsbald nach der Tat eintreffen- 8 - 7 - den unbeteiligten Zeugen besondere Bedeutung zu. Das Landgericht h344tte da-her, da es der Zuordnung des neben dem Get366teten liegenden Messers ent-scheidendes Gewicht beima337, den in den verschiedenen Aussagen der Zeugen W. und G. zutage getretenen Widerspr374chen genauer nachgehen m374ssen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen worden sind. b) Ein Er366rterungsmangel besteht weiterhin insoweit, als das Landgericht zwar festgestellt hat, dass sich an beiden H344nden des get366teten A. S. Abwehrverletzungen fanden (UA S. 13), deren Bedeutung f374r die Feststellung der als m366glich angenommenen Notwehrlage des Angeklagten P. aber nicht er366rtert. Hinsichtlich des Nebenkl344gers H. S. hat das Landgericht dem Vorhandensein von Abwehrverletzungen wesentliches Gewicht bei der Beweis-w374rdigung beigemessen (UA S. 34). 9 c) Zutreffend r374gt die Revision auch, dass sich das Urteil zur Spurenlage an dem dem Get366teten zugeordneten Messer nicht verh344lt. Da nach den Ur-teilsfeststellungen offenbar DNA-Untersuchungen an allen aufgefundenen Werkzeugen durchgef374hrt wurden (UA S. 33 ff.), ist nicht erkl344rlich, warum die Urteilsgr374nde nicht darlegen, von wem die an dem A. S. zugeordneten Messer festgestellten Blut- und Hautabriebspuren stammten und welche Schl374sse das Landgericht hieraus gezogen hat. 10 Da schon diese L374cken der Urteilsgr374nde zur Aufhebung des Urteils f374h-ren, kommt es auf die weiteren Einzelausf374hrungen der Revision und des Ge-neralbundesanwalts zur Beweisw374rdigung nicht an. 11 3. Zutreffend hat im 334brigen der Generalbundesanwalt auch darauf hin-gewiesen, dass die Annahme einer Notwehrlage beider Angeklagter hinsichtlich 12 - 8 - der "Gesamt-Kampfsituation" zu pauschal ist. Auch die Angeklagten hatten sich, mit langen Messern bewaffnet, in der Erwartung einer t344tlichen Auseinan-dersetzung an den Tatort begeben; beide Parteien waren jedenfalls zun344chst Angreifer und Verteidiger zugleich. Der Tatrichter hat, anstatt die einzelnen Handlungsabschnitte und die festgestellten Gewalthandlungen jeweils einer konkreten Betrachtung im Hinblick auf m366gliche Notwehr- oder Nothilfelagen zu unterziehen, nur in pauschaler Form eine Gesamt-Notwehrlage angenommen. Dies war hier nicht ausreichend. So bedurfte schon die Frage der Er366rterung, ob der vorwarnungslose Messereinsatz des Angeklagten A. gegen Y. S. , der seinerseits unbewaffnet war, durch Nothilfe gerechtfertigt sein konn-te. Auch die Beurteilung, ob der au337erordentlich massive Messereinsatz des Angeklagten P. gegen den k366rperbehinderten, ihm k366rperlich weit unter-legenen A. S. auch nach vorheriger Ausschaltung des Nebenkl344gers Y. S. erforderlich und geboten war, bedurfte sorgf344ltigerer Pr374fung. Schlie337lich hat der Generalbundesanwalt auch zutreffend darauf hinge-wiesen, dass das Landgericht das Geschehen rechtsfehlerhaft nicht unter dem Gesichtspunkt des 247 231 StGB gew374rdigt hat. 13 - 9 - Die Sache muss daher insgesamt neu verhandelt werden. 14 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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