BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 106/09 vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2008 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei F344llen des unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht ist hinsichtlich des angewendeten 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG rechtsfehlerhaft von einem Mindestma337 der Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren ausgegangen (UA S. 9, 10). Das gesetzliche Mindestma337 dieses Tatbe-standes betr344gt hingegen ein Jahr. Angesichts dessen, dass sich die verh344ng-ten Einzelstrafen im unteren Bereich des vom Landgericht angenommenen Strafrahmens halten, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass es bei Anwen- 2 - 3 - dung des korrekten Strafrahmens niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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