BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 105/15 vom 22. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3 auf de ssen Antrag, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 22. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 18. Dezember 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe m it den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revisio n des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in dreiundvierzig Fällen, Förderung sexueller Handlungen von Minderjä hrigen in siebzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Am tsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 - 602 Js 17305/12 Cs - hat es abgesehen. Einen Personalcomputer hat es eingezogen. Gegen 1 - 3 - dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenau s- spruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 wegen einer am 11. Juli 2011 begangenen falschen Verdächt i- gung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Geldstrafe hat er noch nicht vollstä n- dig bezahlt. Die im vorliegenden Fall abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und November 2013 begangen. Die Geldst rafe aus dem vorgenannten Strafbefehl hätte daher in eine Gesamtstrafe einbez o- gen werden können. Davon hat das Landgericht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Es hat dabei aber - wie der Generalbundesanwalt zutreffend angemerkt hat - übersehen, dass e ine solche Vorverurteilung auch dann eine Zäsurwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB entfaltet, wenn das Gericht von einer Einbeziehung der dortigen Strafe absieht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2010 - 2 StR 432/10, StraFo 2011, 61 f.). Das Landgericht hätte daher zwei Gesamtstrafen bilden müssen. 2 3 - 4 - Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, fe r- ner, dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter fünf Jahren und sechs Monaten gelegen hätte. Fischer Eschelbach Ott RiBGH Zeng ist wegen Bartel Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer 4
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