BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 105/14 vom 23. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubs u.a . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 2014 beschlossen: Die Sache wird zuständigkeitshalber a n den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs abgegeben. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatei n- heit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch verurteilt . H iergegen ric h- ten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegt e Revision der Staatsa n- waltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist auch die Annahme des Landgerichts zur Nachprüfung gestellt, dass kein Fall des § 316a StGB vorliege; hierfür ist der Senat nicht z u- stän dig. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die drei Angekla g- ten und die gesondert V erfolgte n S . M . und H . am 18. Dezember 2011 den Nebenkläger, der einen L astkraftwagen der Firma C . auf einer Transportfahr t führte . Der Angeklagten S . folgte zusammen mit dem Angeklagten S . M . und dem gesondert Verfolgten H . in einem PKW dem vom Nebe n- kläger geführten L astkraftwagen nach des sen Beladung a m Flughafen Frankfurt am Main auf die Bunde sautobahn A 3. Die Täter fuhren kurz vor dem Rastplatz auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW. S . , der den PKW 1 2 3 - 3 - führte, gab Hupzeichen; H . gab vom Beifahrersitz aus dem Nebenkläger, der den LKW führte, bei geöffnetem Fenster per H andzeichen zu verstehen, er solle rechts herausfahren. Der Nebenkläger nahm wie von den Angeklagten beabsichtigt - an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. Die Angeklagten hielten ebenfalls an. H . r- lagen griff, st reifte sich H . eine Unterziehhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des Lastkraftwagens und bedrohte den Nebenkläger mit einer Pi s- tole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu l e- gen, wo er ihn fesselte. Dann fuhr er mit dem Lastkraftwagen zu einem für das Umladen der Beute vorgesehen en Platz. Dort warteten die Angeklagten M . und Z . mit einem angemieteten Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 450.000 Euro umluden. II . Das Landgeri cht hat angenommen, dass die Angeklagten keinen räub e- rischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) begangen haben, da sie nicht, wie es hierfür erforderlich wäre, die besonderen Verhältnisse des Str a- ßenverkehrs zum Angriff auf den Führer eines Kraft fahrzeugs ausgenutzt hä t- ten. Das Herauswinken des fahrenden Lastkraftwagens sei noch kein räuber i- scher Angriff gewesen; die Bedrohung mit der Waffe sei dagegen erst erfolgt, als der Nebenkläger den Lastkraftwagen angehalten und den Motor abgestellt habe; z Die Revision der Staatsanwaltschaft zwingt zur revisionsrechtlichen Nachprüfung dieser rechtlichen Bewertung. Dafür ist nicht der 2. Strafsenat, sondern der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs zuständig. 4 5 - 4 - 1. Eine Verweisung käme nicht in Betracht, wenn die Annahme, es sei ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gegeben, von vornherein fern läge. Dies ist aber nicht der Fall; vielmehr erscheint es nach vorläufiger Prüfung des S e- nats nahe liegend, dass der Tatbestand des § 316a StGB erfüllt ist. h- a- ngeklagten erfolgte. Nach A n- sicht des Senats war der Beginn des Angriffs nicht erst in dem Moment geg e- ben, als H . den Nebenkläger auf dem Rastplatz bedrohte. Vielmehr begann der Angriff bereits mit dem Herauswinken auf der BAB 3, also zu einem Zei t- pun kt, als der Nebenkläger den LKW führte. Nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und her r- den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situat i- on zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein vermeintlicher Fahrgast gegenüber einem Taxifahrer ein falsches Fahrziel angibt; ebenso bei Vortäuschen eines Unfalls oder einer sonstigen No t- lage, um einen K raftfahrzeugführer zum Anhalten zu bewegen. Hiervon abzugrenzen sind Handlungen, welche auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben (vgl. dazu im einzelnen Fischer, StGB, 61. Aufl., § 316a Rn. 6; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl. § 316a Rn. 2; Sternberg - Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 316a Rn. 5; jew. mit weiteren Nachweisen). Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wi r- kung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirku ng ausgeht. Fälle einer vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substanziell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände 6 7 8 9 10 - 5 - (vorgetäuschte Panne; Anhalter); sie entsprechen vielmehr Fällen der Straße n- sperre. Denn dem Kraftf ahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch Halteze i- chen durch Polizeibeamte kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei A n- drohung von Geldbuße (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten, und befindet sich dahe r objektiv in einer (irrtü m- lich als gerechtfertigt angesehenen) Nötigungssituation. Auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers wird daher bereits dann eingewirkt, wenn vom Täter eines geplanten Raubs eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird u nd sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht (vgl. auch Geppert, DAR 2014, 128, 130; Sander in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 316a Rn. 11; Steinberg, NZV 2007, 545, 550; LK - Sowada, StGB, 12. Aufl., § 316a Rn. 11). 2. Kommt demnach die Anw endung des § 316a StGB ernstlich in B e- tracht, so ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2014 (S. 16) für diese Prüfung ausschließlich der 4. Strafsenat zuständig, auch wenn der Tatbestand mit anderen Straftaten z u- sammentrifft. Der Senat hat die Sache daher an den 4. Strafsenat abzugeben. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass eine Revisionshauptverhandlung durchg e- führt wurde. Aus Ziffer VI. 1. b der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverte i- lungsplan, die and ers als Ziffer VI. 1. a für Strafsachen gilt, ergibt sich, dass eine Spezialzuständigkeit eines Senats nicht durch Verfahrensbeschränkungen aufgehoben werden kann, unabhängig davon, ob eine solche außerhalb oder innerhalb einer Hauptverhandlung erfolgt. Dem liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzliche Richter unabhängig von solchen Verfahrensz u- fälligkeiten zu bestimmen ist. Soweit Ziffer VI. 1. a der Schlussbestimmungen n d- 11 12 13 - 6 - gemeint. Aus der Regelung eines Verfahrens für die Abgabe vor der mündl i- chen Verhandlung folgt überdies nicht, dass eine solche in oder nach mündl i- cher Verhandlung nicht mög lich wäre. Schließlich ist die Verweisung der g e- zwischen den Sachgebieten der Zivilsenate zugeschnitten, weil sich dort relativ häufig Überschneidungen von Rechtsgebieten ergeben. Für die Bestimmung des gesetzlichen Richters in Strafsachen kann es auf eine nicht näher bestim m- Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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